Das neue Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz löste am 01.01.2019 die bisherige Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergeben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Welche Hersteller sind primär vom neuen Gesetz betroffen?
Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV):
Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Leider hat das neue VerpackG einige sprachliche Schwächen, indem es mehrfach den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ anspricht. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen.
Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?
Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog gibt, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.
Beispiele hierzu: Systembeteiligungspflichtig ab 01.01.2019 sind:
- Verpackungen von Druck- und Kopierpapier bis zu einer Größe von DIN A 3 (darüber nicht, also z. B. nicht für DIN A 2)
- Verpackungen von Teigwaren bis zu 14 kg Inhalt (größere Verpackungen nicht)
- Blisterverpackungen von Atemschutzartikeln (dagegen Faltschachteln mit diesen Artikeln nicht)
Wozu dient die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?
Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (www.verpackungsregister.org) übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden.
Zu den neuen Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (http:// lucid.verpackungsregister.org) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.
Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
- Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle im (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
- Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
- Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
- Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80.000 kg/a Glas-, 50.000 kg/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30.000 kg/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
- bis zum 15.Mai für das vergangene Jahr
Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten
Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
- Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
- Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
- Transportverpackungen
- Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
- Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Unverändert gilt auch, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, alternativ ggf. Branchenlösungen (z. B. im Kfz-Bereich) gibt. An diese werden jedoch wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.
Weitere Vorgaben im Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen.
Zur Zeit sind folgende duale Entsorgungssysteme anerkannt:
Stand: 8/2019
Quelle (modifiziert): IHK Südlicher Oberrhein, Autor Wilfried Baumann
Aktualisierung: 23.09.2019