Straßenpersonenverkehr

Taxi- und
Mietwagen

Straßenpersonenverkehr - Taxi- und Mietwagen

Wer als Unternehmen Verkehrs-Dienstleistungen mit Taxen oder Mietwagen anbieten will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Dort erfahren Sie auch, für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind – und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen.

Voraussetzungen für eine Genehmigung

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellten Person. Dazu kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes. Und schließlich der Nachweis, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs geeignet ist.

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 EUR für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.

2. Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister, Auszug aus dem Verkehrszentralregister Flensburg)

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

3. Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen)

  • Unternehmer, welche die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  • Unternehmer, welche die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen,
  • Personen, die eine der nachfolgenden Abschlussprüfungen bestanden haben:
    • zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr
    • zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
    • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfordert eine eingehende fachliche Vorbereitung.
Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.

Prüfungsablauf

Die Prüfung besteht aus zwei einstündigen schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. aus einer bis zu 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Dabei wird die Gesamtpunktezahl (150 Punkte) wie folgt gewichtet:

  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice) zu 40 Prozent (60 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (52,5 Punkte),
  • mündliche Prüfung zu 25 Prozent (37,5 Punkte).

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl, also 90 Punkte, erreicht wurden. Wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde. Wenn also in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 Prozent liegt. Das heißt: wenn im Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter 26,25 Punkten erreicht wurden.

Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl (= 90 Punkte) erzielt hat.

Prüfungstermine*

schriftliche Prüfungmündliche PrüfungAnmeldeschluss
17.12.202417.12.202429.11.2024
18.02.202518.02.202504.02.2025
15.04.202515.04.202501.04.2025
17.06.202517.06.202503.06.2025
19.08.202519.08.202505.08.2025
28.10.202528.10.202514.10.2025
16.12.202516.12.202502.12.2025

*Änderungen vorbehalten

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Genehmigung im Taxi- und Mietwagenverkehr

Stadt Leipzig, Ordnungsamt

Sachgebiet Genehmigungen
Herr Trabitz

Prager Straße 118–136
04317 Leipzig 

Telefon: 0341 1238535
Fax: 0341 1238530

Landratsamt Nordsachsen

Straßenverkehrsamt
Personen- und Güterverkehr
Frau Birr
(zuständig für den Bereich
Delitzsch/Eilenburg)

Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch 

Telefon: 03421 758–5151
Fax: 03421 75885-5113

Landkreis Leipzig

Straßenverkehrsamt
Frau Hergert

Stauffenbergstraße 4
04552 Borna 

Telefon: 03433 2412044
Fax: 03433 24188450

Landratsamt Nordsachsen

Straßenverkehrsamt
Personen- und Güterverkehr
Frau Schmich
(zuständig für den Bereich
Torgau/Oschatz)

Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch

Telefon: 03421 758–5150
Fax: 03421 75885-5113

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