MB_04_126 | Regelung Umschulung anerk. AusbildungsberufSeite drucken

Regelung für die Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

A. Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit und Zweck der Umschulung

I. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Umschulungen, für die die IHK zu Leipzig örtlich zuständig ist.

II. Örtliche Zuständigkeit der IHK zu Leipzig

Die IHK zu Leipzig ist örtlich zuständig für die Eignungsfeststellung und Überwachung der Umschulungsstätte bzw. des Umschulungsbetriebs sowie die Zulassung des Umzuschulenden zur Prüfung, wenn sich die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb im Bezirk der IHK zu Leipzig befindet.

Umschulungsstätte bzw. Umschulungsbetrieb ist der Ort, an dem der Umzuschulende sich tatsächlich überwiegend befindet, um die Umschulung zu absolvieren.

III. Zweck der Umschulung

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§1 Abs.5 BBiG). Die Umschulung muss eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Die Umschulung muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).

IV. Rechtsgrundlagen

Bei der Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf leiten sich die Ausbildungsinhalte zwingend aus der jeweiligen Ausbildungsverordnung her. Auf die Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BBiG), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG), der Rahmenlehrplan zur Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte sowie die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).

Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten bzw. der Umschulungsbetriebe festzustellen, Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und diese durch Beratung zu fördern (§§ 76, 60 Satz 2, 27 ff. BBiG).

B. Umschulungsarten

Umschulungen können als betriebliche Umschulungen oder (außerbetriebliche) trägergestützte Umschulungen durchgeführt werden.

I. Betriebliche Umschulung

Bei der betrieblichen Umschulung erfolgt die berufspraktische Ausbildung in einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Umschulungsbetrieb). Parallel zu der betrieblichen Tätigkeit können die Umzuschulenden den Berufsschulunterricht in einer Bildungseinrichtung (z.B. Berufsschule) vor Ort besuchen. Dieser Schulbesuch ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

II. Trägergestützte Umschulung

Bei einer trägergestützten Umschulung übernimmt ein Bildungsdienstleister (Umschulungsstätte) die Gesamtverantwortung für das Erreichen des Umschulungszieles. In Übungswerkstätten oder -firmen erlernen die Umzuschulenden die berufspraktischen Inhalte. Praktika in Betrieben sind Bestandteil einer trägergestützten Umschulung.

C. Eignungsvoraussetzungen

Für die Eignung der Umschulungsstätten bzw. Umschulungsbetriebe gelten dieselben Eignungsvoraussetzungen wie für Ausbildungsbetriebe und Ausbildende (§§ 60 S. 2, 27 ff. BBiG).

I. Eignung der Umschulungsstätte/des Umschulungsbetriebes

Die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dort so vermittelt werden können, dass im Rahmen der Umschulung die volle berufliche Handlungskompetenz vermittelt werden kann (§§ 60, 27 BBiG).

Bei einer trägergestützten Umschulung kann die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht allein im Betriebspraktikum erfolgen. Die Umschulungsstätte muss vielmehr in der Lage sein – ggf. in Kooperation mit Dritten – die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten von Anfang an selbst zu vermitteln (z. B. in einer entsprechend ausgestatteten Übungswerkstatt oder Übungsfirma). Die Zeitanteile für die Vermittlung von Kenntnissen sowie der Fertigkeiten und Fähigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1. Hierzu muss die Umschulungsstätte mit allen notwendigen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein.

Die Umschulungsinhalte sind überwiegend in den Räumlichkeiten des Umschulungsträgers bzw. des Umschulungsbetriebes zu vermitteln.

Soweit Teile aus dem Rahmenlehrplan virtuell vermittelt werden können, gilt der Umschulungsstätte nur als geeignet, soweit die Umschulungsinhalte virtuell in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Die geplanten Anteile der virtuell zu vermittelnden Umschulungsinhalte sind in der Umschulungskonzeption anzugeben und mit der Umschulungskonzeption bei der IHK zu Leipzig einzureichen. Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet ist.

Können die in der jeweils maßgeblichen Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb nur geeignet, wenn dieser Mangel durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte bzw. des Umschulungsbetriebs behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§§ 60, 27 Abs. 2 BBiG).

II. Zulässige Anzahl der Umzuschulenden

Die Zahl der Umzuschulenden muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen (§§ 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben übertragen sind, sollen in der Regel nicht mehr als 25 Umzuschulende gleichzeitig umschulen. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z.B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen.

III. Eignung der Ausbilder (Person)

Für jeden Umzuschulenden muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich und fachlich für die Ausbildertätigkeit geeignet ist (§§ 60, 28 ff. BBiG). Der Besitz der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

Wesentlicher Umfang heißt, dass die Anwesenheit des Umzuschulenden für die Vermittlung der Inhalte durch den Ausbilder die überwiegende Zeit (mindestens 51%) gewährleistet ist.

IV. Dauer der Umschulung

Die Dauer der Umschulung muss so bemessen sein, dass über den Prüfungserfolg hinaus ein Erreichen des Umschulungsziels und die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erwartet werden kann (vgl. Anlage 1).

Die Regelumschulungsdauer und die Dauer des betrieblichen Praktikums richten sich bei der trägergestützten Umschulung nach der zu Grunde liegenden Regelausbildungszeit des einzelnen Referenzausbildungsberufes und den damit verbundenen Prüfungsanforderungen (Anlage 1).

Wird eine Umschulung in Teilzeit durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer entsprechend festzulegen. Von Teilzeit ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden. Die Gesamtdauer der Umschulung wird um den Teil der täglichen bzw. wöchentlichen Verkürzung entsprechend verlängert.

Beginn und Ende einer Umschulung sollen sich an den IHK-Prüfungsterminen orientieren.

Eine Verlängerung des Umschulungsvertrags kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. bei längerer Krankheit, nicht bestandener Prüfung) vereinbart werden. Die Vereinbarung ist mindestens in Textform bei der IHK zu Leipzig einzureichen.

V. Betriebspraktikum

Jede trägergestützte Umschulung muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase (Betriebspraktikum) enthalten.

Das Betriebspraktikum dient der praktischen Einübung der vermittelten Ausbildungsinhalte. Die Umzuschulenden müssen in den Betrieben ihr erlerntes Wissen im beruflichen Alltag anwenden und vertiefen.

Die Praktikumsbetriebe sollen gemäß § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Hierfür gilt Punkt III. entsprechend. Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Betriebspraktikumsabschnitte muss sich am jeweiligen Umschulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer des Praktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der als Anlage 1 angefügten Tabelle. Das Betriebspraktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen.

Die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb legt die in der Praxis anzuwendenden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung im Umschulungskonzept fest. Der den Umzuschulenden zugewiesene Ausbilder ist verpflichtet, die Einhaltung des Umschulungskonzeptes durch den Praktikumsbetrieb zu kontrollieren.

Bei einer betrieblichen Umschulung ist ein separates Betriebspraktikum nicht erforderlich.

D. Verfahren

I. Genehmigung der Umschulung und Feststellung der Eignung der Umschulungsstätte/des Umschulungsbetriebes

Zur Prüfung und Eignungsfeststellung der Umschulungsstätte/des Umschulungsbetriebes sowie die Zulassung der Umzuschulenden zur Prüfung ist folgendes Verfahren einzuhalten:

Jede beabsichtigte Umschulung ist der IHK zu Leipzig unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor deren Beginn, unter Beifügung folgender Angaben und Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG vgl. Anlage 2, Deckblatt)

a) Beginn und Ende der Umschulung

Beginn und Ende der Umschulung sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den von der IHK zu Leipzig festgesetzten Prüfungsterminen statt.

b) Anschrift der Umschulungsstätte bzw. des Umschulungsbetriebs
c) Angabe der Umschulungszeiten für Theorie, berufspraktische Ausbildung sowie des betrieblichen Praktikums (Stunden)
d) Praktikumsbetriebe bei trägergestützten Umschulungen

Die Praktikumsbetriebe werden auf ihre Eignung hin überprüft. Der Ausbildende hat mit dem Umschulungskonzept und auf Verlangen der IHK zu Leipzig eine Bestätigung der Praktikumsbetriebe über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen von Umschulungen einzureichen.

Die Zuordnung der Umzuschulenden zu den Praktikumsbetrieben ist der IHK zu Leipzig mit dem Konzept vier Wochen vor Beginn der Praxisphase der Umschulung mitzuteilen. Liegen die Praktikumsbetriebe nicht im Bezirk der IHK zu Leipzig, muss der Umschulungsträger der IHK zu Leipzig die Eignung durch eine entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle nachweisen.

e) Anzahl der Umschulungsplätze
f) Umschulungskonzept auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans sowie des Rahmenlehrplans (inclusive Kalendarium)
g) vorgesehene Ausbilder (persönliche Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen der Ausbilder oder sonstige Nachweise)

Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die IHK zu Leipzig, ob die Umschulungsstätte bzw. der Umschulungsbetrieb, die Ausbilder und der Praktikumsbetrieb (bei trägergestützten Umschulungen) für die vorgesehene Umschulung geeignet sind und ob die vorgesehene Umschulung den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere § 60 BBiG, entspricht.

Wenn das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, genehmigt die IHK zu Leipzig dieses schriftlich und stellt die Zulassung des Umzuschulenden zur Prüfung in Aussicht. Etwaige, zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt.

Für die erstmalige Genehmigung des Umschulungskonzeptes erhebt die IHK zu Leipzig eine Gebühr entsprechend des Gebührentarifs in der jeweils geltenden Fassung. Jede Umschulung ist spätestens zu ihrem Beginn bei der IHK zu Leipzig auf dem Antrag auf Eintragung Umschulungsvertrag (Anlage 3) einzureichen. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Umschulungsvertrages beizufügen. Im Umschulungsvertrag müssen alle Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der IHK zu Leipzig vom Umschulungsträger bzw. Umschulungsbetrieb unverzüglich anzuzeigen. Für die Entgegennahme der Umschulungsanzeige erhebt die IHK zu Leipzig eine Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Gebührenordnung sowie des jeweils geltenden Gebührentarifs.

Bei einer trägergestützten Umschulung ist ein nachträglicher Einstieg in eine laufende Umschulung nur noch in einem Zeitraum von bis zu vier Wochen nach Umschulungsbeginn möglich.

Die Ausbildenden verpflichten die Umzuschulenden, während der gesamten Umschulungsdauer Ausbildungsnachweise anzufertigen.

E. Zulassung zur Prüfung

Für jede eingetragene Umschulung ist eine Prüfung vor der IHK zu Leipzig auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsverordnung/Prüfungsordnung vorgesehen. Die IHKPrüfungen finden ausschließlich zu den von der IHK zu Leipzig festgelegten Terminen statt.

Auf Antrag sind Umzuschulende zur Zwischenprüfung zuzulassen (§ 48 Abs. 3 BBiG). Der Antrag auf Registrierung zur Zwischenprüfung ist innerhalb der von der IHK zu Leipzig bestimmten Fristen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars der IHK zu Leipzig zu stellen (Anlage 4).

Sofern die Prüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umzuschulende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Prüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Prüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist nicht vorgesehen. Über etwaige Ausnahmen entscheidet die IHK zu Leipzig auf Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die Anmeldung zur Prüfung wird von der Umschulungsstätte bzw. dem Umschulungsbetrieb zu den von der IHK zu Leipzig vorgegebenen Anmeldefristen vorgenommen. Bei einer trägergestützten Umschulung hat der Umschulungsträger der IHK zu Leipzig zusätzlich zu den unter Punkt D. I a bis h aufgeführten Unterlagen folgende Dokumente vorzulegen:

  • Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über das Betriebspraktikum
  • Bescheinigung des Umschulungsträgers über die Teilnahme an der Maßnahme

Zuzulassen ist, wer die Umschulungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Umschulung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet.

Die Umschulung muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Fehlzeiten von unverhältnismäßiger Dauer, die das Erreichen des Umschulungsziels gefährden, können zur Nichtzulassung zur Prüfung führen. Die Inhalte und Anwesenheitszeiten sind in geeigneter Form nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage schriftlicher Ausbildungsnachweise (siehe oben D.II.).

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind bei der Entscheidung über die Zulassung eines Umzuschulenden zur Prüfung grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

Auf Antrag ist der Umzuschulende durch die IHK zu Leipzig von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG). Die Entscheidung hierüber wird mit der Zulassungsentscheidung getroffen.

Für die Durchführung der Prüfungen erhebt die IHK zu Leipzig Prüfungsgebühren entsprechend ihres Gebührentarifes in der jeweils geltenden Fassung.

Die Durchführung der Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung der IHK zu Leipzig für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung.

F. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am der Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung in der Fassung vom 18.08.2016 außer Kraft.

G. Übergangsregelung

Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Umschulungsregelung begonnene Umschulungen werden nach der bisherigen Fassung zu Ende geführt.

Leipzig, den 15.03.2022

Kristian Kirpal | Präsident

Dr. Thomas Hofmann | Hauptgeschäftsführer

Anlagen:

Anlage 1: Zeitanteile bei trägergestützten Umschulungsmaßnahmen

Anlage 2: Siehe Dokument F_04_13_54

Anlage 3: Siehe Dokument F_04_13_30

Anlage 4: Siehe Dokument F_04_01_39

 

Anlage 1

Zeitanteile bei trägergestützten Umschulungsmaßnahmen
Ausbildungszeit im anerkannten Ausbildungsberuf gemäß AusbildungsordnungUmschulungszeitzeitliche Verteilung
 gesamt mindestensUmschulungsträgerBetriebliches Praktikum
24 Monate16 Monate13 Monate3 Monate
36 Monate24 Monate18 Monate6 Monate
42 Monate28 Monate19 Monate9 Monate

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Aktualisierung: 08.06.2022

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