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Entschädigungsregelung

für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses der IHK zu Leipzig

Diese Entschädigungsregelung wurde am 16. März 2021 von der Vollversammlung der IHK zu Leipzig gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 BBiG i. V. m. § 5 der Satzung der IHK zu Leipzig beschlossen.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu errichtenden Prüfungsausschüssen und dem Berufsbildungsausschuss gewährt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Entschädigungen, deren Höhe von der IHK zu Leipzig mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, festgesetzt wird.

 

§ 1 Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Entschädigung nach diesen Regelungen haben Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses der IHK zu Leipzig. Eine Entschädigung durch die IHK zu Leipzig erfolgt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.

 

§ 2 Zeitversäumnisse

(1) Eine Entschädigung für die Anspruchsberechtigten wird für Zeitversäumnisse gewährt. Als Zeitversäumnisse gelten insbesondere:

  • notwendige Reise- und Wartezeiten
  • die schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsdurchführung
  • die Auswertung der praktischen Prüfung
  • Besprechungen der Prüfungsausschüsse
  • Mitarbeit in Aufgabenerstellungsausschüssen
  • Besprechungen des Berufsbildungsausschusses
  • Vorbereitung sowie Auf- und Abbau des Prüfortes
  • die Erarbeitung von Überdenkungsentscheidungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen
  • Zeiten, während derer der Anspruchsberechtigte infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte

(2) Die bloße Übergabe von Prüfungsunterlagen und die Teilnahme an fakultativen, von der IHK zu Leipzig freiwillig angebotenen Prüferschulungen, für die eine Teilnahmebestätigung ausgestellt wird, werden nicht als Zeitversäumnisse gewertet.

(3) Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse nach Absatz 1 wird für nicht mehr als zehn Stunden pro Tag gewährt. Die jeweils letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.

 

§ 3 Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnisse

Die Entschädigung für Zeitversäumnisse erfolgt gemäß § 16 JVEG in der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt 7,00 EUR je Stunde1.

1 Hinweis: Stand des JVEG: 21.12.2020

 

§ 4 Fahrtkostenersatz

(1) Neben der Entschädigung nach §§ 2 und 3 erhalten die Anspruchsberechtigten Fahrtkostenersatz. Fahrtkostenerstattung erfolgt für die direkten Fahrten zwischen Wohn- bzw. Beschäftigungsort und Prüfungs- bzw. Besprechungsort.

(2) Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der zweiten Wagenklasse ersetzt.

(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden für den kürzesten Hin- und Rückweg pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR erstattet. Zusätzlich werden die aus Anlass der Fahrt anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkentgelte, ersetzt.

(4) Taxi-, Flug- und Übernachtungskosten werden in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit der IHK zu Leipzig und nach Vorlage der Bestätigung der IHK zu Leipzig und der Belege erstattet.

 

§ 5 Aufwandsentschädigung

(1) Unabhängig von Wohn- bzw. Beschäftigungsort wird den Anspruchsberechtigten für die tatsächliche Anwesenheit am Prüfungs- bzw. Besprechungsort, zusätzlich zur Entschädigung für Zeitversäumnis nach §§ 2 und 3, eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe gewährt:

Mindestens 6 Std. / weniger 8 Std.

4,50 EUR

Mindestens 8 Std. / weniger 14 Std.

6,00 EUR

Mindestens 14 Std. / weniger 24 Std.

12,00 EUR

Ab 24 Stunden

24,00 EUR

 

§ 6 Verdienstausfall

(1) Die IHK zu Leipzig erstattet freiberuflich oder selbstständig Tätigen für die unter § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten und Zeiten sowie für sonstige Tätigkeiten nach § 9 auf Antrag einen nachgewiesenen Verdienstausfall in Höhe von maximal 13,00 EUR pro Stunde.

(2) Verdienstausfall wird für maximal 10 Stunden pro Tag gewährt.

 

§ 7 Korrektur von Prüfungsaufgaben

(1) Die Korrektur schriftlicher Prüfungsaufgaben wird je nach Prüfungsart und Prüfungsdauer wie folgt entschädigt:

Prüfungsart

Prüfungsdauer bis zu

30 Min.

60 Min.

90 Min.

120 Min.

150 Min.

180 Min.

240 Min.

300 Min.

Programmiert2

0,30 EUR

0,60 EUR

0,90 EUR

1,20 EUR

1,50 EUR

1,80 EUR

2,40 EUR

3,00 EUR

Gemischt3

0,60 EUR

1,20 EUR

1,80 EUR

2,40 EUR

3,00 EUR

3,60 EUR

4,80 EUR

6,00 EUR

Konventionell4

1,50 EUR

3,00 EUR

4,50 EUR

6,00 EUR

7,50 EUR

9,00 EUR

12,00 EUR

15,00 EUR

(2) Die Bestätigung von betrieblichen Aufträgen und Projekten wird mit 2,00 EUR je Antrag entschädigt.

(3) Die Korrekturen von Projektarbeiten, betrieblichen Aufträgen, Reporten und Dokumentationen in der Berufsbildung werden bei Ausbildungsberufen der Kategorie I mit 12,00 EUR und bei Ausbildungsberufen der Kategorie II mit 18,00 EUR je Korrektur, in der Fortbildung mit 30,00 EUR je Korrektur entschädigt5.

2 Programmierte Prüfungen: Aufgaben mit vorgegebener Musterlösung und Lösungsschablone.

3 Gemischte Prüfungen: Kombination aus programmierten und konventionellen Aufgaben.

4 Konventionelle Prüfungen: ungebundene Aufgaben, die ausführlich in schriftlicher Form beantwortet werden.

5 zu den Kategorien vgl. Abschnitt „Gebühren für Aus- und Fortbildung“ des Gebührentarifs der IHK zu Leipzig zur Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 8 Erstellung von Prüfungsaufgaben

(1) Schriftliche Prüfungsaufgaben

Die Erarbeitung schriftlicher Prüfungsaufgaben für ein Prüfungsfach wird je nach Prüfungsart und Prüfungsdauer entschädigt. Dabei wird zwischen Neuerstellung und Überarbeitung der Aufgaben unterschieden:

Prüfungsart

Prüfungsdauer bis zu

30 Min.

60 Min.

90 Min.

120 Min.

150 Min.

180 Min.

240 Min.

300 Min.

Programmiert

in EUR

Neuerstellung

36,00

72,00

108,00

144,00

180,00

216,00

288,00

360,00

Überarbeitung

27,00

54,00

81,00

108,00

135,00

162,00

216,00

270,00

Gemischt

in EUR

Neuerstellung

24,00

48,00

72,00

96,00

120,00

144,00

192,00

240,00

Überarbeitung

18,00

36,00

54,00

72,00

90,00

108,00

144,00

180,00

Konventionell

in EUR

Neuerstellung

12,00

24,00

36,00

48,00

60,00

72,00

96,00

120,00

Überarbeitung

9,00

18,00

27,00

36,00

45,00

54,00

72,00

90,00

 

(2) Mündliche Prüfungsaufgaben

a) Die Entschädigung für die Erarbeitung von Aufgabenkatalogen zur Nutzung in mündlichen Ergänzungsprüfungen erfolgt mit 6,00 EUR pro Aufgabensatz.

b) Die Entschädigung für die Aufgabenerstellung eines fallbezogenen Fachgesprächs beinhaltet sowohl das Beschreiben der praktischen Situation, das Formulieren der dazugehörigen Fragen sowie das Erstellen der Lösungshinweise und beträgt:

Prüfungsdauer bis zu

30 Min.

45 Min.

60 Min.

6,00 EUR

9,00 EUR

12,00 EUR

(3) Praktische Prüfungsaufgaben

Die Entschädigung für das Erstellen von Prüfstücken und Arbeitsproben erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwandes gemäß §§ 2, 3.

Dabei gilt, dass

  • für die Ausarbeitung einer neuen Prüfungsaufgabe (einschl. Erprobung und Erstellung kompletter Unterlagen) ein Zeitaufwand von maximal 20 Stunden pro Prüfstück oder Arbeitsprobe betrieben wird.
  • für die Überarbeitung einer vorhandenen Prüfungsaufgabe (einschl. Erprobung und Erstellung kompletter Unterlagen) ein Zeitaufwand von maximal 12 Stunden pro Prüfstück oder Arbeitsprobe betrieben wird.

Die Entschädigung für einen etwaigen höheren Zeitaufwand erfolgt nur im begründeten Einzelfall und wenn der Anspruchsberechtigte der IHK zu Leipzig den höheren Zeitaufwand und dessen Notwendigkeit nachweist.

(4) Sach- und Materialkosten für die Erstellung von Prüfungsaufgaben sind mit der Entschädigung nach § 8 Abs. 1 bis 3 grundsätzlich abgegolten. Nur in begründeten Ausnahmefällen können nach vorheriger Vereinbarung mit der IHK zu Leipzig Sach- und Materialkosten erstattet werden.

(5) Mit Zahlung der Entschädigung für das Erstellen oder Überarbeiten von Prüfungsaufgaben und Prüfstücken inklusive Lösungshinweisen erhält die IHK zu Leipzig durch Genehmigungserklärung des Erstellers für alle denkbaren Nutzungsarten das unentgeltliche, ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Prüfungsaufgaben nach den geltenden Vorschriften des Urhebergesetzes.

 

§ 9 Sonstige Tätigkeiten

Für prüfungsrelevante Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich geregelt sind, wird nach vorheriger Vereinbarung mit der IHK zu Leipzig eine Entschädigung entsprechend §§ 2, 3 gewährt.

 

§ 10 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Versteuerung

(1) Die Entschädigungsansprüche sind bis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfungsperiode des jeweiligen Berufs- oder Fortbildungsabschlusses bzw. der jeweiligen Sach- und Fachkundeprüfung von den Anspruchsberechtigten in dem jeweils von der IHK zu Leipzig vorgegebenen Verfahren unter Einreichung der Belege von den Anspruchsberechtigten geltend zu machen.

(2) Erstreckt sich der nach Absatz 1 maßgebliche Zeitraum über den Jahreswechsel, gelten abweichende Fristen, welche gesondert bekannt gemacht werden.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten, nachdem er entstanden ist, bei der IHK zu Leipzig geltend gemacht wird.

(4) Für die Versteuerung der gewährten Entschädigung ist der Anspruchsberechtigte selbst verantwortlich.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Entschädigungsregelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung vom 17. September 2013, in der Fassung vom 25. Juni 2019, redaktionell geändert am 17. September 2019, außer Kraft.

 

Leipzig, den 16.03.2021

Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer

Aktualisierung: 02.06.2021