Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen
Die Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Der Veranstalter kann nur eine natürliche oder juristische Person sein (z. B. GmbH oder eingetragener Verein – e. V.; nicht dagegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Der Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, so z. B. mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen abschließt.
Zuständige Behörden
Die Festsetzung erfolgt in der Stadt Leipzig durch das Marktamt, Katharinenstraße 11, 04109 Leipzig. In den Landkreisen Leipziger Land und Nordsachsen sind die Landratsämter (Ordnungsämter, Abt. Gewerbeangelegenheiten) bzw. die Städte- und Gemeinden zuständig.
Antragsunterlagen
Ein Antragsformular ist unter folgenden Link http://www. leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/ zu finden. Anträge auf Festsetzung müssen insbesondere folgende Mindestinformationen enthalten:
- Ort der Veranstaltung
- Dauer der Veranstaltung
- Öffnungszeiten
- Auf- und Abbauzeiten
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis), getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment
- Lagepläne der Veranstaltung mit Standverteilung (wenn erforderlich)
- Teilnahmebestimmungen
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
- Angaben zur Versicherung
- Angaben über weitere geplante Aktivitäten (z. B. Konzerte, Programme usw.; falls geplant)
Antragsfristen
Gesetzlich ist hierzu nichts geregelt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch dringend anzuraten; spätestens vier besser noch sechs Wochen vor dem Termin der Veranstaltung.
Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO)
Märkte, Messen und Ausstellungen sind von einer Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgesetzte Veranstaltungen. Dabei herrscht Typenzwang, d.h. die festgesetzte Veranstaltung muss in vollem Umfang den gesetzlich vorgeschriebenen Veranstaltungstypen entsprechen. Die Festsetzung erfolgt grundsätzlich nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können auf Antrag Märkte für einen längeren Zeitraum, Wochenmärkte auf Dauer sowie Messen und Ausstellungen für zwei Jahre festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes, Spezialmarktes oder Volksfestes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. Veranstalter von Messen und Ausstellungen hingegen, haben für den Fall, dass die Veranstaltung nicht durchgeführt werden soll, lediglich eine Anzeigepflicht (schriftlich) gegenüber der zuständigen Behörde.
Marktprivilegien
Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung hat zur Folge, dass diese Veranstaltungen unter einer Reihe von Privilegien durchgeführt werden können.
Zu den wichtigsten Marktprivilegien gehören u. a.:
- Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste unterliegen nicht dem Ladenöffnungsgesetz, es gelten vielmehr die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten. (Wochenmärkte sind jedoch davon ausgeschlossen)
- Festgesetzte Veranstaltungen dürfen grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind jedoch die sog. stillen Feiertage wie z.B. Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag. Wochenmärkte sind davon ausgenommen, denn auch hier gilt das Ladenöffnungsgesetz.
- Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt auf festgesetzten Veranstaltungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten.
- Aussteller und Anbieter auf Messen, Ausstellung, Jahr-und Spezialmärkten und Wochenmärkten unterliegen nicht der Reisegewerbekartenpflicht. Auf Messen und Ausstellungen entfällt die Reisegewerbekartenpflicht nur, wenn das Leistungsangebot vom Gegenstand der festgesetzten Veranstaltung erfasst wird. Schausteller und Anbieter auf Volksfesten hingegen sind von der Reisegewerbekartenpflicht nicht befreit.
Märkte ohne Marktprivilegien
Keine Anwendung finden diese Regelungen auf Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO durch die Behörde festgesetzt werden. Solche gewerblichen Tätigkeiten genießen nicht die Vergünstigungen der Festsetzung, sondern unterliegen als Privatmärkte den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften (z. B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Reisegewerbekartenpflicht). Außerdem unterliegen diese Unternehmer den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes.
Teilnehmer gemäß § 70 GewO
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jeder Aussteller oder Anbieter berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört (Grundsatz der Marktfreiheit). Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszwecks die Teilnahme auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z.B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
Vergütung gemäß § 71 GewO
Bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten kann der Veranstalter von den Teilnehmern Vergütung für Raum- und Standüberlassung (Raum- und Standmiete), Versorgungseinrichtungen- und Leitungen und Abfallbeseitigung verlangen. Bei Volksfesten und Jahrmärkten kann der Veranstalter darüber hinaus eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Für Ausstellungen, Messen und Spezialmärkte wird hingegen gesetzlich keine Regelung über die dem Veranstalter zustehende Vergütung getroffen. Vorbehaltlich landesrechtlicher Bestimmungen, kann der Veranstalter frei darüber entscheiden, wofür und von wem er ein Entgelt verlangen will.
Eintrittsgelder
Grundsätzlich dürfen die Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten keine Eintrittsgelder von Besuchern verlangen.
Festsetzungsvoraussetzungen
Märkte, Messen und Ausstellungen werden aber nur festgesetzt, wenn sie die in der GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Messe gemäß § 64 GewO
Eine Messe ist eine:
- zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Ausstellern,
- das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt,
- und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,
- gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
In beschränktem Umfang kann der Veranstalter an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Endverbraucher zum Kauf zulassen.
Bei Messen ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittsgelder zu erheben.
Ausstellung gemäß § 65 GewO
Eine Ausstellung ist eine:
- zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Austellern,
- ein repräsentiertes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt,
- oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert.
Eine Ausstellung wendet sich regelmäßig an Endverbraucher. Der Vertrieb kann in Form des Handverkaufs, nach Katalog, nach Muster, nach Beschreibung, nach Abbildung oder in sonstiger Weise erfolgen. Zudem kann vom Veranstalter ein Eintrittsgeld erhoben werden.
Wochenmarkt gemäß § 67 GewO
Ein Wochenmarkt ist eine:
- regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere gesetzlich vorgegebene Warenarten anbieten.
Dabei sind Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, in § 67 Abs.1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung geregelt (Frischmarkt). Zudem dürfen weitere Waren durch Rechtsverordnung (z.B. die Satzung zur Durchführung von Wochen-/Spezial- und Jahrmärkten in der Stadt Leipzig) zugelassen werden.
Spezialmarkt gemäß § 68 Abs.1 GewO
Ein Spezialmarkt ist eine:
- im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
- zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
- Die Märkte dürfen weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Der Spezialmarkt ist dabei ein auf bestimmte Sortimente ausgerichteter Fachmarkt. Es dürfen bestimmte Waren mehrerer Warengattungen angeboten werden, die aber wenigstens ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen müssen. Das kann sich auf die Beschaffenheit der Waren, ihren Verwendungszweck oder ihr Alter beziehen. Weitere Anforderungen sind:
- der zeitliche Mindestabstand der Märkte muss bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes einen Monat betragen;
- eine „Vielzahl“ von Anbietern (mindestens zwölf gewerbliche Anbieter) muss gewährleistet sein;
- eine Teilnahme privater Anbieter ist möglich, die gewerblichen Anbieter müssen aber die notwendige „Vielzahl“ ausmachen;
- Feilbieten von bestimmten Waren ist nur gegeben, wenn die Waren zur sofortigen Mitnahme bereit liegen (kein Verkauf nach Mustern).
Über den reinen Warenvertrieb hinaus dürfen auf Spezialmärkten auch Tätigkeiten nach Schaustellerart, sowie gastronomische Leistungen (Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort) angeboten werden und Informationsstände betrieben werden, jedoch muss die Anzahl der Warenanbieter immer deutlich überwiegen und den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden.
Eintrittsgeld darf vom Veranstalter erhoben werden.
Jahrmarkt gemäß § 68 Abs.2 GewO
Ein Jahrmarkt ist eine:
- im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
- zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Hinsichtlich der Verkaufsmodalitäten der Waren, der Mindestanzahl der gewerblichen Anbieter, der zulässigen Veranstaltungsdauer, des zeitlichen Mindestabstandes der Märkte und der Möglichkeit Schaustellergewerbe und Gastronomie zu betreiben, gelten die gleichen Anforderungen wie bei Spezialmärkten, Unterschiede sind, dass die Waren kein gemeinsames prägendes Merkmal verbinden muss (darf) und dass auf Jahrmärkten kein Eintrittsgeld erhoben werden darf.
Volksfest gemäß § 60 b GewO
Ein Volksfest ist eine:
- im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende,
- zeitlich begrenzte Veranstaltung,
- auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt und - Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Dabei kann der zeitliche Mindestabstand beliebig sein. Der unterhaltende Charakter muss klar im Vordergrund stehen. Informationsstände (vor allem politischer Parteien) stehen dem Volksfestcharakter entgegen und sind nicht zulässig.
Ablehnung der Festsetzung § 69a GewO
Bei unvollständigen Anträgen und/oder fehlenden Festsetzungsvoraussetzungen (je nach Typ) ist eine Festsetzung nicht möglich und wird von der Behörde versagt.
Die Festsetzung wird außerdem abgelehnt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leistung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Festsetzung wird zudem abgelehnt, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.
Beteiligung der IHK
Die Industrie- und Handelskammern werden vor Festsetzung regelmäßig von der zuständigen Gemeinde gehört. Diese gibt gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Festsetzungsantrag ab. Die Stellungnahme bezieht sich dabei auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Letztmalig aktualisiert: 30.01.2020