Datenschutz ist nichts Neues. In Deutschland gibt es ihn schon seit Jahrzehnten. Und auch auf EU-Ebene war er bereits seit 1995 geregelt. Die neue gesetzliche Vorschrift, die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), schafft aber ein neues und weit umfangreicheres Rechtsregime. Daran müssen sich alle Unternehmen halten.
Was ändert sich im Datenschutz?
Am 14. April 2016 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Sie ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, galt aber erst nach einer zweijährigen Übergangsfrist. Dieser Zeitraum diente den nationalen Gesetzgebern, die bisher geltenden Gesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzupassen. Unternehmen sind seither angehalten, die internen Datenverarbeitungsprozesse auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Außerdem sollte bei Neuanschaffungen von Datensystemen darauf geachtet werden, dass diese die neuen Datenschutzregelungen berücksichtigen.
Seit 25. Mai 2018 hat die DSGVO die bisherige EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 und die nationalen Vorschriften wie das BDSG in weiten Teilen abgelöst. Und sie gilt direkt. Das heißt, Unternehmen müssen sowohl den Text der VO als auch das Nachfolgegesetz zum BDSG als Rechtsgrundlagen für den Datenschutz verwenden.
Die Datenschutzgrundverordnung | DSGVO
Beim Datenschutz geht es um den Schutz personenbezogener Daten. Davon sind alle Informationen umfasst, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, wie Name, Geburtsdatum oder IP-Adresse. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist sehr weit gefasst. Es geht um den Schutz dieser Daten als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts einer jeden Person.
Grundsätze der DSGVO
Art. 5 DSGVO beinhaltet die Grundsätze, die bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten sind:
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Da die Verarbeitung personenbezogener Daten in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eingreift, ist eine Datenverarbeitung grundsätzlich verboten. Nur, wenn sie zum Beispiel gesetzlich erlaubt oder auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht, ist sie erlaubt. - Rechtmäßigkeit
Die Verarbeitung ist dann rechtmäßig, wenn sie auf einer entsprechenden Grundlage beruht (Rechtsgrundlage, Einwilligung usw.) – und wenn der Zweck der Verarbeitung durch die Rechtsgrundlage bzw. der Einwilligung umfasst ist. - Transparenz
Die betroffene Person muss wissen, wer welche Daten für welchen Zweck verarbeitet. Daher gibt es umfangreiche Betroffenenrechte (u. a. Informationspflichten, Auskunftsrechte, Recht auf Berichtigung der Daten, Widerspruchsrecht) - Zweckbindung
Die Daten dürfen nur für die genannten Zwecke verarbeitet werden. Ausnahmen sind vorgesehen für sogenannte kompatible Zwecke – also Zweckänderungen, die aber mit dem ursprünglichen Zweck eng zusammenhängen. - Datenminimierung
Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Zweckerreichung notwendig sind. - Richtigkeit
Die Daten müssen richtig sein, anderenfalls müssen sie berichtigt oder gelöscht werden. - Speicherbegrenzung
Datensparsamkeit ist zu beachten. Konkret also die Frage, wann Daten nicht mehr benötigt und daher gelöscht werden können. Zudem sind alle Möglichkeiten zur Anonymisierung von Daten zu nutzen. - Integrität und Vertraulichkeit
Die DSGVO verknüpft sehr stark Datenschutz mit Technik. Die IT-Verfahren müssen somit schon von Anfang an darauf ausgerichtet sein, möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeiten zu können (Privacy by Design). - Rechenschaftspflicht
Genau das ist der wichtigste Aspekt! Die verantwortliche Stelle, also das Unternehmen oder die Institution, sind verantwortlich für den Datenschutz und seine Beachtung. Dazu ist ein Datenschutzmanagement notwendig – abhängig von der Größe des Unternehmens, der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden und der Menge und der Qualität der Daten.
Zumindest muss aber auch in kleineren und mittleren Unternehmen ein Mindestmaß an Dokumentation vorhanden sein, um die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen zu können. Denn die Verletzung der Datenschutzpflichten zieht empfindliche Bußgelder nach sich: Bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Umsatzes können von den Aufsichtsbehörden verhängt werden.
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