Nebenberuflich selbstständig

Nebenberuflich selbstständig ist man, wenn neben einer zeitintensiven Erwerbstätigkeit (etwa im Angestelltenverhältnis) oder während der Erwerbslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Als Nebentätigkeit wird definiert, dass hier die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.

Neben der Chance, sich mit einer selbstständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, ermöglicht diese auch, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln – um eventuell später eine Vollexistenz zu gründen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt beim für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt – oder für die Stadt Leipzig auch in der IHK. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.

Welche Vorteile bietet die nebenberufliche Selbstständigkeit?

Künftige Gründerinnen und Gründer können damit die Möglichkeit nutzen, einen Zuverdienst zu erzielen, sich in Vorbereitung einer selbstständigen Vollexistenz bereits einen ersten Kundenstamm aufbauen und sich in Netzwerke integrieren. Oder die Gründungsidee einfach vorerst mal testen.

Besonders interessant sind Nebenerwerbsgründungen, wenn Sie etwa unsicher sind, ob eine Selbstständigkeit das Richtige für Sie ist. Außerdem lässt sich so auch prüfen, ob Sie davon leben können.

Es lohnt sich dabei, nach einer Geschäftsidee suchen, bei der Sie geringe laufende Kosten und Investitionen (Miete, Geschäftsausstattung) haben. Die monatlichen Betriebskosten sollten zunächst so gering wie möglich sein.

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Das heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden, ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen. Es sei denn:

  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • Sie vernachlässigen durch die selbstständige Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
  • Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbstständigkeit und sind aus diesem Grund nicht ausgeruht leistungsfähig,
  • Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren daher Ihre Erkrankung nicht aus.

Die Nebentätigkeitsklausel und andere Vorbehalte

Sie müssen darauf achten, ob eine sogenannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Überdies sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.

Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.

Bei Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherrn besteht.

Arbeitszeit, Verdienst und Krankenversicherung

Hauptberufliche Arbeitnehmer

Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich Selbstständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen, was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie aber ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt etwa auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

In der Regel hat die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Aufgrund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden. 

Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbstständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt – oder falls Sie in der Selbstständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten.

Grundsätzlich gilt: Beschäftigen Sie Arbeitnehmer – ausgenommen einen einzelnen Minijobber – gelten Sie für die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.

Da für einige Arten der Selbstständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (etwa Künstler, selbstständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind) sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Beachten Sie, dass die Rentenversicherungspflicht auch für die relativ große Gruppe der nebenberuflich Selbstständigen besteht, soweit diese als Scheinselbstständig/arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit eingestuft werden.

Achten Sie besonders darauf, nicht als „scheinselbstständig“ zu gelten (siehe auch  Scheinselbstständigkeit). Kriterien sind unter anderen, wenn Sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind, keinen eigenen Auftritt am Markt, nicht die freie Wahl des Arbeitsortes oder der -zeit haben und/oder an die fachlichen Weisungen Ihres Auftraggebers gebunden sind. Klären Sie Ihre Situation im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung, da bei einer Prüfung hohe Forderungsbeträge drohen.

Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits hauptberufliche Selbstständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen. Zusammengefasst gilt eine selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich:

  • wenn sie von der Höhe des Einkommens und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit darstellt (gemäß GKV-Spitzenverband, vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V)
  • wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen
  • wenn Sie mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro im Monat überschreiten.

Arbeitslose

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit neben Ihrer Erwerbslosigkeit selbstständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 Euro liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. 

Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als erwerbslos und die Agentur für Arbeit streicht Ihnen die Leistungen. Dann können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, der speziell für Gründungen aus der Erwerbslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Beziehen Sie ALG II, haben Sie die Möglichkeit, Einstiegsgeld zu beantragen.

Studierende

Häufig machen sich Studierende bereits während des Studiums im Nebenerwerb selbstständig.
Dabei haben sie alle Möglichkeiten (etwa Inanspruchnahme von öffentlichen Förderdarlehen) und alle Pflichten (zum Beispiel Steuerpflicht) wie jeder andere Existenzgründer auch. Der „Studierendenstatus“ bringt allerdings einige Besonderheiten mit sich.

Die maximale Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.

Sozialversicherung

Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert. Sie zahlen also keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn:

  • Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbstständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (zum Beispiel durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
  • die monatlichen Einnahmen 2022 nicht höher als 485 EURO sind.
    Die Einnahmen berechnen sich bei der selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. Und: BAföG zählt nicht zum Gesamteinkommen!

Einkommen über 485 EURO: Ja – Hauptberuflich: Nein

Für „Unternehmer“-Studierende, die mehr als monatlich 485 EURO verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern Sie aber Ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung (Standardtarif) gelten aktuell folgende Beitragssätze:
Krankenversicherung: 2022 circa 90 EURO + Zusatzbeitrag,
Pflegeversicherung: circa 23 EURO / Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: ca. 25 EURO.

Hauptberuflich: Achtung Absicherung!

Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studierende abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Zurück in die Familienversicherung

Wer seine Selbstständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 485 EURO.

BAföG

Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer begrenzt.
Ein Zuverdienst ist daher nur in geringem Umfang möglich. Studierende, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbstständiger Arbeit bis zu 6.240 EURO Gewinn vor Steuern erwirtschaften (520 EURO im Monat – Wintersemester 22/23). Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend.

Detaillierte Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Internetseite von Studis-online

Problem: Darlehen aufnehmen

Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.

Elternzeit

Während des Erziehungsurlaubes ist es grundsätzlich möglich, eine selbstständige Tätigkeit (max. 32 Stunden) auszuüben (§ 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit benötigen die Zustimmung des Arbeitgebers. Bitte melden Sie die Gründung auch Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.

Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Hausfrau/Hausmann

Wenn Sie bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert sind, dann können Sie dies bleiben, wenn Ihr durchschnittlicher monatlichen Gewinn weniger als 485 EURO beträgt – oder Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle, ab der Sie sich selbst versichern müssen, bei Ihrer Krankenkasse zu informieren.

Hinweis

Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen 520 Euro-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.

Rentner (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Hier gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben. Je nach Höhe des Hinzuverdienten kann auch eine halbe Rente gewährt werden.

Rente

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vor dem 01.01.1947 geborene = 65 Jahre, nach dem 31.12.1946 geborene = Regelaltersgrenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben) besteht für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen.

Hinzuverdienste vor der Regelaltersgrenze

Ab 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten komplett aufgehoben.

Hinweise

Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme
zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder im Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de

Steuern

Die Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Liegt der Jahresgewinn unter 60.000 EURO oder der Umsatz unter 600.000 EURO, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahme-Überschuss-Rechnung auf den vorgeschriebenen Vordrucken des Finanzamtes elektronisch erfolgen. Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens ins Handelsregister eingerichtet werden.

Ab einem Gesamteinkommen (Grundfreibetrag) von mindestens 10.908 EURO (Ledige) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Sie Ihr Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit zu. Ihrem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren müssen. Einkommensteuertabellen auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen geben eine erste Orientierung über Ihre zukünftige Steuerhöhe – die auch für alle durch die Selbstständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.

Aufgrund Ihrer Tätigkeit werden Sie – bei Überschreitung des Freibetrages von 24.500 EURO – gewerbesteuerpflichtig.

Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterung für die Umsatzsteuer: Ein Kleinunternehmen muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 EURO war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EURO sein wird. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht werden. 

Ihre jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird dann, falls notwendig, auch die Umsatzsteuer abgeführt.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – das sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf ihren Geschäftsbriefen den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Das gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere, mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das Gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Aufzeichnungspflicht

Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbstständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende somit ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen.

Sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Falls Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, können Sie die Mehrwertsteuer auf den von Ihnen gezahlten Belegen von der einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) – und dann lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.

Kasse

Alle baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.

Wareneingang und Warenausgang

Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren sowie Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss dafür ein Wareneingangsbuch geführt werden.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus