Preisangaben im Onlineshop (Preisangabenverordnung)
Händler von Onlineshops müssen gegenüber dem Endverbraucher stets den Gesamtpreis gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 PAngV, d. h. Preise inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, angeben. Dies ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Bei messbaren Waren, die nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche angegeben werden, muss stets der Grundpreis (§ 4 PAngV) neben der tatsächlichen Messgröße und Preis genannt werden.
Nur bei einem gewerblichen Kundenkreis genügt die Angabe von Nettopreisen. Hierbei darf sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richten und diese Eingrenzung muss einer Kontrolle unterliegen. Es bietet sich in diesem Fall an, dass Onlinehändler eine Einstellung treffen, wonach zur Registrierung als gewerblicher Kunde ein Gewerbenachweis erbracht werden muss.
I. Umsatzsteuer und Versandkosten
Die Pflichtangaben zur anfallenden Umsatzsteuer und weiterer Kosten, z. B. Liefer- und Versandkosten, können durch verkürzte Hinweise erfolgen. Anerkannt sind Zusätze neben dem Preis wie „inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“. Dabei muss das Wort Versandkosten mit einer klar formulierten und verständlichen Versandkostenseite verlinkt sein. Auf dieser sollte die Berechnung der Kosten für den Kunden einfach erkennbar sein. Außerdem müssen die Versandkosten bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes angezeigt werden.
II. Verknüpfung mit dem Preis
Der Hinweis auf weitere Kosten neben dem Preis für die Ware an sich, muss nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Ausreichend ist auch ein Sternchenhinweis, sofern dieser klar und unmissverständlich erteilt wird. Ein Vermerk auf weitere Kosten ausschließlich in den AGB ist dagegen unzulässig.
III. Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmer
Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer von dem Ausweis der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht auf die Befreiung verzichten. Sie dürfen demnach auch in Onlineshops weder die Preise mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ kennzeichnen, noch Mehrwertsteuer im Bestellprozess ausweisen. Kleinunternehmer sollten daher auf den Zusatz „inkl. MwSt.“ verzichten und stattdessen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen.
IV. Darstellungsmuster
1. Variante:
„inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“ <Link auf Versandkostentabelle> (neben jedem Preis)
2. Variante:
* „Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise inkl. MwSt., zzgl. Liefer-/Versandkosten <Link auf Versandkostentabelle> (Sternchenverweis neben jedem Preis)
3. Variante:
(Sonderfall Kleinunternehmer) „umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG, zzgl. Versandkosten <Link auf Versandkostentabelle> (neben jedem Preis)
4. Variante
(Sonderfall Kleinunternehmer):
* „Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise zzgl. Liefer-/
Versandkosten <Link auf Versandkostentabelle>. Aufgrund
des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erheben
wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht
aus.“ (Sternchenverweis neben jedem Preis)
V. Grundpreisangaben durch den Händler
Ein Preisvergleich nur anhand des anzugebenen Gesamtpreises kann für den Verbraucher kompliziert sein, wenn Produkte von verschiedenen Anbietern in unterschiedlichen Füllmengen verkauft werden. Um dem Verbraucher den Preisvergleich von Konkurrenzprodukten zu vereinfachen, kann für den Onlinehändler daher die zusätzliche Angabe eines Grundpreises erforderlich sein. Aus § 2 Nr. 4 PAngV ergibt sich, dass der Grundpreis den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile darstellt.
1. Pflicht zur Angabe (§ 4 PAngV)
Ob eine Pflicht für den Händler zur Grundpreisangabe besteht, ist abhängig von der Art des Warenangebotes. Der Grundpreis ist – unmittelbar neben dem Gesamtpreis – bei folgenden Waren anzugeben, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
- Waren in Fertigpackungen,
- Waren in offenen Verpackungen,
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
Werden die Waren im Gegensatz dazu nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, also beispielsweise nach Stückzahl, Bund oder Paar angeboten, ist demnach keine Grundpreisangabe erforderlich.
2. Ausnahmen der Angabepflicht
In § 4 Abs. 3 PAngV finden sich Ausnahmen der Pflicht zur Grundpreisangabepflicht.
Der Grundpreis muss danach nicht angegeben werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Weiterhin ist die Angabe des Grundpreises bei sehr geringen Verkaufsmengen entbehrlich, so bei Waren, die über ein Nenngewicht oder
Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen. Ebenso entfällt die Pflicht bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
Auch bezüglich Kau- und Schnupftabak, Kosmetik und Parfüms finden sich in § 9 Abs. 5 PAngV Ausnahmeregelungen.
3. Ort der Preisangabe
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben. Er sollte auf einen Blick gemeinsam mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können und daher direkt neben, über oder unter dem Gesamtpreis erscheinen. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Grundpreis nur wahllos in der Artikelbeschreibung genannt wird. Außerdem muss die Preisklarheit und -wahrheit gewahrt werden, indem der Grundpreis nicht gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben wird. Dem könnte eine Angabe des Grundpreises in Klammern hinter dem Gesamtpreis genügen.
4. Form der Preisangabe (§ 5 PAngV)
Die Mengeneinheit des Grundpreises richtet sich nach der üblichen Mengenangabe für das jeweilige Produkt. In der PAngV vorgeschriebene Mengeneinheiten sind jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.
Sofern das Nenngewicht oder Nennvolumen der Wareüblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Wenn Waren üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Eine weitere Besonderheit besteht bei Haushaltswaschmitteln. Hier kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden (z. B.: „für 50 Waschgänge“).
VI. Folgen von Verstößen
Fehlende oder fehlerhafte erforderliche Angaben des Grundpreises sind wettbewerbswidrig und werden regelmäßig abgemahnt. Auch die Angabe eines zu geringen (falschberechneten) Grundpreises kann einen derartigen Verstoß darstellen, da ein solcher den Kunden fälschlicherweise zu einem Kauf motivieren kann.
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