Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Fachkräfte für Unternehmen sind aus einheimischem Potenzial nicht immer zu rekrutieren. Daher setzen wir uns bei der Politik auch für erleichterte Zuwanderungsbedingungen ein. Zudem arbeiten wir aktiv an der Verbesserung der Willkommenskultur mit. Und wir informieren unsere Mitgliedsunternehmen über aktuelle Möglichkeiten der Fachkräfteakquise aus dem Ausland sowie über entsprechende Projekte, Aktivitäten und Fördermöglichkeiten.

Unser IHK-Merkblatt zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt interessierten Betrieben und Unternehmen einen guten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Differenziert nach Ländergruppen, Qualifikation und Aufenthaltsstatus, finden Sie hier wertvolle Informationen und Verweise auf weitere Anlaufstellen.

 

Dossier Fachkräftezuwanderung

Prozesse, Strukturen und Akteure in Leipzig

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (seit März 2020)

Im Juni 2019 haben Bundestag und Bundesrat zahlreiche Gesetzesänderungen im Rahmen des „Migrationspakets“ beschlossen.  Mit dem „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ zählt dazu auch das in der Öffentlichkeit am stärksten diskutierte Gesetzesvorhaben. Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und öffnet neue Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte im Ausland.

Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Individuelle Beratungsangebote für Unternehmen

Fachinformationszentrum Zuwanderung Leipzig
Georg-Schumann-Str. 173
04159 Leipzig
Telefon: 0341 580 88 20 20
E-Mail: fizu-leipzig@exis.de

Die Hotline Arbeit und Leben in Deutschland vermittelt Anerkennungsinteressierte zielgerichtet an die neu eingerichtete Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)

Telefon: 030 1815-1111

Weitere Themen

Information zur Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Großbritannien und Nordirland

Großbritannien und Nordirland sind mit Vollzug des Brexits seit 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. In der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 blieb die Arbeitnehmerfreizügigkeit als Unionsrecht erhalten. Britische Staatsangehörige konnten somit während diesem Zeitraum unproblematisch eingestellt werden – und diese können weiter auf Lebenszeit in dem jeweiligen EU‑Mitgliedstaat arbeiten, in dem sie am Ende der Übergangsphase tätig waren. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Weiterbeschäftigung ohne Vorlage weiterer Dokumente.

Für die Zeit seit dem 1. Januar 2021, enthält das Austrittsabkommen gesonderte Regelungen für britische Arbeitnehmer, die bereits zum Ende der Übergangsphase in einem EU-Mitgliedstaat leben. Staatsangehörige Großbritanniens und Nordirlands, die bis zum 31. Dezember 2020 keiner Beschäftigung in Deutschland nachgegangen sind, erhalten unabhängig von ihrer formalen Berufsqualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers den gleichen Arbeitsmarktzugang zur Ausübung jeder Beschäftigung, wie es ihn bereits für Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner gibt (zum Beispiel USA, Japan oder Australien). Großbritannien und Nordirland werden hierfür in die Liste der Staaten aufgenommen, deren Angehörige auch für einen längerfristigen Aufenthalt zunächst visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss einer Beschäftigung allerdings mit Vorrangprüfung zustimmen.  

Weitere und detaillierte Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Westbalkan-Regelung: Verlängert bis Ende 2023

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 einer Verlängerung der sog. Westbalkan-Regelung zugestimmt, die zunächst bis Ende 2020 befristet war.

Bereits seit 1. Januar 2016 können Personen aus den Staaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien auf diese Weise für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten. Voraussetzungen dafür sind ein verbindliches Arbeitsplatzangebot und die Erfüllung der visarechtlichen Voraussetzungen. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.

Des Weiteren darf der zu Beschäftigende innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland erhalten haben. Neu ist, dass ab 2021 ein jährliches Kontingent von 25 000 Arbeitskräften aus den Ländern des Westbalkans gilt.
Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Terminen für Visa kommt hierfür seit dem 1. Dezember 2021 jeweils monatlich ein Losverfahren zum Einsatz. 


Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen für eine Beschäftigung in Deutschland nach den Regeln des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neben einem konkreten Arbeitsplatzangebot auch einen als gleichwertig anerkannten Berufsabschluss nachweisen. Da aber in vielen Drittstaaten der Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ unbekannt ist, wurde die rechtliche Grundlage für die Gruppe der Berufskraftfahrer mit Wirkung zum 1. April 2020 gelockert.

Mit der nun geltenden Verordnung können Berufskraftfahrer aus Drittstaaten auch ohne Berufsabschluss und Anerkennungsverfahren ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben. Voraussetzung dafür ist der Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung notwendigen EU/EWR Fahrerlaubnis sowie einer Grundqualifikation.
 
Zu beachten ist, dass die Zustimmung zur Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit nur mit Vorrangprüfung erteilt wird. Unternehmen müssen also nachweisen, keine einheimische oder Europäische Arbeitskraft für die entsprechende Stelle zu finden. Alle Informationen zur Grundqualifikation finden Sie auf den Seiten des TÜV Nord.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus