Verkauf von Lebensmitteln an öffentlichen Orten
Mindestanforderungen für Verkaufsstände, Imbisseinrichtungen, Zeltgaststätten u.a., in denen anlässlich von Wochen- und Jahrmärkten, Straßen- und Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.
Allgemeines
1. Alle Lebensmittel sind grundsätzlich so herzustellen, zu behandeln und anzubieten, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
2. Es darf nur Wasser, auch für Reinigungszwecke, eingesetzt werden, das den Anforderungen an Trinkwasser entspricht.
Anforderungen an das Gelände
- befestigtes Gelände (betoniert, asphaltiert oder gepflastert),
- Wasseranschluss mit ausreichenden Zapfstellen und Abwasserablaufanlagen,
- Toiletten mit Wasserspülung und Handwaschbecken mit fließendem warmen und kalten Wasser, sowie Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (für Lebensmittelpersonal und Besucher getrennt),
- Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung,
- Stromanschlussmöglichkeiten.
Anforderung an die mobilen, nicht ständigen Betriebsstätten, wie zum Beispiel
- Verkaufsfahrzeuge, -container, -anhänger nach DIN 10500,
- allseitig abgeschlossene feste Stände, Kioske oder
- Festzelte mit integrierten Kochküchen bzw. Lebensmittelzubereitungs- und Lebensmittelausgabebereichen
1. in denen leichtverderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden:
Ausstattungsanforderungen:
- Wände ringsherum abwaschbar bzw. desinfizierbar,
- eigener Fußboden, rutschhemmend, jedoch glatt und leicht zu reinigen, offene Verkaufsseite mit überstehendem Dach bzw. geeigneten Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse (Regen, direkte Sonne, Windböen etc.),
- Kundenschutz – mind. 25 cm hoher Aufsatz mit einer sich daran anschließenden schräg aufwärts gerichteten oder waagerechten Abschirmung aus Glas oder anderem geeigneten Material auf Verkaufstischen bzw. vor Lebensmittelbehandlungsbereichen,
- Handwaschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser, Seifenspendern und Einweghandtüchern,
- Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Mehrweggeschirr mit fließendem Heiß- und Kaltwasser,
- Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln, getrennt von Handwaschbecken,
- Anschluss an das öffentliche Trink- und Abwassesystem oder Kanister-Pump-System bzw. geeignete Wasserentnahmesysteme mit je einem Trink- und Brauchwassertank von mind. 15 I Volumen,
- Arbeitstische, Abstellflächen und Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen glatt, abwaschbar, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
- je nach Sortiment geeignete Kühl- und Tiefkühlsowie Gargeräte,
- Möglichkeiten der sachgerechten fußbodenfreien Zwischenlagerung von Rohstoffen und
- ausreichend große dichtschließende Abfallbehältnisse.
Bei Imbisseinrichtungen mit allseitiger Bedienungseinrichtung können Rück– und Seitenwände fehlen, sofern die Lebensmittel durch geeignete Vorrichtungen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützt sind.
2. in denen Zubereitungen auf dem Holzkohlegrill bzw. offenen Feuerstellen erfolgen:
- nur gebrühte Bratwürste grillen,
- Aufbewahrung in hygienisch einwandfreien und verschließbaren Behältnissen bei max. + 7° C, aktive Kühlung erforderlich,
- Überprüfung Lagertemperatur mit Thermometer,
- Lagerbehältnisse nicht auf dem Boden abstellen,
Weitere Maßnahmen
Standort:
- auf einem befestigten Platz
- nicht unmittelbar an stark befahrenen Straßen oder Plätzen
- Umfeld des Standes sauber halten
Grilleinrichtung:
- aus korrosionsfreien, wasserundurchlässigen, abwaschbaren und desinfizierbaren Werkstoffen
- Ausreichende und saubere Überdachung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse
- Ausreichender Kundenschutz
- Ausrüstungs- und Bedarfsgegenstände, wie Tische, Rost, Zange sauber halten
- Nachweis einer gültige Bescheinigung nach § 43 desInfektionsschutzgesetzes (zumindest als Kopie am Stand zur Einsichtnahme bereithalten)
- das Personal hat helle und saubere Hygienekleidung zu tragen
- direkten Handkontakt zum Lebensmittel durch Einsatz geeigneter Bedarfsgegenstände (z. B.: Zange, Serviette) vermeiden
- Senf und Ketschup sind aus Spendern zu reichen
- im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind vom Betreiber des Standes Eigenkontrollmaßnahmen (z. B.: Aufzeichnung über Temperaturmessungen) nachzuweisen
Ausnahmen für andere Sortimente als gebrühte Bratwurst bedürfen der Genehmigung durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig.
3. in denen unverpackte, nicht leichtverderbliche Lebensmittel gehandelt werden, wie:
- Brot, Brötchen, Dauerbackwaren, trockene Kuchen,
- eingelegtes Gemüse,
- Süßwaren, Tee, Gewürze, u. ä. Ausstattungsanforderungen:
- als überdachte Verkaufsstände, ggf. mit Rück- und Seitenwänden (bei Regen, Wind, Schnee, Hagel u. ä. Witterungs- oder Standorteinflüssen),
- mit Kundenschutz – mind. 25 cm hohem Aufsatz aus Glas o. ä. Material oder anderer geeigneter Einrichtung zum Schutz der Lebensmittel vor nachhaltiger Beeinflussung auf dem Verkaufstisch bzw. der ausgestellten Lebensmittel,
- mit einer geeigneten Handwaschmöglichkeit mitWarm- oder Kaltwasserversorgung, Seifenspender und Einmalhandtüchern.
4. in denen verpackte Lebensmittel sowie Obst, Gemüse, Kartoffeln und Eier gehandelt werden:
- Verkaufsstände sind so zu errichten, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgeschlossen ist (siehe Punkt I. 1),
- Hühnereier sind insbesondere vor Sonneneinwirkung zu schützen, bei konstanter Temperatur aufzubewahren und ab dem 18. Tag nach Legen bei + 5° bis + 8° C zu kühlen,
- die Lagerung von Lebensmitteln und Verkaufszubehör auf dem Erdboden ist unzulässig,
- Gewährleistung einer Handwaschmöglichkeit mit Warm– oder Kaltwasser, Seifenspendern und Einmalhandtüchern in unmittelbarer Nähe.
5. in denen Getränke aller Art ausgeschenkt werden:
- Einrichtung und Inbetriebnahme von Getränkschankanlagen nur nach den geltenden Forderungen der Europäischen Lebensmittelverordnung852/2004 Anhang 1 und der DIN 6650-7 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Schankanlagen (TRSK),
- Nachweis der Abnahme durch einen Sachkundigen und Vorlage der Sachkundigenbescheinigung im Betriebsbuch bzw. in Formblättern,
- Nachweis der Reinigung, gemäß DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen,
- Vorhandensein von zwei Spülbecken für die Schankgefäße bzw. einer geeigneten Spülhilfe
- (z. B.: Spülboy) mit getrennter Vor- und Nachspülmöglichkeit oder Gläserspülmaschine,
- ist keine Spülmöglichkeit vorhanden, dürfen nur Einwegbecher verwendet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Hygieneleitfaden Getränkeschankanlagen des Brauerbundes unter www.brauer-bund.de
Anforderung an Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
- Nachweis einer gültigen Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz und letzte Dokumentation der Belehrung,
- Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren dürfen nicht mit Lebensmitteln umgehen,
- den Witterungsbedingungen angepasste, hygienisch einwandfreie Schutzkleidung tragen (ggf. mit Haarschutz),
- Einhaltung des Rauchverbots in Verkaufs-Imbisseinrichtungen,
- Benutzung von Toiletten mit Wasserspülung am Standort oder in unmittelbarer Nähe, jedoch nicht weiter als 100 m vom Arbeitsplatz entfernt. Die Toilette muss mit einer Handwaschstelle, fließend Warm- und Kaltwasser, Seifenspender und hygienisch vertretbarer Händetrocknungsmöglichkeit ausgestattet sein.
Bezeichnungs- und Kenntlichmachungspflicht auf Speisen- und Getränkekarten, Angebotsschildern und Preisverzeichnissen
Die Lebensmittel sind korrekt und ausreichend zu kennzeichnen bzw. zu bezeichnen. Werden Speisen und Getränke abgegeben, die kenntlichmachungspflichtige
Zusatzstoffe, wie z. B.:
- Farbstoffe,
- Konservierungsstoffe,
- Antioxidationsmittel,
- Geschmacksverstärker,
- Phosphate (nur bei Fleischerzeugnissen),
- Süßungsmittel etc.
enthalten, müssen diese auf Speise- und Getränkekarten (in Fußnoten möglich), Angebots- und Preistafeln oder auf einem Schild neben der Ware kenntlich gemacht werden.
Die Allergenkennzeichnung nach Lebensmittel-Informationsverordnung ist ebenfalls erforderlich. Weitere Hinweise in unseren Merkblättern zur Allergenkennzeichnung.
Sonstige Hinweise
Laut § 7 der Trinkwasser-Verordnung muss Wasser für Lebensmittelbetriebe den Anforderungen an Trinkwasser gemäß dieser Verordnung entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist bei Neuverlegung von Wasserversorgungsanlagen und -leitungssystemen zu erbringen. Dazu wird empfohlen, die Entnahme einer Wasserprobe zur mikrobiologischen Untersuchung durch das
Gesundheitsamt
Abt. Hygiene
Gustav-Mahler-Straße 1 – 3
04109 Leipzig
Telefon 0341 123-6909
zu veranlassen.
Die aufgeführten Punkte sind Schwerpunkte und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daher behält sich das Veterinär– und Lebensmittelaufsichtsamt Leipzig weitere Auflagen vor und ist bereit, zu allen lebensmittelrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.
Gesetzliche Grundlagen
Infektionsschutzgesetz
Trinkwasserverordnung
Lebensmittel-Informationsverordnung
Stand: Juli 2009
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.