MB_04_60 | Prüfungsordnung Einzelhandel mit freiverkäuflichen ArzneimittelnSeite drucken

Prüfungsordnung

für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 19.06.2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (Sächs- GVBl. S. 73, 74), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, und dem Schreiben des Regierungspräsidiums Leipzig vom 1. Februar 2007 (Az.: 24-5482.02) mit dem Auftrag zur Abnahme der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 9 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044) geändert worden ist, die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Nachweis der Sachkenntnis

Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) erbracht werden.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (im Folgenden: IHK) ist örtlich zuständig für die Sachkenntnisprüfungen
von Prüfungsbewerbern, deren Beschäftigungsort, Aus- oder Fortbildungsstätte oder gewöhnlicher Aufenthalt in ihrem Bezirk liegt oder zuletzt gelegen hat.

(2) Die IHK ist weiter zuständig für Prüfungsbewerber aus den Bezirken anderer IHKs, mit denen sie eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit getroffen hat.

§ 3 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die IHK als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt entsprechend § 2 der AMSachKV.

(3) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 3 Jahren.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich nach der Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses bei der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig in der jeweils geltenden Fassung richtet.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt den Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form.

§ 5 Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl, die Art der zugelassenen Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. ln schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für
nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

§ 8 Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den in § 4 AMSachKV festgelegten Prüfungsgebieten. Dazu gehört auch die Kenntnis der in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien (Arzneidrogen).

§ 9 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.

(3) Die Prüfungsdauer soll in der Regel insgesamt 75 Minuten betragen.

(4) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 % der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.

(5) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der Prüfung.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.

(7) Überregional von einem bei der DIHK-Bildungs-GmbH angesiedelten Expertengremium erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Vorschläge zur Besetzung des Gremiums erfolgen durch die IHKs.

§ 10 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest.

(2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage der AMSachKV.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 11 ist hinzuweisen.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 12 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 13 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 12 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.

(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im im Mitteilungsblatt der IHK in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie und Handelskammer zu Leipzig für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 16.06.2009 außer Kraft.

Leipzig, den 19. Juni 2018
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal Präsident
Dr. Thomas Hofmann Hauptgeschäftsführer

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