Brandschutzordnung für das Objekt Goerdelerring 5
1. Geltungsbereich
Die Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungsplan gelten für alle Beschäftigten, Gäste und Mieter der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, die im Gebäude Goerdelerring 5 tätig sind bzw. sich aufhalten.
Die Brandschutzordnung enthält Mindestregelungen. Im Einzelfall können weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig werden. Neben dieser Brandschutzordnung gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit speziellen Hinweisen und Regelungen zum Brandschutz.
Des Weiteren wird auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Elektroanlagen bzw. für den Betrieb elektrischer Betriebsmittel, insbesondere auf die VDE 0105 – Elektroanlagen, allgemeine Vorschriften – hingewiesen.
Die Beschäftigten der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig sind jährlich über den Inhalt dieser Ordnung zu unterweisen. Die Teilnahme an der Unterweisung ist durch Unterschrift zu dokumentieren. Die Unterweisung erfolgt durch die/den Abteilungsleiter/-in, deren/dessen Beschäftigte das Objekt nutzen.
Für alle Beschäftigten anderer Einrichtungen, die in der IHK zu Leipzig, Goerdelerring 5 tätig sind, erfolgt die Unterweisung eigenverantwortlich durch den jeweils zuständigen Geschäftsführer, Veranstaltungsverantwortlichen oder die Aufsicht führende Person.
Die Brandschutzordnung ist eine verbindliche Dienstanweisung für die Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig. Verstöße gegen die Brandschutzordnung können dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Diese Brandschutzordnung wurde entsprechend der DIN 14096-1-3:2000-01 unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange des Brandschutzes erstellt.
Sie tritt mit dem 6. Dezember 2018 in Kraft.
2. Brandschutzordnung Teil A
3. Brandschutzordnung Teil B
a) Brandverhütung
Alle Beschäftigten sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahren ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren.
Sie sind verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die zu allgemeinen Gefährdungen und Bränden führen können, sowie brandgefährliche Handlungen Dritter, soweit es ihnen möglich ist, zu unterbinden.
Anwender von Geräten und Anlagen haben die zutreffenden Anwendungsrichtlinien und Gebrauchsanweisungen einzuhalten.
Alle Beschäftigten sind verpflichtet, an den angeordneten Brandschutzbelehrungen teilzunehmen.
Wichtige Voraussetzungen des betrieblichen Brandschutzes sind Ordnung und Sauberkeit.
Insbesondere ist zu beachten:
Im Haus, dazu gehören auch Freiflächen und Dächer, ist das Rauchen, der Umgang mit Zündmitteln und offenem Feuer oder Licht grundsätzlich verboten!
Die Lagerung und Nutzung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Geschäftsführers Dienstleistungen. Beim Umgang mit diesen Flüssigkeiten ist nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zu verfahren. Brennbare Abfälle oder Wertstoffe sind nur in den hierfür im Keller bereitgestellten, nichtbrennbaren Behältnissen zu sammeln sowie ständig – mindestens vor jedem Wochenende – zu entsorgen.
Beachte: Gefahr der Selbstentzündung (z. B. öl- bzw. fett getränkte Putzlappen)
Das Betreten besonderer Bereiche wie
- Heizungsanlage (Heizungsübergabestation und Wärmeverteilung),
- Serverraum und Lagerräume,
- Brandmeldezentrale
ist nur den Beschäftigten und beauftragten Firmen gestattet, die dort Arbeitsaufgaben zu erfüllen haben und entsprechend unterwiesen sind.
Die Aufstellung und Benutzung nicht dienstlich zur Verfügung gestellter, ortsveränderlicher elektrischer Geräte (z. B. Kaffeemaschinen, Rundfunkgeräte, Kühlschränke u. Ä.) sind ohne Genehmigung des Hauptgeschäftsführers untersagt.
Mängel und Schäden an elektronischen Installationen und ortsveränderlichen elektrischen Geräten sowie Anzeichen hierfür (z. B. flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort dem Mitarbeiter Betriebsorganisation bzw. dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Durch diese Stellen ist die Beseitigung des Mangels unverzüglich zu veranlassen.
Es dürfen nur geprüfte und gekennzeichnete elektrische Betriebsmittel verwendet werden (sichtbare Zeichen, gültige Prüfmarke).
Bei Dienstschluss ist dafür zu sorgen, dass das Licht und alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, die nicht für den Dauer- und aufsichtsfreien Betrieb zugelassen sind, abgeschaltet werden. Bei Notwendigkeit ist der Netzstecker zu ziehen. Fenster sind zu schließen und Türen zu verschließen.
Allgemeingültig ist, dass Mängel, die den Brandschutz beeinträchtigen oder eine Evakuierung von Menschen oder eine wirksame Brandbekämpfung gefährden könnten, unverzüglich dem Sicherheitsbeauftragten zu melden sind.
b) Brand- und Rauchausbreitung
Bei einem ausgebrochenen Brand ist zu verhindern, dass sich Feuer und Rauch ungehindert ausbreiten können.
Im Objekt befinden sich an nachfolgenden Stellen Feuer bzw. Rauchschutztüren:
- alle Etageneingangstüren (1.–5. Obergeschoss)
- Zwischentür 3. Obergeschoss
- Zugangstür zum Kellergeschoss
Die genannten Feuer- und Rauchschutztüren sind selbstschließend, um die Brand- und Rauchausbreitung in jedem Fall zu verhindern. Diese Türen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nicht verkeilt, angebunden oder in anderer Weise unwirksam gemacht werden. Das Feststellen der Türen während der Durchführung von Transportarbeiten ist gestattet. Nach Beendigung des Transports ist diese Arretierung sofort wieder zu lösen. Auch alle anderen raumabschließenden Türen sind geschlossen zu halten. Hierunter zählen auch Türen von Büroräumen, Lagerräumen und sanitären Anlagen.
Im Brandfall sind, wenn das ohne Personengefährdung noch möglich ist, beim Verlassen des Gebäudes alle Fenster und Türen zu schließen (nicht verschließen) und die elektrischen Betriebsmittel auszuschalten bzw. stromlos zu machen.
Anhäufungen von brennbaren Materialien begünstigen die Brand- und Rauchausbreitung und sollten vermieden werden.
Die Aufbewahrung bzw. das Auf- und Unterstellen sowie sonstiges Anbringen von Materialien und Gegenständen ist in den Gängen, Treppenhäusern, unter Treppen, in Durchfahrten, in der Nähe von Ausgängen sowie Löschwasserentnahmestellen und auf Evakuierungswegen ohne Ausnahme untersagt.
c) Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege dienen dem sicheren Verlassen eines möglichen Gefahrenbereiches im Gebäude. Sie können auch als „Angriffswege“ für die Feuerwehr oder andere Hilfskräfte genutzt werden. Als Flucht- und Rettungswege für das Objekt sind festgelegt:
aus dem Kellergeschoss
über Haupttreppe zum Erdgeschoss durch den Kellernebenausgang zum Hof
oder
über die Nebentreppe (im Hauptlager – Raum 815) zum Notausgang Konferenzraum (Erdgeschoss) zum Hof
aus dem Erdgeschoss
über Haupt- oder Hofausgang zur Straße bzw. zum Hof
oder
über Kellerzugang zum Kellernebenausgang zum Hof
Zusätzlich besteht ein Flucht- und Rettungsweg im Erdgeschoss durch den Konferenzraum zum Nebenausgang (Konferenzraum) zum Hof.
aus dem 1. bis 6. Obergeschoss
über die Korridore zum Treppenhaus zum Hofausgang
oder
über Raum 605 (Konferenzraum) zur Außenrettungstreppe (Stahlkonstruktion) auf dem Hof
Alle erforderlichen Notausgangstüren können im Gefahrenfall von innen geöffnet werden.
Die o. g. Wege sind im Objekt mit Rettungswegezeichen gekennzeichnet und in den Rettungswegeplänen eingetragen.
Rettungswegezeichen dürfen nicht verstellt, abgedeckt oder eigenmächtig verändert werden und sind ständig freizuhalten.
Türen und Notausgänge, die ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen, sind Bestandteil des jeweiligen Rettungsweges.
Fluchttüren sind die Treppenhauszugänge der jeweiligen Etage. Die Türen sind als Rauchschutztüren ausgeführt.
Als Sammelplatz wird folgender Platz festgelegt:
Park- und Grünfläche an der Nord-/Ostseite des Gebäudes
d) Melde- und Löscheinrichtungen
Im Gebäude sind nachfolgende Meldeeinrichtungen vorhanden:
- Manuelle Brand- bzw. Rauchmelder: Druckknopfmelder: an den Notausgängen bzw. auf den Treppenpodesten der Etagenausgänge
- Automatische Brand- bzw. Rauchmelder: überwacht sind die Flure, einzelne Büroräume (Bibliothek, Räume 507 und 508 und die Veranstaltungsräume im 6. Obergeschoss sowie der gesamte Kellerbereich)
Beim Auslösen eines Brand- oder Rauchmelders ertönt ein akustisches Signal (andauernder Hupton). Die Brandmeldeanlage alarmiert gleichzeitig automatisch die Feuerwehr. Neben den vorgenannten Meldeeinrichtungen können über die in den Büros und anderen Räumen angeschlossenen Telefone alle Notruferfordernisse abgesetzt werden.
Als Löscheinrichtungen stehen im Objekt Handfeuerlöscher zur Verfügung. Diese befinden sich auf den Treppenpodesten der jeweiligen Etage sowie in der Nähe der Etagenküchen; die Standorte der Feuerlöscher sind in den Rettungsplänen eingetragen.
Alle Beschäftigten haben sich über den Standort und die Handhabung der in der Nähe ihres Arbeitsplatzes befindlichen Feuerlöscher zu informieren.
Handfeuerlöscher sind für die Bekämpfung kleinerer Entstehungsbrände geeignet. Sie sind erst unmittelbar an der Brandstelle auszulösen. Hinweise zum Einsatz der Handfeuerlöscher sind in der Anlage zur Brandschutzordnung enthalten.
Gesonderter Einsatz von CO₂-Feuerlöschern:
Die Brandmeldezentrale (3. Obergeschoss) ist mit CO₂-Feuerlöschern ausgestattet – dieser ist im Brandfall ausschließlich zu verwenden.
Der CO₂-Feuerlöscher ist nur bei geöffneter Tür und Absicherung durch eine zweite Person zu verwenden, um Atemprobleme durch den CO₂-Einsatz zu vermeiden.
e) Verhalten im Brandfall
Im Brandfall ist Ruhe und Besonnenheit zu bewahren!
Die Rettung von Menschenleben geht vor Brandbekämpfung!
Auf Warn- und Alarmsignale ist zu achten! Die Anweisungen der mit besonderen Brandschutzaufgaben beauftragten Beschäftigten und Führungskräfte sind zu befolgen!
f) Brand melden
Jeder, der einen Brand entdeckt, hat dieses unverzüglich der Feuerwehr zu melden. Dies hat unabhängig von einer eventuellen Erstbrandbekämpfung zu erfolgen.
Die Brandmeldung kann erfolgen
- über Druckknopfmelder (vgl. Punkt. 1.3.1),
- über Telefon [112].
Bei Brandmeldungen über das Telefon sind nachfolgende Angaben erforderlich:
- Wo brennt es? Betriebsadresse, Gebäude, Brandort
- Was brennt? (z. B. brennende Substanzen, Gegenstände)
- Sind Menschen in Gefahr?
- Wer meldet den Brand? (Name, Vorname, Tätigkeit, Meldeort)
g) Alarmsignale und Anweisungen beachten
Das Notsignal „lang anhaltender Hupton“ bedeutet, das brandgefährdete Objekt grundsätzlich zu räumen. Berechtigt zur Erteilung von Anweisungen sind die Geschäftsführung, die Räumungshelfer bzw. nach Eintreffen – die Feuerwehr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Der Alarm wird durch die Geschäftsführung oder deren Beauftragte aufgehoben.
h) In Sicherheit bringen
Beim Bemerken eines Brandes oder bei Ertönen des Notsignals bzw. auf Anweisung ist der Gefahrenbereich sofort über die Flure, Treppenräume, Treppen und/bzw. Ausgänge zu verlassen.
Behinderte sind durch diejenigen Beschäftigten in Sicherheit zu bringen, die sie aufgesucht haben bzw. in deren Bereich sie arbeiten.
Die Beschäftigten haben dem gekennzeichneten Flucht- und Rettungsweg zu folgen, und sich zum festgelegten Sammelplatz zu begeben (vgl. Flucht- und Rettungsplan). Bei versperrten Flucht- und Rettungswegen haben sich die betroffenen Personen bemerkbar zu machen (Hilferufe). Sind Fluchtwege nur leicht verbaut oder werden Personen beim Verlassen des Gebäudes vom Rauch überrascht, dann nur gebeugt oder kriechend weiterbewegen.
Durch die zuständigen Räumungshelfer ist die Vollzähligkeit der am Sammelplatz eingetroffenen Beschäftigten ihres Verantwortungsbereiches festzustellen.
„Erste Hilfe“ wird durch Ersthelfer am Sammelplatz geleistet.
i) Löschversuche unternehmen
Bei erkennbar beherrschbaren kleinen Entstehungsbränden ist jeder verpflichtet, Rettungs- und Löschversuche zu unternehmen.
Entstehungsbrände sind unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Handfeuerlöschern zu bekämpfen. Mehrere Handfeuerlöscher sind erforderlichenfalls gleichzeitig einzusetzen, nicht nacheinander.
Die Brandbekämpfung sollte aus Gründen des Eigenschutzes immer durch mindestens zwei Personen erfolgen.
Alle Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen. Bei zunehmender Rauchentwicklung ist der Brandort sofort zu verlassen. Das Einatmen von Rauchgasen kann tödlich sein!
Bei der Durchführung von Löschversuchen ist auf die Freihaltung erforderlicher Rückzugswege zu achten.
Nach dem Eintreffen der Feuerwehr ist deren Einsatzleiter grundsätzlich für die weitere Brandbekämpfung zuständig.
Den Anforderungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten.
j) Räumungsübungen
Um das konkrete Verhalten im Brandfall zu prüfen und zu schulen, finden Räumungsübungen statt.
Anlage 1 Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren – Notruf Feuer / Unfall 112
Brand melden – Angaben bei Brand:
- Wo brennt es?
- Was brennt?
- Sind Menschen in Gefahr?
- Wer meldet sich?
- Feuerwehr erwarten/einweisen!
In Sicherheit bringen – Gefährdete Personen warnen! - Hilflose mitnehmen! - Türen + Fenster schließen (nicht verschließen)!
Nur wenn ohne persönliche Gefährdung möglich, ist bei einem Entstehungsbrand ein Löschversuch zu unternehmen und die Feuerlöscher zu benutzen!
4. Brandschutzordnung Teil C – nach DIN 14096-3
Hinweise und Verhaltensregeln für Personen mit besonderen Brandschutz- und Gefahrenschutzaufgaben
Verteiler:
- Hauptgeschäftsführer
- Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
- Geschäftsführer/Abteilungsleiter
- Sicherheitsbeauftragter
- Mitarbeiter Betriebsorganisation
- Ersthelfer/Brandhelfer/Evakuierungshelfer
a) Brandverhütung
Die Geschäftsführer/Abteilungsleiter sind in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich für die Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen und für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit verantwortlich.
Die Mitarbeiter der Geschäftsbereiche, die das Objekt Bogislawstraße 18 nutzen, sind durch die Geschäftsführer auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen jährlich zu belehren. Über die Belehrung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Die Unterweisung von Fremdfirmen erfolgt durch die Abteilung Servicecenter – Betriebsorganisation.
Für den Sicherheitsbeauftragten werden folgende spezifische Aufgaben festgelegt:
- Überwachung der sich aus dieser Ordnung und aus sonstigen Vorschriften oder Regelungen ergebenden Festlegungen zur Brandverhütung
- Erarbeiten von Vorlagen zur Unterweisung der Beschäftigten durch die Geschäftsführer
- Überarbeitungen der Brandschutzdokumente nach Erfordernis
Als Sicherheitsbeauftragter der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig ist Herr Mario Bauer eingesetzt.
Folgende Personen sind als Ersthelfer und Brandschutzhelfer eingesetzt:
Ersthelfer
Erdgeschoss – Martina Kutzsche, Cindy Richter
1. Etage – Mandy Schauer, Ramona Wagner
2. Etage – Dietmar Karpe, Sonja Eggert
3. Etage – Sandy Locher
4. Etage – Matthias Weiland, Petra Bartsch
5. Etage – Peggy Koch, Katrin Knüpfer, Mechtild Richter
Brandschutzhelfer
Erdgeschoss – Martina Kutzsche, Cindy Richter
1. Etage – Alexander Specht
2. Etage – Sonja Eggert, Antje Welcker, Stefan Kunath, Dietmar Karpe
3. Etage – Sandy Locher
4. Etage – Höhne, Klaus
5. Etage – Harry Liebscher, Raik Schattschneider
Die Ersthelfer haben folgende Aufgaben:
- Lebensrettende Notfallmaßnahmen einleiten
- Betreuung von Verletzten bis Fachpersonal eintrifft
- Erste-Hilfe-Versorgung bei leichten Verletzungen
- Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch
Die Brandschutzhelfer haben folgende Aufgaben:
- Entstehungsbrände bekämpfen
- Hilfeleistung bei der Evakuierung der Beschäftigten und Kunden
- Einweisung der Feuerwehr im Brandfall
An den Telefonapparaten in der Bogislawstraße 18 ist eine Notfalltaste eingerichtet. Durch Betätigung dieser Notfalltaste wird eine Rufverbindung zum Empfang der ZAW in der Bogislawstraße 20 aufgebaut. Der Empfang verständigt die Ersthelfer und Brandschutzhelfer.
Der Erste-Hilfe-Fortbildungskurs für die Ersthelfer findet alle 2 Jahre auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 statt. Der Auffrischungskurs für die Brandschutzhelfer wird in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre) durchgeführt. Die Verpflichtung zur Absolvierung der Ersthelfer- und Brandschutzhelferausbildung ist in den o. g. Vereinbarungen geregelt.
Die Abteilung Servicecenter – Betriebsorganisation ist für die Durchführung folgender Aufgaben zuständig:
- Veranlassung der turnusmäßigen Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- Veranlassung der turnusmäßigen Überprüfung der Feuerlöscher gemäß den Festlegungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
- Überprüfung der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen
- Genehmigung von Arbeiten mit besonderen Gefahren und Sicherung der Arbeitsstellen (z. B. Schweißen und Schneiden) und der Lagerung und Benutzung von brennbaren Flüssigkeiten (einschließlich Belehrung der ausführenden Firmen)
Bei der Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten ist die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kap. 2.26 zu beachten. Im Einzelnen sind die in der Anlage 1 festgelegten Belehrungshinweise anzuwenden.
b) Alarmierung
Für eine Alarmierung im Brandfall gelten die Festlegungen Punkt f) Brand melden der Brandschutzordnung B.
Alarmplan (Stand: Januar 2014)
Bei einem Brand oder einem anderen Schadensereignis (schwerer Unfall, Explosion, Umweltgefährdung) sind in Abhängigkeit von der Lage nachfolgende Stellen sofort zu benachrichtigen: Bei einem Brand oder einem anderen Schadensereignis (schwerer Unfall, Explosion, Umweltgefährdung) sind in Abhängigkeit von der Lage nachfolgende Stellen sofort zu benachrichtigen:
Institution | Ort | Telefon |
---|---|---|
Feuerwehr | Leipzig | 112 |
Notarzt | Leipzig | 112 |
Krankenwagen | Leipzig | 112 |
Polizei | Leipzig | 110 |
Polizeirevier | Leipzig | 71050 |
Ansprechpartner | Name | Telefon |
---|---|---|
Hauptgeschäftsführer | Herr Dr. Magerl | 1104 |
Stellv. Hauptgeschäftsführer/ Sicherheitsbeauftragter | Herr Bauer | 1112 |
Alarmzeichen:
Räumungsalarm = Dauerton (lang anhaltender Hupton)
Beim Feuerwehrnotruf (Tel.: 112) ist Folgendes telefonisch anzugeben:
- Wer meldet?
Name des Meldenden
- Wo ist es passiert?
(Gebäude/Abteilung/Stockwerk)
- Was ist passiert?
Schilderung der Lage und des Umfangs des Schadenereignisses. Sind Menschen in Gefahr?
- Wie viele sind betroffen?
Zahl der Verletzten
- Warten auf Rückfragen!
Die Feuerwehr beendet die Notrufabfrage! Nach der Alarmierung der Feuerwehr und der Auslösung des Hausalarms sind durch die nachfolgend genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen:
- Hauptgeschäftsführer
- Stellv. Hauptgeschäftsführer
c) Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
Die Räumung bei Brandgefahr wird entsprechen dem Flucht- und Rettungsplan durchgeführt.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Räumung der 2. und 3. Etage bei den Beschäftigten der IHK zu Leipzig, die die Etagen nutzen. Sind mehrere Beschäftigte der IHK zu Leipzig anwesend, ist der Dienstälteste vor Ort für die Räumung verantwortlich.
Die Brandschutzhelfer unterstützen den verantwortlichen Beschäftigten bei der Räumung der Etagen. Die Evakuierung von ortsunkundigen, behinderten und verletzten Personen ist durch die Räumungshelfer (Verantwortlicher Beschäftigter, Brandschutzhelfer) abzusichern und durchzuführen.
Betriebsunterbrechungen ordnet der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter an.
d) Löschmaßnahmen
Achtung: Bei Löschversuchen keine Selbstgefährdung eingehen! Brandrauch kann sehr schnell zu tödlichen Vergiftungen führen.
Die Menschenrettung hat immer Vorrang vor anderen Brandbekämpfungsmaßnahmen oder der Bergung von Sachgütern!
e) Vorbereitungen für den Feuerwehreinsatz
Durch die Geschäftsführer sind in enger Absprache mit der jeweiligen Einsatzleitung nachfolgende Maßnahmen zu veranlassen:
- Brandstelle und Umgebung freimachen
- Flächen für die Feuerwehr, Hof und Hauptzufahrt sowie Löschwasserentnahmestelle im Bereich des Parkplatzes (Gebäudevorderfront) soweit möglich räumen lassen
- Pläne und Schlüssel für die Feuerwehr bereitstellen, Zugang und Zufahrt ermöglichen
f) Nachsorge
Nach Abschluss der Löscharbeiten ist durch die Geschäftsführung:
- die Polizei zu informieren, ggf. eine kriminalistische Untersuchung einzuleiten
- die Sperrung der Brandstelle sowie notwendige Maßnahmen festzulegen und zu veranlassen.
- sind Maßnahmen zum Unfallschutz insbesondere der Elektroanlagen, produkt- oder medienführender Leitungen sowie bei drohender Einsturzgefahr von Gebäudeteilen einzuleiten (brandgeschädigte elektrische Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen erst nach Prüfung in Betrieb gesetzt werden.)
Je nach Schadensausmaß sind Sachverständige zur Beurteilung heranzuziehen.
Die Verschlusssicherheit des Gebäudes und der Räume ist wiederherzustellen.
Die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Brandmeldeanlage ist zu beauftragen.
In Abhängigkeit von der Situation ist nach Absprache mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr eine Brandwache zu stellen.
Anhang zu Punkt a Brandverhütung
Anlage
Belehrungshinweise zur Durchführung von Schweiß und Brennschneidarbeiten (einschließlich Löt-, Schneid und Schleifarbeiten)
Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten oder anderen Funken erzeugenden Schneid- oder Schleifgeräten (im weiteren Heißarbeiten), können zu erheblichen Brandrisiken führen.
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Sicherheit wird daher festgelegt:
(a) Zu Heißarbeiten dürfen ausschließlich nur von der Abteilung Servicecenter-Betriebsorganisation unterwiesene Personen eingesetzt werden. Diese Personen haben sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen.
(b) Die vom Auftraggeber auszustellenden Heißarbeitsgenehmigungen sind nach Arbeitsumfang und Zeitraum zu beschränken.
© Es dürfen nur technisch einwandfreie und geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden.
(d) Vor Beginn der Arbeiten sind die Brandgefährdung und die Gefährdungszone festzustellen und festzulegen. Der Gefahrenbereich ist auszuweisen (im Regelfall im Umkreis von 10 bis 12 m).
(e) Die Arbeitsstelle ist gegenüber Dritten zu sichern und zu kennzeichnen.
(f) Es sind die erforderlichen Feuerlöschgeräte bereitzustellen, der Arbeit Ausführende hat sich über Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren (Handdruckmelder, Telefon).
(g) Bei Arbeitsstellen mit automatischen Brandmeldeanlagen sind in Absprache mit dem Auftraggeber gegebenenfalls einzelne Meldegruppen abzuschalten.
(h) Es sind Festlegungen zu Aufsichtspersonen oder einer Brandwache zu treffen.
(i) Wenn wegen besonderen Umständen während oder nach den Arbeiten eine Brandwache erforderlich ist, muss diese mit geeignetem Feuerlöschgerät ausgerüstet werden. Weiterhin sind Notrufeinrichtungen (Telefon, Funkgerät) bereitzustellen.
(j) Zwischen Brandwache und Arbeit Ausführenden sind vor Aufnahme der Arbeiten Absprachen über Handlungsweisen im Notfall zu treffen.
(k) Vor Beginn der Arbeiten ist ein Erste Hilfe – Koffer bereitzustellen.
(l) Nach Arbeitsende sind durch den beauftragten Unternehmer in festzulegenden Zeitabständen Kontrollen durchzuführen (z. B. auf Glimmstellen, Brandnester, Erwärmungen). In diese Kontrolle sind neben der eigentlichen Arbeitsstelle auch daneben, darüber und darunter liegende Räume einzubeziehen.
(m) Heißarbeiten sind in Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen und in explosionsgefährdeten Bereichen nicht zulässig.
(n) Es sind ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe zu treffen, insbesondere ist nachfolgendes zu beachten:
- Bewegliche brennbare Gegenstände, Staubschichten brennbaren Materials sind aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
- Keine Benutzung von Arbeitsunterlagen, bei denen die Gefahr eines Brandes, eines Zerknalls oder einer Explosion besteht.
- Bei Notwendigkeit Kühlen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen innerhalb der Gefährdungszone mit Wasser.
- Ortsfeste brennbare Stoffe, auch wenn sie unter Putz liegen, durch eine die Wärme ausreichend dämmende, nicht brennbare Abdeckung gegen Entzündungen schützen.
- Öffnungen zu Räumen mit brennbarem Inhalt schließen, Durchbrüche und Fugen in Böden, Wände und Decken mit nichtbrennbaren Stoffen abdichten.
- Bei Arbeiten an Rohrleitungen oder Behältern mit brennbaren Isolierungen ist diese aus der Gefährdungszone zu entfernen.
Der Verantwortliche des Auftragnehmers hat sich vor erster Arbeitsaufnahme bei den Mitarbeitern der Abteilung Servicecenter-Betriebsorganisation zu melden. Diese weisen ihn in die betrieblichen Besonderheiten ein und lassen sich die Unterweisung zum vorliegenden Merkblatt durch Unterschrift quittieren.
5. Mitgeltenden Unterlagen
F_09_06 Schweißerlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten