Besondere Rechtsvorschriften zur Durchführung von Prüfungen für die Zusatzqualifikation „Fitness und Sport“
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 01.12.2022 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBI. I S. 591) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschrift zur Durchführung von Prüfungen für die Zusatzqualifikation „Fitness und Sport“:
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die kaufmännische Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und diese Kenntnisse praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung sind kaufmännische Auszubildende zuzulassen, die in einem Fitness- oder Sportbetrieb ausgebildet werden, zur Abschlussprüfung im Beruf zugelassen sind und im Rahmen der regulären Ausbildung eine einschlägige Berufspraxis erworben haben.
(2) Zur Prüfung wird auch zugelassen, wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder verwaltenden Beruf mit Erfolg abgelegt hat und insgesamt eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in einem Betrieb oder Verein, der im Bereich Fitness/Sport tätig ist, nachweisen kann.
(3) Auf Antrag werden kaufmännische Auszubildende des Projektes „Duale Höchstleistungen-Sport und Ausbildung“ zugelassen, die zur Abschlussprüfung im Beruf zugelassen sind und im Rahmen der regulären Ausbildung Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich Fitness und Sport erworben haben.
§ 3 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen. Bearbeitungsdauer: 120 Minuten
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete
- Trainings- und Bewegungslehre
- Didaktik des Fitnesssports
- Grundlagen der Sportbiologie und Sportmedizin
- Entspannung
- Ernährung und Sport
(3) Ist die schriftliche Prüfung mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Ergänzungsprüfung von 15 Minuten zu ergänzen. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sind im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten und zu einer Prüfungsnote zusammenzufassen.
§ 5 Praktische Prüfung
(1) Die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung (§ 4) keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.
(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer eine praxisbezogene Aufgabe in höchstens 15 Minuten bearbeiten. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. Für das Prüfungsgespräch kommen eine Kundenberatung oder Trainingsbetreuung für Sportangebote bzw. zielorientierte Sport- und Fitnessangebote in Betracht.
§ 6 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
(2) Der Durchschnitt aus der Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen ergibt die Gesamtnote.
§ 7 Zeugnis
Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Noten der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung sowie die Gesamtnote aufgeführt sind.
§ 8 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Aktualisierung: 01.12.2022