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Zuwendungsrichtlinie der IHK zu Leipzig

Präsident und Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) haben am 01.12.2015 gem. Ziffer 1.1 Satz 1 i. V. m. Ziffer 8 der Zuwendungssatzung der IHK zu Leipzig vom 01.12.2015, geändert mit Beschluss der Vollversammlung vom 10.12.2019, die folgende Zuwendungsrichtlinie erlassen, die mit Wirkung vom 01.01.2020 geändert wurde.

Präambel

Die Zuwendungsrichtlinie dient der Erläuterung und Konkretisierung der Bestimmungen der Zuwendungssatzung. Sie regelt Einzelheiten des Zuwendungsverfahrens, ist dem Zuwendungsschreiben im Falle einer Zuwendung als Bestandteil beizufügen und entfaltet damit auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger Verbindlichkeit.

Zu Ziffer 1 Zuwendungsgrundsätze

1. Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden.

2. Zu Projekten, die gefördert werden können, zählen auch wiederkehrende Projekte über mehrere Zeiträume i. S. v. mehrjährigen Vorhaben/Maßnahmen.

3. Zuwendungen liegen nur bei einer „Freiwilligkeit“ der Gewährung durch die IHK vor. Keine Zuwendungen liegen wegen fehlender „Freiwilligkeit“ vor, also bei Leistungen, auf die der Empfänger nach Grund und Höhe einen Rechtsanspruch hat.

Keine Zuwendungen sind insbesondere

  • Preisgelder der IHK, bei denen die Auslobung der IHK einen Rechtsanspruch auf Entrichtung der Belohnung auslöst (§ 657 BGB); die Auslobung selbst erfüllt den Zuwendungsbegriff noch nicht, weil es hier an einer Zahlung fehlt; zudem unterliegen die ausgereichten Geldmittel keiner Zweckbindung.
  • Leistungen auf Grund von Verträgen, für die eine Gegenleistung erbracht wird (z. B. Kauf- oder Mietvertrag, Leasing; IHK-Beteiligungen an Gesellschaften mit Zahlungspflichten; Sponsoring mit Leistungsaustausch, etc.). 
  • Leistungen, die satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge (z. B. Vereine) oder Pflichtumlagen (z. B. beim DIHK) darstellen.

Keine Zuwendungen sind Sachleistungen (wie z. B. auch Überlassung von Räumen), Aufwendungsersatz (z. B. an das IHK-Ehrenamt in Form von Reisekostenersatz, Prüferentschädigungen, etc.), Personalgestellung und die Errichtung von Stiftungen einschließlich Zustiftungen zum Stiftungskapital. Mit der Errichtung einer Stiftung entsteht ein eigenes Sondervermögen außerhalb der IHK; Rückforderungen aus dem Stiftungskapital sind rechtlich unzulässig.

4. Zuwendungen setzen eine „Geldleistung“ der IHK voraus.

5. Als Finanzierungsart legt die Zuwendungssatzung in Ziffer 1.3 ausschließlich die Festbetragsfinanzierung fest.

Zu Ziffer 2 Bewilligungsvoraussetzungen

1. „Außerhalb“ der IHK (Ziffer 1.1, S. 2 Zuwendungssatzung) bedeutet, dass die Zuwendung an einen eigenständigen Rechtsträger erfolgen muss. Das schließt nicht aus, dass eine Zuwendung an eine eigene Tochtergesellschaft der IHK oder einen Rechtsträger erfolgt, an dem die IHK beteiligt ist.

2. Zuwendungen unterliegen einer Zweckbindung. An der Zuwendung muss ein IHK-Interesse bestehen, das sich im Rahmen des IHK-Aufgabenkatalogs nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG bewegen muss. Im Rahmen der Zweckbindung reicht jedes vernünftige, nachvollziehbare Interesse (insbesondere Wirtschaftsförderung, Förderung der beruflichen Bildung, etc.). Lässt sich der Zweck der Zuwendung nicht als Aufgabe der IHK i. S. d. § 1 IHKG definieren, scheidet eine Zuwendung – gleichviel in welcher Höhe – von vornherein aus.

Der Zweck der Zuwendungen umfasst die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft ihres IHK-Bezirkes sowie die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Finanzierung von Maßnahmen in diesem Interesse führt nicht dazu, dass der IHK ein Vorteil im umsatzsteuerlichen Sinne zugewandt wird; dies ist nicht das von der IHK mit der Gewährung einer Zuwendung verfolgte Ziel.

3. Die Bindung an Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 7a IHKG.

4. Zuwendungen erfolgen nur subsidiär, wenn der Zweck ohne sie nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann.

5. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist grundsätzlich unzulässig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es regionale Vorhaben zugunsten der Wirtschaft gibt, die ein Novum darstellen oder auf sonstige Weise einzigartig sind, die ähnlich wie unternehmerische Investitionsentscheidungen nicht von Beginn an den Gesamtfinanzierungsbedarf mit Gewissheit erkennen lassen, sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Insbesondere sind für die Selbstverwaltungsorganisation der IHK typische Anschubfinanzierungen von Vorhaben zugunsten der Wirtschaft grundsätzlich zulässig (z. B. für ein regionales Infrastrukturvorhaben).

6. Leistungen im Wettbewerb zu vergeben, bedeutet, sofern ein Zuwendungsempfänger nicht verpflichtet ist, Leistungen nach öffentlichem Vergaberecht zu vergeben, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bzw. der zu vergebenden Leistungen in geeigneter Form (z. B. durch Angebotsvergleich) nachzuweisen. Bei Einzelbeträgen bis 500,00 EUR netto ist eine entsprechende Erklärung zur Plausibilität der Wirtschaftlichkeit abzugeben.

7. Bei der Zusicherung, dass das Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen ist, wird nicht eine zwangsläufige notwendige (Vor-) Planungsphase umfasst. Liegt ein solcher Fall vor, kann eine Bewilligung erfolgen.

Zu Ziffer 3 Antragsverfahren

1. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags (auch per Fax oder E-Mail). Der Antrag soll grundsätzlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der IHK eingereicht werden (Anlage 1 Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung mit Finanzierungsplan). Insbesondere in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung (Ziffer 4.3 der Zuwendungssatzung) kann auf die Verwendung des Antragsformulars verzichtet werden.

2. Anträge auf Zuwendungen enthalten die zur Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung (Ziffer 4.3 der Zuwendungssatzung) kann auf diese Angaben im Antrag verzichtet werden. Die IHK kann im Einzelfall Nachweise und geeignete Unterlagen verlangen, die für die Bewilligung erheblich sind.

3. Bei einer Projektförderung sind dem Antrag i. d. R. ein Projektplan (i. d. R. mit Kurzdarstellung des Projektes, den wesentlichen Zielen, den wesentlichen Meilensteinen) sowie insbesondere ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beizufügen. Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er im Finanzierungsplan nur die Kosten (ohne Umsatzsteuer) ansetzen.

4. Bei einem Antrag auf institutionelle Förderung sind dem Antrag die Satzung der Institution, wenn eine solche nicht existiert, eine kurze Darstellung der Institution (Aufgaben, Ziele, Sinn und Zweck) und geeignete Unterlagen wie Jahresabschlüsse (Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen) der letzten zwei Jahre, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres, Vermögensübersichten, ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Registereintragungen, falls vorhanden, beizufügen.

5. Jeder Antrag hat Angaben über Zuwendungen von Dritten zu enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits getätigt werden, beantragt wurden oder wahrscheinlich erscheinen.

6. Jeder Antrag hat Angaben über den Zeitraum der Verwendung zu enthalten. Bei der Projektförderung ist die voraussichtliche Dauer des Projektes anzugeben, bei der institutionellen Förderung der Zeitraum, über den die Institution gefördert werden soll.

7. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Auch bei Zuwendungen ohne vorausgehenden förmlichen Antrag ist die Bewilligung entsprechend zu dokumentieren.

8. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragsstellers können zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) und Rückforderung der Zuwendung führen.

Zu Ziffer 4.3 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung – Zuwendung bis 500,00 EUR

1. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung (bis 500,00 EUR) kann die IHK Verfahrenserleichterungen für das Antragsverfahren und für den Nachweis der Mittelverwendung zulassen.

2. Insbesondere kann bei solchen Fällen

  • auf die Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars (Ziffer 3 Zuwendungssatzung i. V. m. dieser Richtlinie) verzichtet werden. Ein formloser schriftlicher Antrag sollte jedoch verlangt werden.
  • auf die Einforderung von Nachweisen und geeigneten Unterlagen im Antragsverfahren (Ziffer 3 Zuwendungssatzung i. V. m. dieser Richtlinie Satzung) verzichtet werden.
  • der Nachweis auf einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) oder auf eine Verwendungsbestätigung beschränkt werden.

Zu Ziffer 5 Bewilligung, Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf

1. Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwendungsschreiben, welches ein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG darstellt (Muster - Anlage 2). In jedem Fall hat die Zuwendung öffentlich-rechtlichen Charakter, so dass im Konfliktfall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

2. Die Bewilligung enthält insbesondere

(1) die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

(2) Art und Höhe der Zuwendung,

(3) die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks,

(4) die Festlegung der Finanzierungsart,

(5) die Angabe der zuwendungsfähigen Ausgaben,

(6) die Bindungsfrist, wenn mit der Geldzuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden,

(7) evtl. Auflagen oder Bedingungen,

(8) den Bewilligungszeitraum. Dieser kann über das laufende Wirtschaftsjahr hinausgehen,

(9) den Zeitpunkt, ab wann frühestens und bis wann (ggf. bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses) die bewilligte Zuwendung abzurufen ist,

(10) den Hinweis auf den zu erbringenden Verwendungsnachweis und die hierfür festgesetzte Frist,

(11) Anzeige- und Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, soweit sich Änderungen der Finanzierung ergeben,

(12) den Hinweis, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) führen können.

3. Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben Ziffer 2 (5) liegt es im Ermessen der IHK, inwieweit diese für zuwendungsfähig angesehen werden. Insbesondere bei Projekt- oder institutioneller Förderung von Vorhaben, die nicht ausschließlich der Förderung der Wirtschaft dienen (§ 1 Abs. 2 IHKG), ist die exakte Festlegung im Zuwendungsschreiben notwendig.

4. Die Zuwendung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der genehmigten Förderung stehen. Der Abrufder Zuwendung durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger hat dann zu erfolgen, wenn die Verwendung für den bestimmten Zweck unmittelbar bevorsteht.

5. Daneben hat der Zuwendungsempfänger der IHK unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn

(1) er nach Vorlage des Finanzierungsplans im Antragsverfahren oder auch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen oder privaten Dritten beantragt oder von ihnen erhält,

(2) sich eine Überfinanzierung abzeichnet,

(3) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich wesentlich ändern oder wegfallen,

(4) sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,

(5) mit der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (vgl. Ziffer 5.2 (6)) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

(6) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

6. Bei der Förderung längerfristiger oder mehrjähriger Projekte sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form der Laufzeit entsprechend nachgewiesen wird.

Zu Ziffer 6 Verwendungsnachweis/ Projektabrechnung/Prüfung

1. Der Zuwendungsempfänger hat der IHK zu Leipzig die Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachzuweisen. Der IHK ist beim Zuwendungsempfänger ein umfassendes Prüfungsrecht einzuräumen. Bei einer mehrjährigen Förderung ist die IHK abschließend schriftlich zu informieren.

Der Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist vom Zuwendungsempfänger möglichst zeitnah nach Inanspruchnahme der Mittel, jedoch spätestens innerhalb der von der IHK gesetzten Frist schriftlich einzureichen.

Dabei ist zu differenzieren zwischen

(1) Verwendungsnachweis (mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis),

(2) einfachem Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen), bestehend aus einem Sachbericht und summarischer Darstellung von Einnahmen und Ausgaben gemäß Investitions- und Finanzierungsplan (Projektförderung) oder Übersendung des/der Jahresabschlusses/Jahresrechnung (bei institutioneller Förderung),

(3) Verwendungsbestätigung, die auch elektronisch erfolgen kann. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung (Ziffer 4.2 der Satzung) genügt die Übersendung der Rechnung, aus der sich ergibt, welche Gegenstände zur Erfüllung des Zuwendungszwecks mit den Zuwendungsmitteln beschafft wurden.

2. Bei Projektförderung ist der Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen nach Abstimmung mit der IHK überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann.

3. Die IHK prüft den fristgerechten Eingang des Verwendungsnachweises und die Einhaltung der Anforderungen an den Inhalt des Nachweises. Sie prüft außerdem die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Sie kann den Verwendungsnachweis vollständig prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann weitere Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen.

Zu Ziffer 7 Rückforderung/Teilrückforderung der bewilligten Zuwendung

1. Für die Rückforderungen bewilligter Zuwendungen gelten die Regelungen nach Ziffer 7 der Zuwendungssatzung der IHK.

2. Von der Rückforderung der bewilligten und ggf. bereits ausgezahlten Zuwendung kann im Einzelfall abgesehen werden. Ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im Ermessen der IHK. Die Entscheidung wird durch den Hauptgeschäftsführer getroffen.

 

Leipzig, 11.12.2019

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Die Bekanntmachung der Änderungen erfolgte in der „wirtschaft“ 12/2019.

Aktualisierung: 10.01.2020