Versicherungsvermittler: Impressumspflichten
Welche Angaben im Internet-Impressum sind zusätzlich erforderlich?
Durch die Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts bedarf die gewerbsmäßige Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern einer gewerblichen Erlaubnis. Daneben sind die Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Soweit Versicherungsvermittler und -berater einen Internetauftritt haben, bedarf es, aufgrund der Neuregelungen, zu Ergänzungen ihres Internet-Impressums.
1. Wer ist betroffen?
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes (TMG) sieht vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde tätigen müssen, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.
Da die Tätigkeit der Versicherungsvermittler und -berater nach § 34 d Abs. 1 GewO bzw. § 34 d Abs. 2 GewO erlaubnispflichtig ist, muss das Impressum die Angabe der zuständigen Erlaubnis- und damit Aufsichtsbehörde enthalten.
Ebenso sind die sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler davon betroffen. Obwohl diese sich zwar von einer bestehenden Erlaubnispflicht gemäß § 34 d Abs. 6 GewO befreien können, bedürfen auch sie einer Ergänzung des Internetauftritts mit den Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, weil formell eine Erlaubnisbehörde vorhanden ist.
Ausnahme:
Die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 7 GewO, die über ihr Versicherungsunternehmen zum Register gemeldet werden, sowie die Annexvermittler nach § 34 d Abs. 8 GewO sind grundsätzlich davon ausgeschlossen, da diese nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 d Abs. 7 und 8 GewO halten.
2. Welche Angaben des Internet-Impressums sind zu erweitern?
Die zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich der Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Somit ist das Impressum bei vorgenanntem Personenkreis um Name und Postanschrift der zuständigen IHK zu ergänzen. Soweit ein Internetauftritt der zuständigen IHK besteht, kann ein Link hinzugefügt werden. Für den Kammerbezirk Leipzig lautet die Ergänzung wie folgt:
IHK zu Leipzig, Goerdelerring 5, 04109 Leipzig, www.leipzig.ihk.de.
3. Weitere Notwendigkeiten?
Daneben ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Danach sind geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien, die im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, verpflichtet zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Obwohl das Versicherungsvermittlerregister nicht im Gesetz erwähnt wird, empfehlen wir, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu
ergänzen. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters (www.vermittlerregister. info ) sowie die Registernummer.
Des Weiteren empfehlen wir aufgrund der Rechtssprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010 – Aktenzeichen: 103 O 25/10), das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Angaben zu ergänzen. Obwohl die Frage, ob Versicherungsvermittler unter diese genannten Richtlinien fallen, umstritten ist, empfehlen wir die Angabe der genannten Informationen, um Abmahnungen zu entgehen.
Die Angaben sind wie folgt:
- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Berufsrechtliche Regelungen sind:
- § 34 d GewO Abs. 1 und 2 für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
- §§ 59–68 VVG
- VersVermV
Hinweis: Versicherungsvermittler und -berater, die eine zusätzliche Erlaubnis bspw. nach §§ 34 c, f oder i GewO besitzen, sind verpflichtet, neben der zuständigen IHK auch die zuständige Aufsichtsbehörde für die vorgenannten Erlaubnisse anzugeben. Hierbei handelt es sich entweder um den Landkreis oder die jeweilige Stadt, die die Erlaubnis erteilt hat. |
4. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
Aufgrund der EU Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website einstellen. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar ec.europa.eu/consumers/odr/. Offline-Verträge werden von der OS- Plattform nicht erfasst. Damit der Link leicht zugänglich für Verbraucher ist, bietet sich eine Aufnahme ins Impressum an. Der Link sollte aktiv verlinkt, also klickbar sein.
Bitte beachten Sie dabei, dass das OLG Hamm mit Beschluss vom 3.8.2017 - 4 U 50/17 festgestellt hat, dass eine Verlinkung zur Onlinestreitbeilegungsplattform (OSPlattform) „anklickbar“ sein muss. Das heißt, ein Klick auf die Verlinkung sollte zu einer automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führen. Wird nur der Text der Internetadresse (URL) wiedergegeben, droht die Abmahnung (so auch OLG Koblenz mit Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16).
Beispiele für ein Internet-Impressum im Bereich Versicherungsvermittlung:
Das Impressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage: www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. |
Das Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO nach Erlaubnisbefreiung und Registrierung: Autohaus Heinrich Mustermann e.K. Versicherungsvermittlerregister: www.vermittlerregister.info Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Goerdelerring 5, 04109 Leipzig Berufsbezeichnung: z.B. Versicherungsvertreter (Statusangabe wie im VVR eingetragen); Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen:
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage: www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: |
Dieses Merkblatt soll – als Service ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
Aktualisierung: 01.01.2022