Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz | BQFG
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland erleichtern. Im Feststellungsverfahren wird überprüft, ob und inwieweit der im Ausland erworbene Abschluss, ergänzt um berufspraktische Erfahrungen mit einem deutschen Abschluss, gleichwertig ist.
Sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen, wird die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf bescheinigt.
Zuständig: IHK FOSA
Wir haben die Bearbeitung und Entscheidung im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im IHK-Bereich an eine zentrale Stelle (IHK FOSA – Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg übertragen.
Bilaterale Abkommen
Mit Österreich und Frankreich bestehen bilaterale Abkommen. Bestimmte österreichische bzw. französische Berufsabschlüsse sind mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen gleichstellt. Antragsteller, die einen Berufsabschluss haben, der nicht ins oben genannte bilaterale Abkommen fällt, können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß BQFG stellen (FOSA).
Wir informieren gern über die Antragstellung und geben Auskunft rund um das Verfahren. Bei Bedarf unterstützen unsere Aus- und Weiterbildungsberater nach der Gleichwertigkeitsfeststellung durch eine gezielte Qualifizierungsberatung.
Unterlagen
Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne die folgenden Unterlagen per Mail zu:
- Informationsflyer der IHK zu Leipzig
- Checkliste für Antragsteller
- Antrag zur Gleichstellung ausländischer Abschlüsse
- Folgeantrag nach Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit nach BQFG
- Infoblatt für Antragsteller
- Formblatt für weitere Befähigungsnachweise
- Formblatt für weitere Nachweise einschlägiger Berufserfahrung
- Übersicht einzureichender Unterlagen
Antragstellung
Bei Anträgen zur fachlichen Stellungnahme benötigen Sie folgende Unterlagen, die Sie bitte zum vorher vereinbarten Termin bei Ihrer IHK mitbringen sollten:
- Reisepass
- Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU (wenn vorhanden)
- Originalzeugnis oder beglaubigte Kopie
- deutsche Übersetzung der Originalurkunde und des Originalzeugnisses durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
- Arbeitsbuch
- deutsche Übersetzung des Arbeitsbuches durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
- Lebenslauf
Links
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