Hier finden Sie alle wichtigen Unterlagen zur Prüfung des Ausbildungsberufes "Industriekaufmann/-frau". Weitere Informationen finden Sie unter Prüfungstermine & Anfahrt.
Ab wann wird nach der neuen Ausbildungsordnung ausgebildet – gibt es eine Übergangsfrist?
Ab dem 1. August 2024 muss nach den Inhalten der neuen Verordnung ausgebildet werden – eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen („Stichtagslösung“). Ausbildungsverträge, die zum 1. August 2024 beginnen, werden auf Basis der neuen Verordnung abgeschlossen.
Der schulische Unterricht wird für ab dem 1. August 2024 startende Klassen nur noch nach neuer Verordnung erfolgen. Dies ist auch erforderlich, um auf die neue, gestreckte Prüfung ausgerichtet zu sein.
Gibt es festgelegte Zeiten, insbesondere für das Einsatzgebiet?
Als zeitlicher Richtwert gibt die Ausbildungsordnung für das Einsatzgebiet 26 Wochen als Orientierung vor. Das entspricht ca. 6 Monaten. Die tatsächliche Ausbildungszeit sollte im Idealfall nicht zu stark von den zeitlichen Richtwerten abweichen. Die zeitlichen Richtwerte sind jedoch nicht als „statisch“ zu begreifen. Insbesondere bei Verkürzungen oder betrieblichen Erfordernissen können diese angepasst werden. Ein Auslassen von Mindestlernzielen ist hingegen nicht zulässig.
Wer legt das Einsatzgebiet fest?
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Im Idealfall stimmt er sich mit dem Auszubildenden ab.
Darf von den in der Verordnung zur Auswahl stehenden Einsatzgebiet abgewichen werden?
Der Ausbildende darf ein abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der einsatzgebietsspezifischen Berufsbildpositionen gleichermaßen vermittelt werden können. Die in der Verordnung vorgegebenen Einsatzgebiete decken bereits einen sehr großen Teil der betrieblichen Erfordernisse ab, sodass eine Abweichung in andere Gebiete eher die Ausnahme bleiben sollte.
Ist eine Festlegung des Einsatzgebietes direkt zu Beginn der Ausbildung erforderlich?
Eine konkrete Benennung des Einsatzgebietes muss bei Vertragsschluss noch nicht erfolgen. Auszubildende sollten jedoch so früh wie möglich Sicherheit darüber haben, in welchem Einsatzgebiet ihre Ausbildung stattfindet. Unternehmen, die regelmäßig ausbilden, können bei der Festlegung des Einsatzgebietes ihre Erfahrungswerte bereits zu Ausbildungsbeginn nutzen.
Kann das Einsatzgebiet nochmal gewechselt werden/ bis wann muss es feststehen?
Die konkrete Festlegung des Einsatzgebietes während der Ausbildung ist möglich. Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird das gewählte Einsatzgebiet konkret abgefragt, danach ist kein Wechsel mehr möglich. Das Einsatzgebiet ist im Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ prüfungsrelevant.
Die bisherige Zwischenprüfung entfällt: Was sind die Besonderheiten der Teil 1 Prüfung?
- Die neue Prüfung ist nunmehr "gestreckt" (= die Abschlussprüfung wird an zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt). Das Ergebnis der Teil 1-Prüfung fließt mit 25 % in das Gesamtergebnis ein.
- Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht mit der bisherigen Zwischenprüfung gleichzusetzen. Sie geht über die Funktion einer Zwischenprüfung hinaus, die lediglich den Leistungsstand des Auszubildenden zu dokumentieren hatte (vgl. § 48 BBiG). Im Teil 1 werden bereits Komponenten beruflicher Handlungskompetenz auf dem Endniveau einer Fachkraft abgeprüft.
- Teil 1 der Abschlussprüfung findet in 90 Minuten schriftlich im Bereich „Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ statt. Die inhaltlichen Themen sind in der betrieblichen Ausbildungsplanung an den Anfang zu stellen und werden parallel durch die schulisch vermittelten Lernfelder 1 bis 7 unterstützt.
- Die in der Teil 1-Prüfung erzielten Ergebnisse bleiben bestehen und werden im Zeugnis ausgewiesen (ggf. auch „0 Punkte“). Teil 1 ist nicht separat wiederholbar. Das Gesamtbestehen der Prüfung wird erst festgestellt, nachdem die letzte Prüfungsleistung (in Teil 2) erbracht wurde.
Bewertung der Dokumentation in der betrieblichen Fachaufgabe: was hat sich geändert?
Der bisherige „Report“ wird durch den Begriff „Dokumentation“ ersetzt und wird künftig mit 10 % in die Bewertung einbezogen. Aus Sicht der Sachverständigen im Neuordnungsverfahren soll dies einer gesteigerten Wertigkeit der Dokumentation Rechnung tragen und eine qualitativ höherwertige Einreichung unterstützen.
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