Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und bedeutet für einige Unternehmen neue Verpflichtungen, um die Anforderungen aus dem Gesetz einzuhalten. Ziel ist es, die Teilhabe aller Menschen am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, für wen sich welche Aufgaben aus dem Gesetz ergeben. Betroffen sind damit z.B. Betreiber von Onlineshops.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie u.a. bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Die Anforderungen an Unternehmen sind in diesen Leitlinien sehr gut zusammengefasst.
- 1. Was beinhaltet das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG)?
- 2. Wie ist der Begriff Barrierefreiheit definiert?
- 3. Für wen ist das BFSG verpflichtend? Wer fällt unter das Gesetz?
- 4. Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
- 5. Was genau muss im Sinne des Gesetzes umgesetzt werden?
- 6. Wie sehen die Anforderungen an Online-Shops aus?
- 7. Inwieweit sind Websites betroffen?
- 8. Fallen Lernmedienplattformen auch unter das BFSG?
- 9. Welche Regelungen bezüglich Fristen und Übergängen gibt es zum BFSG?
- 10. Welche Ausnahmeregelungen gelten laut BFSG?
- 11. Gelten die Anforderungen im B2B- oder nur im B2C-Bereich?
- 12. Wer überwacht die Umsetzung des BFSG?
- 13. Wen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG?
1. Was beinhaltet das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG)?
2. Wie ist der Begriff Barrierefreiheit definiert?
3. Für wen ist das BFSG verpflichtend? Wer fällt unter das Gesetz?
4. Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
5. Was genau muss im Sinne des Gesetzes umgesetzt werden?
6. Wie sehen die Anforderungen an Online-Shops aus?
7. Inwieweit sind Websites betroffen?
8. Fallen Lernmedienplattformen auch unter das BFSG?
9. Welche Regelungen bezüglich Fristen und Übergängen gibt es zum BFSG?
10. Welche Ausnahmeregelungen gelten laut BFSG?
11. Gelten die Anforderungen im B2B- oder nur im B2C-Bereich?
12. Wer überwacht die Umsetzung des BFSG?
13. Wen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG?