Integration von Geflüchteten

Unternehmen, die planen, Asylsuchende bzw. Asylberechtigte zu beschäftigen oder auszubilden, erhalten nachfolgend erste Informationen über die wichtigsten Fakten zum Thema:

Wer ist für die Vermittlung von Geflüchteten zuständig?

Wenn Sie planen, eine geflüchtete Person einzustellen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber-Service Ihrer regionalen Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie neben Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen auch Unterstützung bei der Bewerberauswahl und Beratung über mögliche Förderungen.

Welche Besonderheiten gibt es beim Aufenthaltsstatus?

Die Möglichkeit der Beschäftigung einer geflüchteten Person ist im Wesentlichen von deren Aufenthaltsstatus und der aufenthaltsrechtlichen Dauer abhängig.

StatusAuswirkungen
Anerkannte FlüchtlingeUneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
Asylbewerber und Geduldete (ab 4. Monat des Aufenthaltes)Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist notwendig

Zuständige Agentur für Arbeit führt Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch (entfällt nach 48 Monaten Aufenthalt)
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten*, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurdeBeschäftigungsverhältnis ist für diesen Personenkreis untersagt

*sichere Herkunftsstaaten (Stand September 2016):
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

In Einzelfällen können außer dem Aufenthaltsstatus noch weitere Gründe einer Aufnahme der Beschäftigung entgegenstehen. Ob ein Flüchtling einer Beschäftigung nachgehen darf, ist in der Regel dem Vermerk in den Aufenthaltspapieren zu entnehmen. Für die Erteilung und Aufnahme dieser Nebenbestimmung in das Aufenthaltsdokument ist die Ausländerbehörde verantwortlich. Die Genehmigung zur Erwerbstätigkeit wird in der Regel durch die asylsuchende Person bei der Ausländerbehörde beantragt. Hier ist es von Vorteil, die Stellenbeschreibung vorzulegen.
Zudem ist die Antragstellung durch bevollmächtigte Arbeitgeber möglich.
Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch Asylbewerber und Geduldete verlangt die Zustimmung der Ausländerbehörde. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, geflüchtete Menschen als potenzielle Arbeitnehmer im Rahmen einer befristeten Beschäftigung (zum Beispiel eines Praktikums) kennenzulernen.

Informationen der Arbeitsagentur zur Beschäftigung von Geflüchteten

Informationen zu Praktika für Geflüchtete

Gibt es finanzielle Unterstützung für Unternehmen?

Wenn Sie geflüchtete Personen beschäftigen oder ausbilden möchten, kann Ihnen finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden. Um dies für Ihren Einzelfall prüfen zu lassen, wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit.

Übersicht zu Fördermöglichkeiten

Wie und wo werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

Ausländische Berufsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern werden durch die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) auf ihre Gleichwertigkeit zu deutschen Berufsabschlüssen geprüft. Das Anerkennungsverfahren kann auch für Personen durchgeführt werden, die keinen Nachweis über ihren Berufsabschluss haben. In solchen Fällen lässt sich die Einschätzung der Qualifikation zum Beispiel durch Gespräche oder Arbeitsproben durchführen.

Ansprechpartnerinnen für Einstiegsberatungen bei der IHK zu Leipzig sind Frau Kuhnt und Frau Wenzel (E-Mail: anerkennungen@leipzig.ihk.de, Tel.: 0341 1267-1475).

Ausländische Hochschulabschlüsse müssen in Deutschland nur anerkannt werden, wenn es sich um einen reglementierten Beruf (medizinische oder juristische Berufe) handelt. Ob es sich um einen solchen Beruf handelt, erfahren Sie bei der zuständigen Anerkennungsstelle. Ansprechpartnerin im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist Frau Martina Hühmer (martina.huehmer@smwk.sachsen.de, Telefon 0351 564-6315).

Hinweis

In Leipzig existiert zudem die IBAS | Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen, die zur Anerkennung von ausländischen Qualifikationen und zur beruflichen Integration berät.

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Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Christopher Donner gerne weiter.

T: +49 341 1267-1322
M: +49 151 12671444
F: +49 341 1267-1422
E: christopher.donner@leipzig.ihk.de

Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus