1. Anforderungen nach DSGVO
Für Betroffene muss klar erkennbar sein, welche sie betreffenden personenbezogene Daten verarbeitet bzw. in welchem Umfang personenbezogene Daten gegenwärtig oder künftig verarbeitet werden. Insbesondere muss Folgendes deutlich werden:
- die Identität des Verantwortlichen
- die Zwecke der Verarbeitung
- die Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung gewährleisten
- das Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden
- die Aufklärung über Risiken, Rechte, Garantien hinsichtlich der Datenverarbeitung
- die Aufklärung darüber, wie Rechte geltend gemacht werden können.
Außerdem müssen die Grundsätze nach Art. 5 DSGVO ihren Niederschlag finden. Die Verarbeitung muss auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben in einer nachvollziehbaren Weise nur für einen festgelegten zu einem eindeutigen und legitimen Zweck erfolgen.
Dies galt auch schon nach bisherigem Recht. Neu ist aber: Die DSGVO erfordert darüber hinaus angemessene und besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung oder über eingesetzte Arbeitsmittel.
Zu beachten:
- die Identifizierung des Arbeitnehmers darf nur so lange möglich sein, wie es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist,
- die Speicherfristen sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
2. Prüfschema für bestehende Betriebsvereinbarungen
a) Werden auf Grundlage der Betriebsvereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet?
b) Enthält die Betriebsvereinbarung Angaben zu den Grundprinzipien nach Art. 5 DSGVO?
aa) Rechtmäßigkeit (= Erlaubnistatbestände vorhanden?) Verarbeitung rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in nachvollziehbarer Weise? Vgl. Art. 6 I a-f DSGVO, EG 39 und Art. 12 ff. DSGVO
bb) Zweckbindungsgrundsatz
Zweck deutlich vereinbart (konkret & detailliert)? Falls Verarbeitung zu anderem Zweck erfolgt: Vereinbarkeit mit altem Zweck
cc) Datenminimierung
Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke erforderliche Maß beschränkt? Wurden Strategien und Maßnahmen getroffen (Pseudonymisierung, technische Vorrichtungen)?
dd) Datenrichtigkeit
Sind Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die hinsichtlich des Zwecks ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden? Dienstvereinbarung sollte Regelungen zu Korrekturprozessen enthalten.
ee) Speicherbegrenzung
Sind klare Regelungen zu Speicherdauer von personenbezogenen Daten in Dienstvereinbarung getroffen?
ff) Integrität und Vertraulichkeit
Sind technisch-organisatorischen Maßnahmen vorhanden, um den Schutz vor unbefugter, unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor Schädigung, Zerstörung oder Verlust zu gewährleisten? Ist die Verarbeitung besonderer Datenkategorien (z. B. Religionszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, biometrische Daten) ausreichend gesichert?
3. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
Dann Art. 9 DSGVO beachten. Besonders relevant bei: Zutrittssystemen mit biometrischer Datenverarbeitung, Einsatz von elektronischen Personalakten, Ausgestaltung des BEM, Durchführung von Assessment-Centern mit elektronischer Datenverarbeitung der Bewerberdaten.
4. Wurden Maßnahmen getroffen, um die Informationspflichten zu erfüllen?
Der Arbeitgeber muss Angaben machen zu: Name des Verantwortlichen, seines Vertreters, des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Zweck sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Speicherfristen, Betroffenenrechte, Empfänger der Daten, Beschwerderechte und Rechtsbehelfe, Datenverarbeitung im Drittland.
5. Wurden Maßnahmen getroffen, um die Betroffenenrechte zu berücksichtigen?
Sind die Angaben zu den Betroffenenrechten nach Art. 15 sowie Mitteilungen nach Art. 16 ff. DSGVO enthalten?
Die umfangreichen Angaben sollten als Anhang zum Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung abgebildet werden.