Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat in ihrer Sitzung am 25.06.2019 gem. § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626) folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
- Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Industrie- und Handelskammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. Unabhängig davon ist die Änderung des Gebührentarifs einzeln zulässig.
- Die Industrie- und Handelskammer kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der Industrie- und Handelskammer) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Industrie- und Handelskammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
- Für Gebühren und Auslagen kann die Industrie- und Handelskammer einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Gebührenbemessung
- Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
- Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen.
- In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrags, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.
§ 3 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Industrie- und Handelskammer benutzt und/oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten oder Ungunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Industrie- und Handelskammer jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
- Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, die Gebühr zu zahlen oder wer für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Für Auslagen gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.
- Die Abschlussprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Gebührenschuldner der Gebühr einer Abschlussprüfung ist der Ausbildende, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Zulassung oder Anmeldung zur Prüfung besteht.
§ 4 Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen
- Der Anspruch auf Erstattung von Gebühren entsteht – soweit nicht im Gebührentarif anders geregelt – bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit Beginn der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
- Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 5 Gebührenfestsetzung
Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt.
§ 6 Fälligkeit
- Gebühren und Auslagen werden, falls nicht im Gebührentarif anders geregelt, mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
- Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 7 Mahnung und Beitreibung
- Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
- In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
- Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 8 Stundung, Erlass, Niederschlagung
- Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
- Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Zugehörigen der Industrie- und Handelskammer ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
- Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
- Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
§ 9 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 10 Rechtsbehelfe
- Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Industrie- und Handelskammer eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Industrie- und Handelskammer.
- Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Industrie- und Handelskammer zu richten.
- Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.1 VwGO).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 10.10.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 10.12.1992 außer Kraft.
Leipzig, den 25.06.2019
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer
Genehmigungsvermerk der Rechtsaufsicht Dresden, den 25.07.2019
Marion Nonnenberg, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „wirtschaft“ veröffentlicht: Leipzig, den 31.07.2019
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer
Aktualisierung: 31.07.2019