Für die Gründung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, gelten verschiedene Voraussetzungen.
Stammen Sie aus einem Land der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, so ist die Gründung in der Regel unproblematisch. Sie sind hinsichtlich der Voraussetzungen deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.
Für Nicht-EU-Bürger (Personen aus Drittstaaten), die sich in Deutschland selbstständig machen möchten, gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit nicht. Stattdessen kommen gesonderte Rechtsvorschriften zum Tragen.
Einreise mit Aufenthaltstitel
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz oder anderen ausländerrechtlichen Gesetzen ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig. Ausländer, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ins Bundesgebiet einreisen wollen, müssen einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen – bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung und bereits vor der Einreise. Hält sich eine ausländische Person bereits legal im Bundesgebiet auf, ist der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG wird vorausgesetzt, dass für die selbstständige Tätigkeit
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich nach den oben aufgeführten Punkten 1 bis 3, insbesondere aber auch nach
- der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee
- den unternehmerischen Erfahrungen
- der Höhe des Kapitaleinsatzes
- den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
- dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Dauer der Erlaubnisse
Bürger aus Drittstaaten, die im Bundesgebiet selbstständig tätig werden möchten, kann eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach drei Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG beantragt werden – wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt des Gründers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist. Ausländischen Personen, die älter als 45 Jahre sind, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen (§ 21 Abs. 3 AufenthG).
Aufgabe der IHK
Nach § 21 Abs. 1 S. 4 AufenthG wird die IHK als fachkundige Stelle zur Prüfung der aufgeführten wirtschaftlichen Kriterien hinzugezogen. Sie äußert sich mit einer Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde. Daneben werden auch die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für eine Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
Bei ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an andere Stellungnahmen nicht gebunden. Sie hat eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, unter Würdigung aller Umstände, zu treffen. Ausländerrechtliche Auskünfte zu den aufgeführten Aspekten erteilen wir Ihnen gern.
Weiterführende Informationen
Das sächsische Staatsministerium des Innern informiert über Zuwanderungsmöglichkeiten in Sachsen. Unter anderem wird ein interaktiver Wegweiser angeboten, der durch wenige Klicks die Aussage trifft, welcher Aufenthaltstitel benötigt wird, um in Sachsen selbstständig tätig zu werden.
Abhängig von Aufenthaltsstatus und Herkunftsland können sich die erforderlichen Qualifikationen und Behördengänge unterscheiden. Die IQ-Fachstelle für Migrantenökonomie informiert sowohl EU-Bürger über eine Gründung in Deutschland als auch Bürger aus Drittstaaten. Auf die Zielgruppe der Geflüchteten wird separat eingegangen. Alle Informationen werden mehrsprachig zur Verfügung gestellt (Deutsch, English, Français, Polski, Español, Український, Türkçe, ትግርኛ, Tiếng Việt, Bosanski jezik).
Weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen erhalten Sie beim bundesweiten Kompetenzzentrum
IHK FOSA (Foreign Skills Approval) und beim Bundesinstitut für Berufsbildung.
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