Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sollen den Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und Allgemeinheit als besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung gestellt werden. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich kompetenten sowie unparteiischen, glaubhaften und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien persönlich und fachlich überprüft sind und ihre Tätigkeit überwacht wird.
Immer im Interesse der Allgemeinheit
Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die Aufgaben eines öffentlich bestellten Sachverständigen können einerseits die Gutachtenerstattung und andererseits Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten sein.
Die öffentliche Bestellung ist deshalb an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in den §§ 2 und 3 der Sachverständigenordnung der IHK zu Leipzig (SVO) geregelt sind. Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Auf Antrag kann der Sachverständige für weitere 5 Jahre erneut bestellt werden.
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Das öffentliche Bedürfnis
Für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Dieses sogenannte abstrakte Bedürfnis bezieht sich auf Sachverständigenleistungen, welche in erheblichem Umfang auf dem beantragten Sachgebiet nachgefragt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, welcher seinen Hauptwohnsitz oder seine Niederlassung im Kammerbezirk nachweisen kann.
Die "besondere Sachkunde"
Auf dem beantragten Sachgebiet ist die besondere Sachkunde nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht) sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde wird durch fachliche Bestellungsvoraussetzungen für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten konkretisiert. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.
Von Bedeutung sind insbesondere die einschlägige Vorbildung und eine langjährige praktische Tätigkeit auf dem beantragten Sachgebiet, insbesondere als Gutachter. Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass ein Laie (zum Beispiel Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, im Detail nachprüfen kann. Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten.
Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus der Sicht der Öffentlichkeit auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und persönliche wie auch berufliche Unabhängigkeit. Der Sachverständige muss seine Gutachten frei von Weisungen und Beeinflussungen, selbstständig und höchstpersönlich erstatten können. Zur persönlichen Eignung gehören auch der gute Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Zweifel an der persönlichen Eignung wirken sich im Verfahren zulasten des Bewerbers aus.
Rechtliche Grundlagen und Seminare
Bei der Antragstellung sollten folgende Themen und Grundlagen durch den künftigen Sachverständigen beherrscht werden, da auch hierzu Fragen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gestellt werden können:
- Inhalt und Aufbau eines Sachverständigengutachtens
- Der Sachverständige als Privatgutachter
- Der Sachverständige als Gerichtsgutachter
- Der Sachverständige als Schiedsgutachter (Sachverständige in der außergerichtlichen Streitlösung)
Der Antrag auf öffentliche Bestellung
Das Antragsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind.
Anträge
Öffentliche Bestellung und Vereidigung: zum Antrag.
Erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung: zum Antrag.
Hinweis
Seit dem 1.11.2014 sind für die Bestellung für Sachverständige auf den Gebieten des Bau- und Ingenieurwesens die Architekten- bzw. Ingenieurkammern zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 10 SächsArchG und § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsIngKG.
Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige/r stellen, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Das Verfahren bis zur Entscheidung
1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die IHK überprüft alle eingereichten Unterlagen.
2. Vorprüfungsausschuss
In der IHK zu Leipzig gibt es Vorprüfungsausschüsse in verschiedenen Bereichen. Im Rahmen der Überprüfung der Gutachten durch die Vorprüfungsausschüsse wird ein Votum zum Antrag und der besonderen Sachkunde abgegeben.
3. Anhörung des Sachverständigenausschusses der IHK zu Leipzig
Das Votum des Vorprüfungsausschusses wird in der Sitzung des Sachverständigenausschusses besprochen und diskutiert und dient als Grundlage für die Empfehlung zum vorliegenden Antrag. Die IHK bezieht den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss als wichtiges Gremium in jedem Fall ein.
4. Überprüfung durch Fachausschüsse/Fachgremien
Mit der Empfehlung zur Überprüfung durch den Sachverständigenausschuss erfolgt die Anmeldung bei einem Fachgremium. Dort ist ein weiterer Nachweis der "besonderen Sachkunde" durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung zu erbringen. Die hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremien, besetzt mit Fachleuten des entsprechenden Sachgebiets, richten ihre Überprüfungsverfahren nach den Inhalten der jeweils geltenden Bestellungsvoraussetzungen. Die Fachgremien sind bundesweit angesiedelt und werden durch die IHKs vor Ort betreut. Gibt es in speziellen Sachgebieten kein bestehendes Fachgremium, ist die Organisation eines ad-hoc Fachgremiums erforderlich. Das bedeutet, dass zur Überprüfung der besonderen Sachkunde Experten gesucht und zusammengestellt werden müssen.
5. Entscheidung
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben. Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.
Datenschutz
Wir und die von uns eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt und nicht weitergegeben.
Gebühren und Auslagen
Nach der Gebührenordnung der IHK zu Leipzig in Verbindung mit dem Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung fallen für die Bearbeitung der Anträge Gebühren an. Diese werden jeweils mit einem Gebührenbescheid erhoben.
Die anfallenden besonderen Auslagen für die Überprüfung der besonderen Sachkunde durch Einschaltung der Fachgremien oder Vertrauenssachverständiger, hat der Antragsteller ebenfalls zu erstatten.