MB_04_59 | Verfahrensbeschreibung Kompetenzfeststellungen bei TeilqualifikationenSeite drucken

Verfahrensbeschreibung für die Durchführung von Kompetenzfeststellungen bei Teilqualifikationen

Inhalt

  1. I. Allgemeines 
  2. Regelungsbereich der Verfahrensbeschreibung 
  3. Teilqualifikation 
  4. Kompetenzfeststellungen

II. Vorbereitung der Kompetenzfeststellung

  1. Meldung und Erfassung der Teilnehmer
  2. Kompetenzfeststellungs-Team 
  3. Aufgabensätze für die Kompetenzfeststellungen 
  4. Zulassungsvoraussetzungen 
  5. Nachteilsausgleich

III. Durchführung der Kompetenzfeststellung

  1. Gliederung der Kompetenzfeststellung
  2. Örtlichkeiten 
  3. Nichtöffentlichkeit
  4. Befangenheit
  5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
  6. Entgelt für die Kompetenzfeststellung, Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation des Ergebnisses

  1. Bewertung
  2. Wiederholung der Kompetenzfeststellung
  3. Zertifikatserteilung 
  4. Mitteilung über eine nicht erfolgreich abgelegte Kompetenzfeststellung

V. Schlussbestimmungen 

  1. Dokumentation, Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung 
  2. Akteneinsicht
  3. Rechtsbehelf
  4. Datenschutz und Geheimhaltung

Anlage 1 
Anlage 2 
Anlage 3

I. Allgemeines

1. Regelungsbereich der Verfahrensbeschreibung

Diese Beschreibung regelt die Vorbereitung, Durchführung, Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation von individuellen Kompetenzfeststellungen und gilt für zertifizierte anschlussfähi-ge Teilqualifikationen für Erwachsene über 25 Jahre. Diese Teilqualifizierungen sind aus staatlich anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet und entsprechen bundeseinheitlich festgelegten Ausbildungsbausteinen (Anlage 1), welche durch die IHK anerkannt worden sind.
Voraussetzungen für eine Kompetenzfeststellung durch die IHK sind:

  • die generelle Eignung des Bildungsträgers nach Art und Einrichtung für die Durchführung einer Berufsausbildung in dem Beruf, aus dem die Teilqualifikation stammt,
  • die Eignung des eingesetzten Ausbildungspersonals,
  • die Umsetzung der Ausbildungsbausteine für die gewünschte Maßnahme nach Inhalt, Dauer, Art und Ziel entsprechend der bundeseinheitlichen Vorgaben
  • die Einbeziehung von betrieblichen Ausbildungsphasen in Unternehmen, die 1/3 der gesamten Qualifizierungszeit betragen muss.

Der Bildungsträger erarbeitet für die von ihm angebotene Teilqualifikation ein Konzept ent-sprechend dem von der IHK bereitgestellten Formular (Anlage 2) und legt dieses, einschließlich einer Liste der vorgesehenen Praktikumsunternehmen sowie der geplanten Teilnehmerzahl, bei der zuständigen IHK bis spätestens 4 Wochen vor dem Start der Teilqualifizierung vor. Die zuständige IHK erteilt bis spätestens eine Woche vor Start der Teilqualifizierung eine Bestätigung zur Übernahme der Kompetenzfeststellung im Sinne dieser Verfahrens-beschreibung. Sie wird nur tätig, sofern diese Bestätigung vorab von ihr erteilt wurde.

2. Teilqualifikation

Teilqualifikationen sind abgegrenzte und bundesweit standardisierte Einheiten innerhalb einer curricularen Gesamtstruktur, die sich an betrieblichen Arbeits-und Geschäftsprozessen orientieren und inhaltlich Teilmengen eines zu Grunde liegenden Ausbildungsberufes darstellen. Die Teilqualifizierung soll die Erkennbarkeit und Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen. Sie orientiert sich an der beruflichen Handlungsfähigkeit und soll zu dem erweiterten Einsatz auf dem Arbeitsmarkt dienen.

3. Kompetenzfeststellungen

Die Kompetenzfeststellungen orientieren sich an den Inhalten der einzelnen Teilqualifikation gemäß den zu Grunde liegenden Ausbildungsbausteinen. Die Einsatzmöglichkeiten sowie das Niveau der Kompetenzfeststellungen orientieren sich an dem zu Grunde liegenden Ausbildungs-beruf nach Anlage 1 und den davon abgeleiteten Teilqualifikationen. Durch die Kompetenzfeststellung soll die berufliche Handlungskompetenz im jeweiligen Bereich des Ausbildungsbausteines erfasst werden. Sie dient dem Abschluss einer Qualifizierungs-maßnahme nach dem Konzept der zertifizierten Teilqualifikationen.

II. Vorbereitung der Kompetenzfeststellung

1. Meldung und Erfassung der Teilnehmer

Der Bildungsträger meldet die Teilnehmer spätestens mit Beginn der Maßnahme bei der IHK an. Hierzu ist das von der IHK bereitgestellte Anmeldeformular (Anlage 2) zu verwenden. Die angemeldeten Teilnehmer werden von der IHK registriert.
Die Anmeldung erfolgt durch den Bildungsträger im Einvernehmen mit dem Teilnehmer. Die Teilnehmer an der Kompetenzfeststellung bestätigen hierfür auf dem Anmeldeformular Ihr Einverständnis zur Übermittlung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer diesbezüglichen persönlichen Daten.

2. Kompetenzfeststellungs-Team

Die Kompetenzfeststellung erfolgt durch ein Kompetenzfeststellungs-Team, das aus einem Prüfer der IHK (sachkundiger und persönlich geeigneter Beauftragter, insbesondere Vertreter von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer) und einem Vertreter des qualifizierenden Bildungsträgers der Teilqualifizierung besteht.
Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungsteams sind hinsichtlich der Durchführung und Bewertung gleichberechtigt.
Die Beschlussfähigkeit des Kompetenzfeststellungsteams ist nur gegeben, wenn es vollständig anwesend ist.

3. Aufgabensätze für die Kompetenzfeststellungen

Die Aufgabensätze für die Kompetenzfeststellungen werden von der IHK gestellt und sind auf die jeweiligen Inhalte der Ausbildungsbausteine abgestimmt. Der qualifizierende Bildungsträger kann in die Erstellung eingebunden werden.
Die Geheimhaltungsrichtlinien der IHK sind vom Kompetenzfeststellungs-Team einzuhalten.

4. Zulassungsvoraussetzungen

Die Kompetenzfeststellung erfolgt nur für Teilnehmer, deren Fehlzeiten weniger als 10 %, bezogen auf die für den Ausbildungsbaustein vorgesehene Zeit, beträgt. Fehlzeiten können in geeigneter Weise ausgeglichen werden. Dies muss im Rahmen der Zulassung der IHK glaubhaft dargelegt werden. Die entsprechenden Nachweise sind vom Bildungsträger spätestens 2 Wochen vor der Kompetenzfeststellung bei der IHK vorzulegen.

5. Nachteilsausgleich

Im Rahmen der Kompetenzfeststellung werden die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) auf Antrag berücksichtigt. Der Antrag muss mit der Anmeldung zur Kompetenzfeststellung erfolgen.

III. Durchführung der Kompetenzfeststellung

1. Gliederung der Kompetenzfeststellung

Die Kompetenzfeststellung gliedert sich in

  • einen schriftlichen Teil und
  • einen mündlichen bzw. einen praktischen Teil

Die beiden Teile der Kompetenzfeststellung werden 1:1 gewichtet.

  • der schriftliche Teil 50 % und der mündliche Teil 50 % bzw.
  • der schriftliche Teil 50 % und der praktische Teil 50 %.

Die schriftliche Kompetenzfeststellung erfolgt vorzugsweise durch gebundene Aufgaben (Multiple Choice). Die Aufgabenstellung und –bearbeitung kann am Computer erfolgen.
Der Nachweis einer erfolgreichen Kompetenzfeststellung kann von der IHK erstellt werden, wenn jeweils 50 Punkte im schriftlichen Teil sowie im mündlichen/praktischen Teil erzielt wurden. Eine mündliche ergänzende Kompetenzfeststellung erfolgt nicht.
Die Kompetenzfeststellung findet zu den von der IHK festgelegten Terminen, maximal viermal pro Jahr (Frühjahr-, Sommer-, Herbst- und Winter) statt.

2. Örtlichkeiten

Die Kompetenzfeststellung wird in den Räumen des Bildungsträgers abgenommen. In Absprache mit dem Bildungsträger kann die IHK den Ort der Kompetenzfeststellung anderweitig festlegen.

3. Nichtöffentlichkeit

Die Kompetenzfeststellung ist nicht öffentlich.

4. Befangenheit

Bei der Kompetenzfeststellung dürfen Angehörige der Teilnehmer nicht mitwirken. Angehörige sind insbesondere: Verlobte, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Soweit sich ein Mitglied des Kompetenzfeststellungs-Teams befangen fühlt oder ein Teilnehmer die Besorgnis der Befangenheit äußert, ist dies der IHK unverzüglich mitzuteilen. Die IHK entscheidet über das weitere Vorgehen. Erforderlichenfalls kann die Kompetenzfeststellung an ein anderes Kompetenzfeststellungs-Team übertragen werden.

5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Unternimmt es ein Teilnehmer der Kompetenzfeststellung, das Kompetenzfeststellungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. In diesem Fall wird die von der Täuschungshandlung betroffene Kompetenzfeststellung-sleistung mit null Punkten bewertet. Der Teilnehmer ist dazu vorher anzuhören.
Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Kompetenzfeststellung so, dass die Kompetenzfeststellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber ist von dem Kompetenzfeststellungs-Team nach Anhörung des Teilnehmers zu treffen. In diesem Fall wird die betreffende Kompetenzfeststellung mit null Punkten als „nicht bestanden“ bewertet.

6. Entgelt für die Kompetenzfeststellung, Rücktritt, Nichtteilnahme

Für die Durchführung der Kompetenzfeststellung entsteht ein Entgelt entsprechend dem Entgeltverzeichnisses der IHK. Das Entgelt ist vor Beginn der Kompetenzfeststellung zu begleichen.
Tritt ein Teilnehmer nach der Anmeldung aus wichtigem Grund vor Beginn der Kompetenz-feststellung zurück, werden 50 % des Entgeltes fällig. Der wichtige Grund ist schriftlich nachzuweisen (z.B. durch ein ärztliches Attest). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die IHK.
Erfolgt ein Rücktritt nach Beginn der Kompetenzfeststellung oder nimmt der Teilnehmer an der Kompetenzfeststellung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, werden 100 % des Entgeltes fällig.

IV. Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation des Ergebnisses

1. Bewertung

Bei der Bewertung aller Kompetenzfeststellungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen ist der 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden. Die Kompetenzfeststellungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

  • Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
  • Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut
  • Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
  • Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
  • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
  • Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Das Kompetenzfeststellungs-Team stellt die Ergebnisse im schriftlichen und mündlichen bzw. praktischen Teil durch arithmetisches Mittel fest.

2. Wiederholung der Kompetenzfeststellung

Eine nicht bestandene Kompetenzfeststellung kann jederzeit zum nächstmöglichen Kompetenz-feststellungstermin wiederholt werden. Zu wiederholen ist jeweils die gesamte Kompetenzfest-stellung. Es erfolgt keine Anrechnung bereits erbrachter oder bestandener Teile.

3. Zertifikatserteilung

Nach erfolgreich abgelegter Kompetenzfeststellung erhält der Teilnehmer von der IHK ein individuelles Zertifikat (Muster Anlage 3).
Das Zertifikat orientiert sich inhaltlich an dem jeweiligen Qualifizierungskonzept des zu Grunde gelegten Kompetenzprofils. Es wird von der Geschäftsführung der IHK unterzeichnet.

4. Mitteilung über eine nicht erfolgreich abgelegte Kompetenzfeststellung

Wer die Kompetenzfeststellung nicht erfolgreich abgelegt hat, erhält eine schriftliche Beschei-nigung, aus der das Nichtbestehen der Kompetenzfeststellung hervorgeht. Dabei werden die erzielten Ergebnisse im schriftlichen Teil und im mündlichen bzw. praktischen Teil aufgeführt.

V. Schlussbestimmungen

1. Dokumentation, Aufbewahrung der Unterlagen zur Kompetenzfeststellung

Über die Leistungen in der Kompetenzfeststellung sind durch das Kompetenzfeststellungs-Team Protokolle anzufertigen und der IHK zu übermitteln.
Diese sowie die schriftlichen Kompetenzfeststellungsunterlagen werden ein Jahr aufbewahrt. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

2. Akteneinsicht

Der Teilnehmer an der Kompetenzfeststellung kann auf Antrag Einsicht in seine Kompetenzfeststellungsunterlagen nehmen.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ergebnismitteilung bei der zuständigen IHK zu stellen. Diese bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

3. Rechtsbehelf

Der öffentlich-rechtliche Rechtsweg ist nicht gegeben.

4. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Die zuständige IHK holt für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten, zum Zwecke der Kompetenzfeststellung, die schriftliche Einwilligung der Teilnehmenden auf Rechtsgrundlage Art. 6 Abs.1 lit. e EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein (siehe Ziffer 7.3). Die zuständige IHK verpflichtet sich bei der Erhebung von personenbezogenen Daten ihren Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DS-GVO nachzukommen.

(2) Die zuständige IHK verpflichtet die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kompetenzfeststellung erhoben werden, ausschließlich für den Zweck der Kompetenzfeststellung zu verwenden und nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Auf Grundlage der DS-GVO wird die zuständige IHK dafür sorgen, dass sie die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams angemessen und der Aufgabensituation entsprechend belehrt und schult, und dass diese über genügend Sachkunde für die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Aufgaben verfügen.

(3) Die Mitglieder des Kompetenzfeststellungs-Teams haben ferner die allgemeinen Grundsätze zur Geheimhaltung der zuständigen IHK entsprechend zu beachten. Insofern haben sie über die Vorbereitung, Durchführung sowie Bewertung, Ergebnisfeststellung und Dokumentation der Kompetenzfeststellung, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzfeststellungs-Aufgaben, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

Anlage 1

zur Verfahrensbeschreibung für die Durchführung von Kompetenzfeststellungen bei Teilqualifikationen

Die Kompetenzfeststellung im Rahmen zertifizierter anschlussfähiger Teilqualifikationen kann u.a. für die im Folgenden aufgeführten Berufe erfolgen.
Die Teilqualifikationen zu diesen Berufen wurden im Rahmen von Jobstarter Connect oder durch das Forschungsinstitut Berufliche Bildung (f-bb) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erarbeitet.

Auswahl:

  • Änderungsschneider/-in
  • Berufskraftfahrer/-in
  • Chemikant/-in
  • Elektroniker/-in für Betriebstechnik
  • Fachkraft für Abwassertechnik
  • Fachkraft im Gastgewerbe
  • Fachkraft für Lagerlogistik
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Fachlagerist/-in
  • Industriemechaniker/-in
  • Kaufmann/-frau im Einzelhandel
  • Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistungen
  • Konstruktionsmechaniker/-in
  • Kraftfahrzeugmechatroniker/-in
  • Maschinen- und Anlagenführer/-in
  • Servicefachkraft für Dialogmarketing
  • Servicekraft für Schutz und Sicherheit
  • Verfahrensmechaniker/-in Kunststoff- und Kautschuktechnik
  • Verkäufer/-in
  • Zerspanungsmechaniker/-in

Zu den aktuellen Angeboten an Teilqualifikationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige IHK.

Anlage 2

Formulare bei Teilqualifikationen

  • Antrag auf die Durchführung einer Kompetenzfeststellung nach dem Konzept der zertifizierten Teilqualifikation (Maßnahmeanmeldung)
  • Einreichung Qualifizierungsbaustein
  • Anmeldung zur Kompetenzfeststellung nach dem Konzept der zertifizierten Teilqualifikationen (Teilnehmeranmeldung)
  • Ergebnismitteilung zur Kompetenzfeststellung

Anlage 3

Beispiel Zertifikat für Teilqualifikationen