Die Bekanntgabe der vorläufigen Prüfungsergebnisse zur Abschlussprüfung und der gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 erfolgt ab sofort per Post. Die endgültige Feststellung des Ergebnisses gemäß der Prüfungsordnung durch den Prüfungsausschuss wird Ihnen mit dem Prüfungszeugnis mitgeteilt. Aussagen über Prüfungsergebnisse oder zu den Prüflingsnummern können aus Gründen des Datenschutzrechts nicht telefonisch erteilt werden.
Nach § 45 (2) Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen ohne Berufsausbildungsverhältnis zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie ohne Berücksichtigung von Verkürzungsmöglichkeiten wie Fachoberschulreife, Fachhochschulreife oder Abitur mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.