Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 19. Juni 2018 aufgrund von
- §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung,
- § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S.711), zuletzt geändert durch die Berichtigung vom 20. April 2017 (BGBl. I S. 993), in der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
§ 3 Kurspläne
III. Anerkennung der Schulungen
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Lehrpläne
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
§ 7 Lehrkräfte
§ 8 Schulungsmethoden
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
§ 10 Teilnehmerzahl
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
IV. Durchführung der Schulungen
§ 12 Pflichten des Veranstalters
§ 13 Befugnisse der IHK
V. Prüfungen
§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehen der Prüfung
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Rücktritt von der Prüfung
§ 18 Ausschluss von der Prüfung
§ 19 Niederschrift
§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen
§ 21 Wiederholungsprüfung
VI. ADR-Schulungsbescheinigung
§ 22 Erteilung und Erweiterung
§ 23 Geltungsdauer
§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer
VII. Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für
- die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
- die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer an von der IHK anerkannten Schulungen,
- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/Teilnehmerinnen an von der IHK durchgeführten Prüfungen
und
- die Umschreibung der ADR-Schulungsbescheinigungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums des Innern.
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
- Basiskurs,
- Aufbaukurs Tank,
- Aufbaukurs Klasse 1,
- Aufbaukurs Klasse 7.
(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer.
§ 3 Kurspläne
Zur Sicherstellung der Schulungsinhalte erlässt die IHK die DIHK-Kurspläne für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer als Verwaltungsvorschrift. Die Kurspläne beinhalten mindestens die Kenntnisbereiche aus Unterabschnitt 8.2.2.3 ADR. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. Sie stellt den Veranstaltern die Kurspläne als Grundlage für die Schulungen zur Verfügung.
III. Anerkennung der Schulungen
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 5 bis 10 dieser Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
§ 5 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der DIHK-Kurspläne gemäß § 3 entsprechen.
§ 6 Sachlicher und zeitlicher Umfang
(1) Gegenstand der Schulungen sind die Lerninhalte der für die einzelnen Kurse gemäß § 3 erlassenen DIHK-Kurspläne.
(2) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:
a) Bei Erstschulungen:
- Basiskurs
18 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;
- Aufbaukurs Tank
12 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen;
- Aufbaukurs Klasse 1
8 Unterrichtseinheiten;
- Aufbaukurs Klasse 7
8 Unterrichtseinheiten;
b) Bei Auffrischungsschulungen:
8 Unterrichtseinheiten Theorie
vier Unterrichtseinheiten praktische Übungen.
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen. Nach längstens drei Unterrichtseinheiten ist eine Pause einzulegen.
(4) Der Unterricht darf in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden.
(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
§ 7 Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte müssen
- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
- die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben und
- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
- einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.
§ 8 Schulungsmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 7 einbezogen werden. Die praktischen Schulungsteile sind gemäß Kursplan durchzuführen.
(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
§ 9 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer / jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.
(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Schulungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.
§ 10 Teilnehmerzahl
Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.
§ 11 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
(2) Die erstmalige und erneute Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet.
IV. Durchführung der Schulungen
§ 12 Pflichten des Veranstalters
(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 5 bis 10 einzuhalten.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.
(3) Der Veranstalter hat der IHK 14 Kalendertage vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.
(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen.
(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten vor Beginn des Lehrgangs zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV) vom 19. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162), in der jeweiligen Fassung, vorliegt.
(6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.
§ 13 Befugnisse der IHK
(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 10 und Pflichten nach § 12 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.
V. Prüfungen
§ 14 Prüfungsarten, Prüfungsdauer und Bestehender Prüfung
Die Tabelle enthält die Regelungen zu Prüfungsart, zur Prüfungsdauer, zur Anzahl der Prüfungsfragen und zum Bestehen der Prüfung.
Prüfungsart | Prüfungsdauer in Minuten | Anzahl der Prüfungsfragen | Mindestanzahl der richtig zu beantwortenden Fragen zum Bestehen der Prüfung |
---|---|---|---|
Basiskurs | 45 | 30 | 25 |
Aufbaukurs Tank | 45 | 24 | 20 |
Aufbaukurs Klasse 1 | 30 | 15 | 11 |
Aufbaukurs Klasse 7 | 30 | 15 | 11 |
Auffrischungsschulung | 30 | 15 | 11 |
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 8.2.2.7 ADR.
(3) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(6) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(7) Vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer über den Ablauf der Prüfung belehrt.
(8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Prüfungsfragen beziehen sich auf die in § 6 Abs. 1 benannten Lerninhalte. Es werden ausschließlich Multiple-Choice-Fragen gestellt. Jede Frage hat vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist.
(9) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungs- und Prüfungsunterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer ohne Fehlzeiten an der entsprechenden, von der IHK anerkannten Schulung, teilgenommen hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat bzw. eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR Schulungsbescheinigung vorlegt.
§ 17 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer als wichtigen Grund geltend, dass er wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer dies unverzüglich, spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 18 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Teilnehmer Täuschungshandlungen oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 19 Niederschrift
Für jeden Prüfungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
- Art der Prüfung
- Anzahl der Teilnehmer
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung
- Name der aufsichtführenden Person
- Feststellung der Identität der Teilnehmer
- Name und Unterschrift des Prüfers
- Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer über den Ablauf der Prüfung
§ 20 Bescheid bei Nichtbestehen
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmereinen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Wiederholungsprüfung
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. Der schriftliche Antrag ist auch in elektronischer Form möglich.
VI. ADR-Schulungsbescheinigung
§ 22 Erteilung und Erweiterung
(1) Die IHK erteilt eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(2) Die IHK erweitert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden wurde.
(3) Die IHK schreibt die ADR-Schulungsbescheinigung gemäß § 1 um.
§ 23 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung „Basiskurs“ maßgebend.
§ 24 Verlängerung der Geltungsdauer
(1) Die IHK verlängert die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 erfüllt. Hat der Inhaber/die Inhaberin innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 und 15 bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung „Auffrischungsschulung“ maßgebend.
(2) Die ADR-Schulungsbescheinigung darf auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Abs. 1 entsprechend.
VII. Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK zu Leipzig in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/- innen vom 05.09.2012 außer Kraft.
Leipzig, den 19. Juni 2018
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer
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