Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwands-entschädigung

Öffentliche Beschäftigungsförderung ist ein Teil der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Deutschland. So soll Arbeitslosen nicht nur finanzielle Unterstützung gewährt, sondern auch die Rückkehr in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Gemäß § 16d SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit in Arbeitsgelegenheiten (AGH) zugewiesen werden. Bei sogenannten "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" (auch als AGH-MAE abgekürzt) handelt es sich um gemeinnützige Beschäftigungen. Maßnahmeteilnehmer erhalten dabei zusätzlich zum Arbeitslosengeld II und den Kosten der Unterkunft eine Mehraufwandsentschädigung.

Im öffentlichen Interesse. Und wettbewerbsneutral.

Unabdingbare Voraussetzung dieser öffentlichen Beschäftigungsförderung sind drei Kriterien:  öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität:

  • Im öffentlichen Interesse liegt die Arbeit, wenn das Ergebnis der Allgemeinheit dient. Profitieren überwiegend die Interessen erwerbswirtschaftlicher Natur oder die eines begrenzten Personenkreises, gilt die Voraussetzung als nicht erfüllt.
  • Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. in geringerem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
  • Wettbewerbsneutrale Arbeitsgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass eine Benachteiligung der Wirtschaft infolge der öffentlichen Förderung nicht zu befürchten ist – und die Tätigkeit zu keinen Verzerrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt.

Bedingungen und Prüfung

Wir prüfen Anträge auf Beschäftigungsförderung im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (AGH) im Kammerbezirk Leipzig auf wirtschaftliche Unbedenklichkeit im Sinne der Wettbewerbsneutralität. Sofern dies der Fall ist, wird dem Antragssteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Prüfprozess ist die Vorlage der maßgeblichen Informationen. Vor allem benötigen wir eine exakte Tätigkeitsbeschreibung der beantragten Stelle, die Begründung der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses sowie den Umfang der beantragten Maßnahme. Dazu genügt eine Kopie der entsprechenden Antragsunterlagen.

Nach gültiger Entgeltordnung (siehe unten) wird das Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 16 SGB II pauschal mit 30,00 EUR (netto) in Rechnung gestellt.

Die Prüfung erfolgt auf der Basis des Katalogs förderfähiger Maßnahmenfelder – erstellt und abgestimmt mit allen relevanten arbeitsmarktpolitischen Akteuren.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus