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Beantragung von Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Wozu gibt es Nachteilsausgleiche bei Prüfungen?

Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zur Beeinträchtigung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen führen. Die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich bei einem Handicap wird von der IHK zu Leipzig aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage (gemäß BBiG § 65 (1)) für Auszubildende, Umschüler bzw. Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen eingeräumt (siehe auch Prüfungsordnungen der IHK zu Leipzig für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen – PO § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen bzw. Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen – FPO § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen). Die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation für jeden Betroffenen in einer Einzelfallentscheidung situationsgerecht und entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten entschieden und festgelegt. Der Nachteilsausgleich soll auch für den benachteiligten Menschen vergleichbare Prüfungsleistungen ermöglichen, Benachteiligungen ausgleichen, ohne Bevorteilungen zu gewähren. Ziel ist die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer. Eine Orientierung für die Gewährung von Nachteilsausgleichen gibt die BBiG-Publikation „Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer – Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis“ – Neuauflage Somme 2014.

Wann muss ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens mit der jeweiligen Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. mit dem Antrag auf Prüfungszulassung bei Fortbildungsprüfungen eingereicht werden.

Was ist bei Beantragung einzureichen?

Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist durch den Prüfungsteilnehmer bzw. den Erziehungsberechtigten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter beim zuständigen Prüfungssachbearbeiter der IHK zu stellen. Dafür ist das entsprechende Formular mit folgenden Angaben zu verwenden:

  • Angaben zum Prüfungsteilnehmer, zum ausbildenden Unternehmen, zur Berufsschule sowie zur betreffenden Prüfung
  • Beschreiben der Behinderung
  • Konkrete Angaben zum gewünschten Nachteilsausgleich (Orientierung an Kenntnissen aus derAusbildung, der Beschulung, aus dem Praktikum, von Tests oder anderen Prüfungen bzw. Orientierung am „Handbuch zum Nachteilsausgleich“ des BiBB)
  • Dem Antrag ist beizufügen: Fachärztliche Atteste bzw. Gutachten (nicht älter als ein Jahr, möglichst mit Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Prüfung); alternativ kann eine Kopie des gültigen Behindertenausweises vorgelegt werden
  • Beigefügte Stellungnahmen der Berufsschule und/ oder des Praktikumsbetriebs zum Erfordernis des beantragten Nachteilsausgleichs sind hilfreich zur Wahrung der Chancengleichheit

Wie wird dann durch die IHK zu Leipzig weiter verfahren?

  • Mitteilung zum Eingang und zur Bearbeitung des Antrags an den Antragsteller
  • Beantwortung des Antrags in schriftlicher Form mit Begründung im Fall von Änderungen oder Ablehnung des beantragten Nachteilsausgleichs

Beispiele für Nachteilsausgleiche könnten sein:

  • Zeitverlängerung – Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Prüfung, Änderung der Pausenzeiten zwischen Prüfungsteilen
  • Individuelle Prüfungsräume – gesonderter Raum, getrennt von den sonstigen Prüfungsteilnehmern für störungsfreies Arbeiten (bitte beachten Sie hier unseren aktuell gültigen Gebührentarif. Sie finden diesen unter www.leipzig.ihk.de)
  • Zulassung technischer Hilfsmittel (z.B. Notebook)
  • Rollstuhlgeeigneter Prüfungsplatz
  • Verbesserung der Lesbarkeit von Prüfungsaufgaben
  • Personelle Unterstützung – Arbeitsassistenzen, Gebärdensprachdolmetscher

Diese Beispiele verstehen sich nicht als fixierte Vorgaben oder Regelungen, sondern sollen eine Vorstellung von der Art und dem Umfang eines möglichen Nachteilsausgleichs geben.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Patricia Siebert gerne weiter.

T: +49 341 1267-1350
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Porträt Patricia Siebert