Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Der § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | BBodSchG

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz | BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.

Voraussetzungen und Verfahren

Dazu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.

Welche Voraussetzungen Sie für eine Anerkennung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG mitbringen müssen, und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie bei uns direkt oder in den nachfolgenden Dokumenten.

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