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Wahlordnung der IHK zu Leipzig

beschlossen in der Vollversammlung vom 23. Juni 2020

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) hat am 23. Juni 2020 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlmodus

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) bis zu 69 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 59 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu zehn Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 2 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl).

§ 2 Zuwahl

(1) Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Die Zuwahl erfolgt nach den Bedingungen der §§ 9 bis 11.
(2) Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden vom Präsidium oder von mindestens 20 unmittelbar gewählten Mitgliedern (Wahlpersonen) vorgeschlagen. Der Vorschlag muss die Angaben nach § 15
Abs. 2 enthalten und ist zu begründen. Der Vorschlag ist bis zur Versendung der Einladung zur Vollversammlung beim Präsidenten einzureichen. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung von der Vollversammlung zu behandeln. Die Zuwahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Sie wird für jeden Kandidaten* einzeln schriftlich (mit Stimmzettel) und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, jedoch mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze nach § 1 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 zu besetzen sind, entscheiden die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Die Zuwahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. Mittelbar gewählte Mitglieder dürfen sich während einer Wahlperiode nicht als Wahlperson an einer weiteren Zuwahl beteiligen. Die Namen der im Wege der Zuwahl gewählten Mitglieder sind gemäß § 21 bekanntzumachen.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines mittelbar hinzugewählten Vollversammlungsmitgliedes wird der Kooptationssitz frei. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob erneut ein Kooptationsbedarf besteht.

§ 3 Sitze der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus
a) 59 unmittelbar von den IHK-Zugehörigen gewählten Mitgliedern nach § 1
b) bis zu zehn weiteren durch Zuwahl von den Mitgliedern der Vollversammlung gewählten Mitgliedern nach § 2
c) insgesamt bis zu 69 Mitgliedern.
(2) Die Sitzverteilung der Mitglieder der Vollversammlung aus der unmittelbaren Wahl gem. § 1 und aus der mittelbaren Wahl (Zuwahl) gem. § 2 erfolgt nach § 11.

§ 4 Nachrücken, Nachfolgewahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und in derselben Betriebsgrößenklasse, falls solche in einer Wahlgruppe gemäß § 9 Abs. 3 gebildet wurden, die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied).
Dies gilt auch, wenn das Nachfolgemitglied bereits durch Zuwahl (§ 2 Abs. 1) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied.
Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitgliedes im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe oder der Betriebsgrößenklasse.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Abs. 1) vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen (Nachfolgewahl).
Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe sowie der Betriebsgrößenklasse, falls solche in einer Wahlgruppe gemäß § 9 Abs. 3 gebildet wurden, angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(3) Die Nachfolgewahl ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen mit der Maßgabe, dass in einer Wahlperiode insgesamt für höchstens drei ausgeschiedene, unmittelbare gewählte Mitglieder Nachfolgemitglieder in mittelbarer Wahl von der Vollversammlung gewählt werden können.
(4) Die zu Wählenden werden vom Präsidium oder mindestens zehn Mitgliedern der Vollversammlung vorgeschlagen. Kandidaten für die Nachfolgewahl müssen der Wahlgruppe und der Betriebsgrößenklasse, falls solche in einer Wahlgruppe gemäß § 9 Abs. 3 gebildet wurden, des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören.
(5) Die Nachfolgewahl erfolgt jeweils für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(6) Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sowie der im Wege der Nachfolgewahl gewählten Mitglieder sind gemäß § 21 bekannt zu machen.

§ 5 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige hat nur eine Wahlstimme, und zwar ausschließlich in seiner Wahlgruppe.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 6 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, von einem gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch von einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Sitz oder Wohnsitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Soll auch für einen IHK-Zugehörigen mit Sitz im IHK-Bezirk im Einzelfall eine Wahlbevollmächtigung erteilt werden, ist dies beim Wahlausschuss zu beantragen und zu begründen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber durch Beschluss.
(4) In den Fällen der Absätze 1 Buchstabe b) 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu befugten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 5 Abs. 3 vorliegen.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss bzw. Wahlvorstand nach § 12 die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 7 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG.
(2) Als besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen werden solche natürliche Personen anerkannt, deren besondere Bevollmächtigung weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen beinhaltet
und deshalb einhergeht:
a) mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung bei dem IHK-Zugehörigen, der die besondere Bevollmächtigung erteilt hat, oder
b) mit einer Position, kraft derer sie die Geschäftstätigkeit des IHK-Zugehörigen, der die besondere Bevollmächtigung erteilt hat, maßgeblich prägen. Von einer solchen maßgeblich prägenden Position wird insbesondere dann ausgegangen, wenn der besonders bestellte Bevollmächtigte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des IHK-Zugehörigen ist.
Zur Darlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der besonderen Bevollmächtigung ist der Betroffene verpflichtet, der IHK eine Erklärung des Vollmacht gebenden Unternehmens nach dem Muster der Anlage zu dieser Vorschrift
vorzulegen. Der Wahlausschuss ist berechtigt, sich die Sachverhalte zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 1 lit. a) oder b) vom Wahlberechtigten ergänzend erläutern oder bestätigen zu lassen.
(3) Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(4) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(5) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Betriebsgrößenklassen, falls solche in einer Wahlgruppe gemäß § 9 Abs. 3 gebildet wurden, wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
(6) Soweit ein Vertreter eines verbundenen Unternehmens auch zur Wahl zur Vollversammlung kandidiert, bleiben die Beschäftigten dieses verbundenen Unternehmens unberücksichtigt.

§ 8 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Vollversammlung nehmen die bisherigen Mitglieder der Vollversammlung ihr Amt wahr.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit
1. durch Tod,
2. durch Amtsniederlegung,
3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 7 Abs. 1
a) zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren
oder
b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen
oder
4. die Wahl gem. § 20 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung nach Nr. 3 erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung in der auf die Kenntniserlangung folgenden Sitzung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in eine andere Betriebsgrößenklasse. Abweichend von § 7 Abs. 4 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit
Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmenszusammenschluss oder Unternehmenswechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 9 Wahlgruppen, Betriebsgrößenklassen

(1) Die Zuordnung der IHK-Zugehörigen zu Wahlgruppen berücksichtigt die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbezweige und die wirtschaftlichen Besonderheiten von Regionen des IHK-Bezirkes. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet
1. Produzierendes Gewerbe
Dazu zählen die Betriebe des Baugewerbes, des Bergbaus und Gewinnung von Steinen und Erden, des verarbeitenden Gewerbes, der Energieversorgung, der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen.
2. Handel
Dazu zählen Einzelhandel, Großhandel und Handelsvermittlungen.
3. Dienstleistungen
Dazu zählen die Beteiligungsgesellschaften, die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Erziehung und Unterricht, das Gesundheits- und Sozialwesen, die Kunst, Unterhaltung und Erholung, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, private Haushalte mit Hauspersonal sowie die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch
private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt.
4. Verkehr/Logistik
Dazu zählen die Betriebe des Verkehrs und der Lagerei.
5. Gastgewerbe
Dazu zählen Betriebe der Beherbergung und der Gastronomie.
6. Kreditinstitute/Versicherungen
Dazu zählen Betriebe der Zentralbanken und Kreditinstitute, der Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung), Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, sonstige Finanzierungsinstitutionen.
7. Landwirtschaft
Dazu zählen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie
Fischerei.
8. Medien, Information und Kommunikation
Dazu zählen Betriebe der Information und Kommunikation, Werbe- und Verlagswirtschaft, PR-Agenturen, Datenverarbeitung, Informationsdienstleister (auch soweit sie Netze zur Nachrichtenübermittlung betreiben), Rundfunk, Fernsehen, Filmproduktion und jeweils verwandte Betriebe.
9. Immobilienwirtschaft
Dazu zählen das Grundstücks- und Wohnungswesen.
10. Finanz- und Versicherungsvermittler
Dazu zählen mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten.
(3) Innerhalb der Wahlgruppen
1. Produzierendes Gewerbe
2. Handel
3. Dienstleistungen
4. Verkehr/Logistik
8. Medien, Information und Kommunikation werden folgende Betriebsgrößenklassen gebildet:
a. Betriebsgrößenklasse I: bis 19 Beschäftigte
b. Betriebsgrößenklasse II: ab 20 Beschäftigte.
Soweit in einer Wahlgruppe Sitze nach Betriebsgrößenklassen zugeordnet werden, wirkt sich diese Einteilung nicht auf das aktive Wahlrecht aus.
Die Zuordnung der Sitze auf die Betriebsgrößenklassen richtet sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
Die Berechnung der Beschäftigtenzahl erfolgt gemäß § 267 Abs. 5 HGB. Beschäftigte im Sinne dieser Wahlordnung sind aufgrund privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtete Personen im Sinne von § 611 a BGB. Zu den Beschäftigten zählen nicht geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV sowie die in § 13a Abs. 3 Satz 7 ErbStG genannten Beschäftigten.
(4) Die Sitzverteilung gem. § 11 erfolgt innerhalb von Wahlgruppen nach der Stimmenzahl. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält, soweit sich aus der Anwendung des Abs. 6 nichts anderes ergibt.
(5) Die Wahlberechtigten können in ihrer Wahlgruppe unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Betriebsgrößenklasse Bewerber aller Betriebsgrößenklassen wählen.
(6) Die Zuordnung nach Betriebsgrößenklassen hat Vorrang vor der Sitzverteilung nach Stimmenzahl.

§ 10 Wahlbezirk

Es wird für alle Wahlgruppen ein Wahlbezirk gebildet, der den IHK-Bezirk Leipzig umfasst.

§ 11 Sitzverteilung

(1) Die Sitzverteilung soll die Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des IHK-Bezirks abbilden. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Beschäftigtenzahl.
Die Zuordnung der Sitze auf die Betriebsgrößenklassen richtet sich nach Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Beschäftigtenzahl. Die IHK-Zugehörigen wählen unmittelbar unter Beachtung des § 9 Abs. 1 in ihrer Wahlgruppe und unter Beachtung von § 10 die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:

Sitzverteilung
Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe
davon
Betriebsgrößenklasse I
Betriebsgrößenklasse II

17

2 Mitglieder
15 Mitglieder

Wahlgruppe 2 Handel
davon
Betriebsgrößenklasse I
Betriebsgrößenklasse II
9

4 Mitglieder
5 Mitglieder
Wahlgruppe 3 Dienstleistungen
davon
Betriebsgrößenklasse I
Betriebsgrößenklasse II
16

7 Mitglieder
9 Mitglieder
Wahlgruppe 4 Verkehr/Logistik
davon
Betriebsgrößenklasse I
Betriebsgrößenklasse II
5

1 Mitglied
4 Mitglieder
Wahlgruppe 5 Gastgewerbe2
Wahlgruppe 6 Kreditinstitute/Versicherungen2
Wahlgruppe 7 Landwirtschaft1
Wahlgruppe 8 Medien, Information und Kommunikation
davon
Betriebsgrößenklasse I
Betriebsgrößenklasse II
4

2 Mitglieder
2 Mitglieder
Wahlgruppe 9 Immobilienwirtschaft2
Wahlgruppe 10 Finanz- und Versicherungsvermittler1
Gesamt59

(2) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 jeweils bis zu folgender Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:

Wahlgruppe 1Produzierendes Gewerbe3 Mitglieder
Wahlgruppe 2Handel1 Mitglied
Wahlgruppe 3Dienstleistungen3 Mitglieder
Wahlgruppe 4Verkehr/Logistik1 Mitglied
Wahlgruppe 6Kreditinstitute/Versicherungen1 Mitglied
Wahlgruppe 10Finanz- und Versicherungsvermittler1 Mitglied

 

§ 12 Wahlausschuss

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besteht. Zugleich wählt die Vollversammlung einen Nachrücker für den Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Vier Mitglieder des Wahlausschusses sind aus dem Kreis der Vollversammlungsmitglieder, das fünfte Mitglied ist aus dem Kreis der Geschäftsführung der IHK zu wählen.
(2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, die der Vollversammlung angehören müssen.
Er beruft den Wahlbeauftragten sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Geschäftsführung der IHK, der den organisatorischen Ablauf der Wahl sichert.
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Wahlausschuss bzw. der Wahlbeauftragte kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer aus dem Kreis der IHK-Beschäftigten sowie externe Personen hinzuziehen.

§ 13 Bekanntmachungen des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss beschließt und gibt bekannt:
a) die Wahl der Mitglieder zur Vollversammlung
b) Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten und für die Einsichtnahme mit Hinweis auf Form und Frist die Möglichkeit von Anträgen und Einsprüchen von IHK-Zugehörigen
c) Form und Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
d) Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge
e) den Wahltermin, bis zu dem die Wahlunterlagen der IHK-Zugehörigen beim Wahlausschuss mit dem Sitz in der Hauptgeschäftsstelle der IHK eingegangen sein müssen
f) die Kandidatenliste.
(2) Die Wahlbekanntmachung entsprechend § 21 erfolgt mindestens eine Woche vor der Auslegung der Wählerlisten.

§ 14 Wählerlisten

(1) Der Wahlbeauftragte stellt nach Vorgaben des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor.
Die Wählerlisten können für die Dauer von zehn Werktagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten in der Hauptgeschäftsstelle sowie zusätzlich in den Regionalbüros der IHK innerhalb der Geschäftszeiten eingesehen
werden.
Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden.
Sie enthalten Angaben zu Familienname, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlbeauftragte geht nach Vorgaben des Wahlausschusses bei der Aufstellung der Wählerlisten von den, der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet, falls diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist keinen Antrag auf Zuweisung zu einer Wahlgruppe gestellt haben.
Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten, als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind oder als atypisch stille Gesellschaft an einem anderen Wahlberechtigten beteiligt sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
Der Wahlbeauftragte kann von Amts wegen in den Wählerlisten Veränderungen, die der IHK nach Auslegung benannt werden, bis zur Veröffentlichung der Wahlvorschläge der Mitglieder zur Vollversammlung berücksichtigen.
(3) Änderungsanträge und Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten einzureichen. Eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur, per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
Nach Ablauf der Frist entscheidet der Wahlausschuss über Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie über Einsprüche gegen die Wählerlisten und stellt nach Prüfung und Entscheidung aller Anträge und Einsprüche die
Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten innerhalb einer Woche fest und schließt diese ab.
(4) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(5) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 15) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 15 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für
Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(6) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Abs. 1 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Abs. 1 hinaus zulässig.

§ 15 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe binnen vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist der Wählerlisten schriftliche Wahlvorschläge, die auch Eigenbewerbungen sein können, an den Wahlausschuss
einreichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur, per Fax oder Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe vorgeschlagen werden, für die sie selbst entsprechend der Wählerlisten wahlberechtigt sind.
Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste.
Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die
Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift sowie dessen Betriebsgrößenklasse, falls solche in einer Wahlgruppe gemäß § 9 Abs. 3 gebildet wurden, aufzuführen.
Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei weiteren Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein.
Bei Wahlgruppen mit weniger als 200 Wahlberechtigten reicht es abweichend von Satz 1 aus, wenn die Wahlvorschläge von mindestens einem weiteren Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sind.
Unterzeichner von Wahlvorschlägen haben ihren Familiennamen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge
für Wahlgruppen unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
Als Unterschrift für den Wahlvorschlag gilt auch eine gegenüber dem Wahlbeauftragten vor Ablauf der Einreichungsfrist abgegebene schriftliche Erklärung eines Wahlberechtigten, dass er einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützt.
Die Erklärung kann auch durch eine Übermittlung mit qualifizierter digitaler Signatur, per Fax oder Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail erfolgen.

§ 16 Prüfung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbeauftragte prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und gibt den Einreichern bei Feststellung mangelhafter Wahlvorschläge bis eine Woche nach Ablauf der Einreichungsfrist Gelegenheit zur Beseitigung heilbarer Mängel. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a. die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b. das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c. die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften fehlen,
d. der Bewerber nicht wählbar ist,
e. der Bewerber nicht identifizierbar ist oder
f. die Erklärung des Bewerbers gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 fehlt.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge, fasst in alphabetischer Reihenfolge die gültigen Wahlvorschläge in jeder Wahlgruppe in Kandidatenlisten zusammen und macht diese spätestens
zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt.
(3) Die alphabetische Kandidatenliste vermerkt die Betriebsgrößenklassen vor dem Familiennamen, soweit Betriebsgrößenklassen gemäß § 9 Abs. 3 gebildet und Sitze gemäß § 11 Abs. 1 Betriebsgrößenklassen zugeordnet sind.
(4) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe sowie der Betriebsgrößenklasse zu wählen sind.
(5) Geht für eine Wahlgruppe sowie für eine Betriebsgrößenklasse kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingungen des Abs. 4 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine Nachfrist von maximal einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen beschränkt für diese Wahlgruppe sowie diese Betriebsgrößenklasse und gibt sie nach Prüfung ebenfalls bis mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist findet für diese Wahlgruppe eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(6) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 17 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl findet schriftlich (Briefwahl) statt und erfolgt durch Stimmzettel, die für jede Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und gegebenenfalls der Betriebsgrößenklasse zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Familiennamen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf unter Beachtung der Sitzverteilung nach § 11 höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in seiner Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(3) Der Wahlbeauftragte der IHK übermittelt den Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel (gültige Kandidatenliste für die jeweilige Wahlgruppe),
c) den Stimmzettelumschlag,
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
Spätestens bis zum Wahltermin müssen die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in Verbindung mit dem Wahlschein bei der Hauptgeschäftsstelle der IHK als dem festgelegten Wahlort eingegangen sein.
(4) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses legt der Wahlberechtigte den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den von der IHK mitgelieferten Stimmzettelumschlag ein und sendet ihn bis zum Wahltermin in einem zweiten Umschlag (Rücksendeumschlag) mit dem von ihm oder vom Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlschein, aus dem seine Wahlberechtigung hervorgeht, zurück.
Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge mit den Stimmzetteln werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 18 Stimmenauszählung, Gültigkeit der Stimmen

(1) An der Auszählung der Stimmen können die Wahlberechtigten teilnehmen.
(2) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlbezirkes. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. Er entscheidet insbesondere über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
c) auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe sowie den Betriebsgrößenklassen zu wählen sind,
d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig.
Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen.
Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 19 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen sowie Betriebsgrößenklassen diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder nach § 4.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 20 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein.
Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt.
Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidungen über die Einsprüche des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann.
Wahlberechtigte gem. § 5 sind befugt, Einspruch zu erheben.
Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden.
Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
(3) Für die Wahlprüfung mittelbar durchgeführter Wahlen (§ 2 Zuwahl, § 4 Nachfolgewahl) gelten die Regelungen der Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt.
Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer in der betreffenden Wahlgruppe wählbar ist.

§ 21 Bekanntmachungen und Fristen

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der IHK gem. § 16 der IHK-Satzung sowie zusätzlich im Internet auf der Website der IHK unter Angabe des Tags der Einstellung.
(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, sämtliche Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen
Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode/übernächsten Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Fassung der Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem
Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Fassung der Wahlordnung gedeckt sind.
(3) Für Wahlen der VIII. Wahlperiode der Vollversammlung der IHK ist die Wahlordnung vom 1. Juni 2011 in der Fassung vom 16. Juni 2015, zuletzt geändert am 20.09.2016 anzuwenden.

Anlage zur Wahlordnung
Der Wahlordnung ist eine Anlage zu § 7 Abs. 2 angefügt.
Es handelt sich um das Muster der Erklärung zur Funktion eines besonders bestellten Bevollmächtigten.
Leipzig, 23. Juni 2020
Kristian Kirpal - Präsident
Dr. Thomas Hofmann - Hauptgeschäftsführer
genehmigt durch Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Schreiben vom 8. Juli 2020, Az.: 13-4124/15/17-2020/36624 Dresden, 8. Juli 2020
gez. Marion Nonnenberg, Referatsleiterin
Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „wirtschaft“ veröffentlicht.
Leipzig, 27. Juli 2020
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal - Präsident
Dr. Thomas Hofmann - Hauptgeschäftsführer

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die
männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich
die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Anlage

Die Anlage  zu § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der IHK zu Leipzig enthält das Formular "Besonders bestellter Bevollmächtigter" mit folgendem Inhalt:

Erklärung zur Funktion eines/r besonders bestellten Bevollmächtigten

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass Herr/Frau Name: ___ für folgende wesentliche und operative Funktionen/Aufgaben oder Teilbereiche:___ des Betriebes (Name und Anschrift des Betriebes):___ Unternehmensverantwortung trägt und dass seine/ihre Rechtsstellung und die Ausgestaltung seines/ihres Vertragsverhältnisses der tatsächlichen Stellung eindeutig nicht widersprechen.

Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten stehen ihm/ihr folgende im Einzelnen beschriebenen Vertretungsrechte für unser Unternehmen zu:___

Diese Vertretungsrechte sind schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem/der besonders bestellen Bevollmächtigten fixiert und können der IHK bei Bedarf gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 der Wahlordnung vorgelegt werden.

Herr/Frau___ ist besonders bestellte/r Bevollmächtigte/r (siehe hierzu die Erläuterungen) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz sowie § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, da er/sie die oben aufgeführten unternehmerischen Aufgaben für unsere Firma wahrnimmt.

Hiermit bevollmächtigen wir Herrn/Frau___ stellvertretend für unser Unternehmen im Jahr___ für die Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig als Bewerber zu kandidieren, um bei erfolgreicher Kandidatur Mitglied in der Vollversammlung zu werden.

___ (Unterschrift der Geschäftsleitung und Firmenstempel)
___ (Name und Funktion des/der Unterzeichnenden)

 

Erläuterung Besonders bestellter Bevollmächtigter nach § 5 Abs. 2 des IHK-Gesetzes

Wichtig ist, dass die von einem IHK-zugehörigen Unternehmen erteilte besondere Bevollmächtigung einhergeht mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung des besonders Bevollmächtigten bei diesem Unternehmen. Diese Stellung muss insbesondere durch weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden. Solche Vertretungsrechte können sowohl aus Gesetz als auch aus einer Vereinbarung heraus resultieren.
Das Gesetz sieht bewusst von einer Einordnung des besonders Bevollmächtigten in die vom HGB und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht geschaffenen Typen der Unternehmensvertreter ab. Durch die Wählbarkeit des besonders Bevollmächtigten soll vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Wirtschaftsleben leitende Personen gibt, die weder Prokurist noch Geschäftsführer sind.
Die qualitativen Anforderungen an die besondere Bevollmächtigung sind auch zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte das Geschäft des IHK-zugehörigen Unternehmens maßgeblich mit prägt (z. B.: als Generalbevollmächtigter, durch
eigenverantwortlichen Außenauftritt für das Unternehmen, als Leiter des Gesamtbetriebes oder eines Betriebsteiles, durch Verfügung über ein Finanzbudget, als Personalverantwortlicher u. a.).
Ein denkbares Beispiel ist die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter im Unternehmen, insbesondere in einem Familienunternehmen, der nicht die Funktion eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers oder Prokuristen ausübt,
gleichwohl aber aufgrund ihm eingeräumter, weitreichender Vertretungsrechte maßgeblichen Einfluss auf das Geschick des Unternehmens nimmt.