Hinweis zum Antrag Meisterbonus im Freistaat Sachsen
Der Freistaat Sachsen gewährt den Meisterbonus für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen Aufstiegsfortbildung.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes. Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Gefördert werden die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, welche erfolgreich nach dem 1. Januar 2016 eine Fortbildung als Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abgeschlossen haben.
Die Meisterprüfung muss vor der zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann. In diesem Fall ist das Zeugnisoriginal vorzulegen oder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses mit dem Antrag einzureichen.
Eine Gewährung des Meisterbonus ist nicht möglich, wenn bereits Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Freistaates Sachsen oder von Dritten im Zusammenhang mit der bestandenen Meisterprüfung gezahlt wurden. Das betrifft nicht die Leistungen, welche nach AFBG, der Begabtenförderung oder durch betriebliche Kostenbeteiligungen / Kostenübernahme an der Fortbildungsmaßnahme erhalten wurden.
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort oder Tätigkeitsschwerpunkt als Meister müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen. Dafür sind entsprechende Nachweise dem Antrag zwingend beizufügen.
Nachweis des Hauptwohnsitzes:
- Personalausweis oder Reisepass (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen, insbesondere die aufgedruckte Zugangsund Seriennummer) oder
- Bestätigung Einwohnermeldeamt
Nachweis des Beschäftigungsortes:
- Bestätigung des Arbeitgebers oder
- Arbeitsvertrag oder Lohnbescheinigung (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen)
Als Nachweis für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort ist jeweils ein Dokument in Kopie ausreichend. Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Höhe der Zuwendung entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Förderrichtlinie. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen.