Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 19. Juni 2018 aufgrund von
- §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung,
- der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), in der jeweiligen Fassung
folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
III. Anerkennung der Schulungen
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 4 Lehrpläne
§ 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang
§ 6 Lehrkräfte
§ 7 Schulungsmethoden
§ 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
§ 9 Teilnehmerzahl
§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung
IV. Durchführung der Schulungen
§ 11 Pflichten des Veranstalters
§ 12 Befugnisse der IHK
V. Prüfungen
§ 13 Prüfungsarten
§ 14 Vorbereitung der Prüfung
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Grundprüfung
§ 18 Ergänzungsprüfung
§ 19 Verlängerungsprüfung
§ 20 Rücktritt von der Prüfung
§ 21 Ausschluss von der Prüfung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung
VI. Schulungsnachweis
§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung
§ 25 Geltungsdauer
§ 26 Verlängerung der Geltungsdauer
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für:
- die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
- die Durchführung von Prüfungen,
- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Schulungsnachweisen,
- die Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß § 7 Abs. 3 GbV,
- die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV.
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
Die Schulungen werden nach Verkehrsträgern unterteilt. Schulungen können einzeln oder kombiniert durchgeführt werden für:
- den Straßenverkehr
- den Eisenbahnverkehr
- den Binnenschiffsverkehr
- den Seeschiffsverkehr.
III. Anerkennung der Schulungen
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung entsprechen.
(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
§ 4 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie
aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.
§ 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang
(1) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein:
- Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, StVO, WHG)
- Klassifizierung
- Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen
- Kennzeichnung, Bezettelung von Versandstücken.
Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weiteren Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein:
- Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport
- Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport gefährlicher Güter beteiligten Personen
- Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und (bedingt) freigestellte Beförderungen)
- Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere)
- Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks (insbesondere Zulassung, Prüfung und Kodierung)
- Besonderheiten bei Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbenen Tafeln
- Durchführung der Beförderung (insbesondere Versandarten, Versandbeschränkungen, Verpacken, Befüllen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforderungen und Beförderungsausrüstung).
(2) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:
- 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten – UE –),
- 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE).
(3) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen.
(4) Der Unterricht darf in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden.
(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
§ 6 Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte müssen
- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und
- die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse haben und
- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und
- einen gültigen Gb-Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger besitzen.
(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungsund Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.
§ 7 Schulungsmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender Anwesenheit einer Lehrkraft gemäß § 6 einbezogen werden.
(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
(3) Die Durchführung von Schulungen in englischer Sprache bedarf der besonderen Anerkennung, die die IHK nur erteilt, wenn die Vorgaben des § 5 Abs. 3 GbV erfüllt sind. Alle der IHK in Verbindung mit dem Anerkennungsverfahren und den Schulungen anfallenden Kosten trägt der Veranstalter.
§ 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt.
§ 9 Teilnehmerzahl
Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer zulässig. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.
§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Schulungen gemäß § 2 und deren Kombinationen durchzuführen.
(2) Die erstmalige und erneute Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet.
IV. Durchführung der Schulungen
§ 11 Pflichten des Veranstalters
(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Schulungssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten.
(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.
(4) Der Veranstalter hat der IHK 14 Kalendertage vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer zu übermitteln.
(5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der IHK nach Beendigung der Schulung zuzusenden.
6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer, der ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen einer anerkannten Schulung teilgenommen hat, eine Teilnahmebescheinigung, die den Vorgaben der IHK entspricht, auszustellen.
(7) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.
§ 12 Befugnisse der IHK
(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.
(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.
(3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten – zu überprüfen.
Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung/diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.
V. Prüfungen
§ 13 Prüfungsarten
Prüfungen nach GbV sind
- die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste,
- die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste,
- die Verlängerungsprüfung.
§ 14 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die IHK soll den Teilnehmer spätestens 10 Kalendertag vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer
- den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung,
- die Art der Prüfung,
- die Prüfungsdauer,
- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
- die nach § 15 Abs. 8 zugelassenen Hilfsmittel,
- sowie die in §§ 20 und 21 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt.
(4) Der Teilnehmer soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Durchführung von Grundprüfungen und Ergänzungsprüfungen in englischer Sprache ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 3 GbV möglich. Die Übersetzung der Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließlich durch die das Copyright haltende DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH auf Anforderung der jeweiligen IHK.
(3) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß 1.8.3.12.2 und 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(6) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern der Ablauf der Prüfung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben.
(7) Die Teilnehmer sind nach Bekanntgabe des Prüfers zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(8) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zugelassen.
(9) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Fragen und Fallstudien berücksichtigen die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete.
(10) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.
(11) Bei den Fragen mit direkter Antwort sind je nach Schwierigkeitsgrad 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreichbar. Bei jeder Fallstudie sind insgesamt 10 Punkte erreichbar.
(12) Bei Multiple-Choice-Fragen ist ein Punkt erreichbar. Die Fragen enthalten vier Antwortvorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist.
(13) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice-Fragen in halben und ganzen Punkten zulässig.
(14) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Teilnehmer wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt.
(2) Der Teilnehmer wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt.
(3) Der Teilnehmer wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.
(4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
§ 17 Grundprüfung
(1) Die Prüfungsfragebogen für die Grundprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie).
(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl der Verkehrsträger | Prüfungsdauer in Minuten | Maximal erreichbare Punktzahl | Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung | Verteilung der Punkte |
---|---|---|---|---|
1 | 100 | 60 | 30 | 50 Punkte für Fragen (davon max.13 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 10 Punkte für die Fallstudie |
2 | 150 | 90 | 45 | 70 Punkte für Fragen (davon max. 18 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 20 Punkte für zwei Fallstudien |
3 | 200 | 120 | 60 | 90 Punkte für Fragen (davon max. 23 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 30 Punkte für drei Fallstudien |
4 | 250 | 150 | 75 | 110 Punkte für Fragen (davon max. 28 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 40 Punkte für vier Fallstudien |
(3) Nach der Grundprüfung vermerkt die IHK auf der Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 die Teilnahme an der Prüfung und händigt sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin aus.
(4) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
§ 18 Ergänzungsprüfung
(1) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl der Verkehrsträger | Prüfungsdauer in Minuten | Maximal erreichbare Punktzahl | Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung | Verteilung der Punkte |
---|---|---|---|---|
1 | 50 | 30 | 15 | 20 Punkte für Fragen (davon max. 5 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 10 Punkte für die Fallstudie |
2 | 100 | 60 | 30 | 40 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multiple-Choice Fragen), 20 Punkte für zwei Fallstudien |
3 | 150 | 90 | 45 | 60 Punkte für Fragen (davon max. 15 Punkte für Multiple-Choice Fragen), 30 Punkte für drei Fallstudien |
(2) § 17 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 19 Verlängerungsprüfung
(1) Die Prüfungsfragebogen für die Verlängerungsprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen.
(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.
Anzahl der Verkehrsträger | Prüfungsdauer in Minuten | Maximal erreichbare Punktzahl | Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung | Verteilung der Punkte |
---|---|---|---|---|
1 | 50 | 30 | 15 | 30 Punkte für Fragen (davon max. 7 Punkte für Multiple-Choice-Fragen) |
2 | 75 | 45 | 22,5 | 45 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multiple Choice-Fragen) |
3 | 100 | 60 | 30 | 60 Punkte für Fragen (davon max. 13 Punkte für Multiple-Choice-Fragen) |
4 | 125 | 75 | 37,5 | 75 Punkte für Fragen (davon max. 16 Punkte für Multiple-Choice-Fragen) |
(3) Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.
§ 20 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Teilnehmer vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/ eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Teilnehmer im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3) Tritt ein Teilnehmer aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer als wichtigen Grund geltend, dass er wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat der Teilnehmer dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 21 Ausschluss von der Prüfung
(1) Unternimmt ein Teilnehmer Täuschungshandlungen oder stört er den Prüfungsablauf erheblich, kann er von der weiterenTeilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 22 Niederschrift
Für jeden Teilnehmer ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationalität sowie Anschrift des Teilnehmers,
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
- Name der aufsichtführenden Person,
- Art und Bestandteile der Prüfung,
- Feststellung der Identität des Teilnehmers sowie die Erklärung seiner Prüfungsfähigkeit,
- die Belehrung des Teilnehmers über sein Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
- Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung,
- Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
- Name und Unterschrift des Prüfers.
§ 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
VI. Schulungsnachweis
§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung
(1) Die IHK erteilt den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 17 bestanden wurde.
(2) Die IHK erweitert den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 18 bestanden wurde.
(3) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV werden auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweis nach § 4 GbV umgeschrieben.
§ 25 Geltungsdauer
Der Schulungsnachweis wird für fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung erteilt. Bei Erweiterung des Schulungsnachweises ändert sich die Geltungsdauer des Schulungsnachweises nicht.
§ 26 Verlängerung der Geltungsdauer
Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger, wenn der Inhaber die Zulassungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 3 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der §§ 15 und 19 bestanden wurde. Hat der Teilnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer verlängert. Hat der Teilnehmer mehr als zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises dieses Prüfungsdatum maßgebend.
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK zu Leipzig in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte vom 21. Juni 2011 außer Kraft.
Leipzig, den 19. Juni 2018
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal Präsident
Dr. Thomas Hofmann Hauptgeschäftsführer
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F: 0341 1267-1426
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