Der IHK-Beitrag einfach erklärt
Basis und Besonderheiten des Beitrags
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wir gemäß IHK-Gesetz (IHKG) durch unsere Mitglieder beitragsfinanziert. Die IHK-Mitgliedschaft wird darin verbindlich für alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten, geregelt.
Der IHK-Beitrag ist als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn einzuordnen. Er kann also steuerlich geltend gemacht werden (Betriebsausgabe). Der Beitrag der IHKs setzt sich aus dem Grundbeitrag und der Umlage zusammen. Die Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages erfolgt bei uns gestaffelt und spiegelt damit die Art, den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes wider.
Die Beitragsordnung regelt dabei die grundsätzliche Verfahrensweise. Die Wirtschaftssatzung legt die Grundbeiträge und den Umlage-Hebesatz für die Berechnung des Beitrags fest.
Information
Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am 2. August 2017 veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
Ist eine Befreiung vom IHK-Beitrag möglich?
Das IHK-Gesetz (IHKG) sieht Befreiungsmöglichkeiten von der Beitragspflicht vor. Diese Ausnahmen treffen nur für begrenzte Fälle von Kleingewerbetreibenden im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG zu. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, wenn deren Gewerbeertrag/Gewinn 5.200,00 EUR pro Jahr unterschreitet.
Natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
Freibeträge und Ermäßigungen
Nach § 3 Absatz 3 Satz 6 IHKG steht natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 EUR pro Jahr für die Berechnung der Umlage zur Verfügung. Dieser Freibetrag wird einmalig von der Bemessungsgrundlage abgesetzt.
Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer IHK-zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt.
Sonderreglungen zur Beitragshöhe gelten auch für Handwerksbetriebe, Apotheken, Landwirtschaftsbetriebe und Freiberufler-GmbHs nach § 3 Abs. 4 IHKG.
Die Erhebung der Beiträge und die Bearbeitung von Beitragsvorgängen sind in der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die Beitragsberechnung erfolgt als verwaltungsinterner Vorgang der IHK und endet mit dem Beitragsbescheid. Bei der Erhebung der Beiträge ist die IHK an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, soweit es sich um Gewerbeertrag und Zerlegungsanteile handelt.
Erlass, Stundung und Niederschlagung
Die Beitragsordnung enthält auch Regelungen über den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von Beiträgen:
- Erlass bedeutet den ganz oder teilweisen Verzicht auf einen Beitragsanspruch, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte für das IHK-Mitglied darstellen würde. Der Beitragspflichtige stellt einen entsprechenden Antrag und begründet diesen. Die IHK entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung richtet sich die Kammer nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder.
- Im Gegensatz zum Erlass wird bei der Stundung ein Zahlungsaufschub gewährt. Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung des Anspruchs unterbricht die Verjährung und kann auf Antrag gewährt werden.
- Eine Niederschlagung von Beiträgen ist möglich, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht und die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
Widerspruch
Der Beitragsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Danach steht bei Empfang des Bescheids die Möglichkeit des Widerspruchs offen. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen (Ausgangs-)Bescheide der IHK zu Leipzig ist schriftlich, in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung an die Adresse epostnoSpam@leipzig-ihk.de-mail.de oder zur Niederschrift möglich.
Erfolgt die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, wird ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. Die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, der Beitrag ist zunächst also zu leisten. Muss der Widerspruch als unbegründet abgelehnt werden, erheben wir Gebühren. Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, steht Ihnen der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen.
Hinweis
Um unnötigen Aufwand und zusätzliche Kosten zu vermeiden, empfehlen wir den Mitgliedern, sich nach Erhalt des Beitragsbescheides mit ihren Fragen an das Team Beitrag (0341 1267–1217, beitragnoSpam@leipzig.ihk.de) der IHK zu wenden.
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