Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 19. Juni 2018 aufgrund von
- gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), in jeweils geltender Fassung
- gemäß dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), in jeweils geltender Fassung
- und gemäß der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), in jeweils geltender Fassung folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Die Industrie und Handelskammer zu Leipzig, im folgenden IHK genannt, bildet einen Prüfungsausschuss für die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben.
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der SächsLRettDPVO in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren in ausreichender Zahl geeignete Prüfer zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auch nach Erlöschen ihrer Berufung über alle Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer Mitwirkung an Prüfungen bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend der Entschädigungsregelung für die Tätigkeiten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses bei der IHK zu Leipzig in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfung dient dem Nachweis, dass die zu prüfende Person, die zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung und Krankentransport betreibt, erforderliche fachliche Eignung besitzt. Gegenstände der Prüfung sind die Sachgebiete der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 SächsLRettDPVO.
§ 2 Arten und Gegenstände der Prüfung
Die Prüfung dient dem Nachweis, dass die zu prüfende Person, die zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung und Krankentransport betreibt, erforderliche fachliche Eignung besitzt. Gegenstände der Prüfung sind die Sachgebiete der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 SächsLRettDPVO.
§ 3 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Prüfer, Ort und Zeitpunkt der Prüfung.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich auf einem Formblatt der IHK erfolgen.
(3) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung ist, dass der Teilnehmer im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686 geändert worden ist, oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist.
(4) Die IHK soll die Prüflinge unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen spätestens zehn Kalendertage vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich einladen. Die Einladung gibt dem Prüfling die Art der zugelassenen Hilfsmittel sowie die in § 7 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ordnungsverstöße bekannt.
(5) Der Prüfling hat spätestens bei Beginn der Prüfung nachzuweisen, dass er die auf Grund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 4 Durchführung der Prüfung
(1) Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(3) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen.
(4) Über einen Ablehnungsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses sich für befangen erklärt.
(6) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüflingen der Ablaufder Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu erreichenden Punktezahlen, die Art der zugelassenen Hilfsmittel, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil (§ 8) sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung, bekannt gegeben.
§ 5 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Multiple-Choice- Fragen, Fragen mit direkter Antwort sowie Übungen und Fallstudien. Der Umfang des Antwortwahlverfahrens darf im Verhältnis zum Umfang der sonstigen Aufgaben nicht überwiegen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 Minuten.
§ 6 Mündlicher Prüfungsteil
(1) In der mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling Fragen aus den in § 2 genannten Prüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge erfassen und lösen kann.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll 30 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.
§ 7 Rücktritt und Ordnungsverstöße
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Tritt ein Prüfling vor Beginn zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt,wenn ein Prüfling zu einer Prüfung nicht erscheint. Erfolgt
ein Rücktritt im Verlaufe der Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei Täuschungshandlungen sowie bei erheblichen Störungen des Prüfungsablaufs kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheiden die Prüfer nach Anhören des Prüflings. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisse
(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die im schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse auf der Basis der Sachgebiete gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 der SächsLRettDPVO, die in Punkten ausgedrückt werden.
(2) Die Gesamtpunktzahl (150 Punkte) teilt sich folgendermaßen auf:
schriftlicher Teil: 100 Punkte unterteilt in
- berufsbezogenes Recht 30 Punkte
- kaufmännische Führung des Betriebes 50 Punkte
- technischer Betrieb und Betriebsdurchführung 10 Punkte
- Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel 10 Punkte
mündlicher Teil: 50 Punkte
Einzelgebiete, jeweils die Hälfte der Punkte der schriftlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn:
- im schriftlichen Teil mindestens 60% und in nicht mehr als zwei Einzelgebieten weniger als 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht sind. In letztem Fall entfällt die mündliche Prüfung.
- im schriftlichen und mündlichen Teil 60% und in nicht mehr als zwei Einzelgebieten weniger als 50% der möglichen Punkte erreicht sind sowie die mündliche Prüfung mit mindestens 50% der in diesem Prüfungsteil erreichbaren Punkte bestanden wurde. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei Einzelgebieten weniger als 50% der möglichen Punkte erreicht sind.
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde.
(6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Bescheid des Prüfungsausschusses.
§ 9 Wiederholungsfrist
Die Prüfung kann nach einer Frist von wenigstens drei Monaten, bei einer Wiederholungsprüfung von wenigstens 6 Monaten, jeweils gerechnet ab dem letzten Prüfungstag, wiederholt werden.
§ 10 Niederschrift
Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:
1. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Anschrift des Prüflings,
2. das Datum und den Ort der Prüfung,
3. die Namen der Prüfer sowie der sonst anwesenden Personen,
4. die Art, die Gegenstände und die Bestandteile der Prüfung,
5. die Feststellung der Identität des Prüflings,
6. die Belehrung des Prüflings über sein Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
7. einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüflings wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers sowie die Entscheidung darüber,
8. eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
9. die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, bei Nichtbestehen ggf. die Wiederholungsfrist,
10. die Unterschriften der Prüfer.
§ 11 Prüfungsbescheinigung
Bei bestandener Prüfung erteilt die IHK dem Prüfling eine Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten:
1. den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Anschrift des Prüflings
2. die Bezeichnung des Prüfungsausschusses
3. den Ort und das Datum der Prüfung
4. die Art der abgelegten Prüfung
5. die Erklärung über das Bestehen der Prüfung
§ 12 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid der IHK, in dem die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass der Prüfling, ggf. nach Ablauf einer Wiederholungsfrist, auf Grund erneuter Anmeldung an einer Prüfung teilnehmen kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Prüfungsordnung tritt mit am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK zu Leipzig in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig vom 19.03.2013 außer Kraft.
Leipzig, den 19. Juni 2018
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal Präsident
Dr. Thomas Hofmann Hauptgeschäftsführer
Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.
T: 0341 1267-1351
F: 0341 1267-1426
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