Neues Jahr.
Neue Regeln.
Wir informieren zu wirtschaftsrelevanten Änderungen
Was ist neu im Jahr 2024?
Traditionell erfolgen zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen und Neuerungen. Auch dieses Jahr gilt: Kein Bürokratieabbau in Sicht: Stattdessen müssen Unternehmen auch 2024 wieder viele neue gesetzliche Vorgaben und mehr Regelungen beachten, wie unsere Übersicht zeigt. Wir fordern: Entlastungen für die Wirtschaft jetzt schnell umsetzen.
Wir stellen Ihnen einen Abriss der Neuregelungen für 2024 mit konkretem Wirtschaftsbezug vor:
- Innovation & Umwelt
- Standortpolitik
- Recht & Steuern
- Existenzgründung & Unternehmensförderung
- Aus- & Weiterbildung
Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Erneuerungen im Geschäftsfeld Innovation & Umwelt.
Das Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft
Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes dürfen ab 2024 in Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, welche mit mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude gelten längere Übergangsfristen.
Ende der Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen
Zum 1. Januar 2024 laufen die Energiepreisbremsen aus und werden nicht verlängert. Verbraucher mit höheren Abnahmeverträgen müssen diese Mehrkosten selbst tragen.
Erhöhung des nationalen CO₂-Preises nach Brennstoffemissionshandelsgesetz
Die Erhöhung für Öl/Erdgas/Benzin/Diesel etc. erfolgt von 30 auf 40 Euro pro Tonne CO₂. Außerdem wird ab 2024 auch die Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen, Auswirkungen auf Fernwärme- und/oder Abfallentsorgungspreise sind zu erwarten.
Investitionszulage nach Wachstumschancengesetz startet*
Zum 1. Januar 2024 sollen erste Förderungen für Investitionen in Anlagen zur Energieeinsparung bzw. Effizienzsteigerung (in Höhe von 15 Prozent) nach dem Wachstumschancengesetz möglich sein.
*siehe Hinweis zum Wachstumschancengesetz unter Recht & Steuern
Berichtspflichten in der CO₂-Grenzabgabe (CBAM)
Seit 1. Oktober 2023 gelten die Berichtspflichten der EU-CO₂-Grenzabgabe CBAM. Zum ersten Mal müssen Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten im Januar 2024 einen Bericht abgeben, wie viele Güter sie mit welchem CO₂-Gehalt importiert haben. Die Gütergruppen sind: Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Energieeffizienzgesetz
Das neue Energieeffizienzgesetz normiert erstmalig verbindliche Energieeinsparziele. Das Gesetz bringt auch eine Reihe konkreter Verpflichtungen für Unternehmen: Ab 7,5 GWh jährlichem Gesamtendenergieverbrauch sind sie verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen. Darüber hinaus sind alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh verpflichtet, binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln, zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie Informations- und Auskunftspflichten zu ihrer Abwärme.
Umweltbonus für Elektrofahrzeuge gesenkt
Ab dem 1. Januar 2024 reduziert sich der Bundesanteil auf 3.000 Euro, der Förderdeckel wird von 65.000 Euro auf 45.000 Euro für den Netto-Listenpreis des Basismodells angepasst.
Stromsteuer soll sinken
Mit dem Strompreispaket soll eine Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh ab 2024 erfolgen. Damit einher geht auch, dass der Spitzenausgleich nicht mehr beantragt werden muss, was zusätzliche Bürokratie einspart.
Bei Fragen zu den oben gelisteten Themen hilft Ihnen Benjamin Rummel gerne weiter.
T: +49 341 1267-1263
M: +49 151 15664640
F: +49 341 1267-1422
E: benjamin.rummelnoSpam@leipzig.ihk.de
Taxonomie
Ab dem Geschäftsjahr 2024 gelten erweiterte Angabepflichten für Nicht-Finanzunternehmen. Von da an müssen Angaben zur Taxonomiefähigkeit und -konformität zu allen insgesamt sechs Umweltzielen gemacht werden (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität).
Mehr Informationen finden Sie unter ec.europa.eu und eur-lex.europa.eu.
Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik
Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Danach werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, verboten. Als Mikroplastik gelten u. a. synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen davon können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte sein.
Neue EU-Batterieverordnung
Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Sie enthält zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Batterien. Schon im Jahr 2024 müssen viele technische Voraussetzungen (bspw. Entfern- und Austauschbarkeit) und Informationspflichten (bspw. Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) eingehalten werden.
Registrierungspflicht für Einwegkunststoffe
Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte, etwa Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons, erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.
Bei Fragen zu den oben gelisteten Themen hilft Ihnen Patrick Krause gerne weiter.
T: +49 341 1267-1262
M: +49 151 12671244
F: +49 341 1267-1422
E: patrick.krausenoSpam@leipzig.ihk.de
Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Erneuerungen im Geschäftsfeld Innovation & Umwelt.
Bundesfernstraßenmautgesetz
Einführung eines CO₂-Aufschlags: Zum 1. Dezember 2023 wurde für die Kosten verkehrsbedingter CO₂-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO₂-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO₂. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO₂-Ausstoßes.
(…) Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen: Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.
Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.
Bei Fragen hilft Ihnen Laurenz Heine gerne weiter.
T: +49 341 1267-1277
F: +49 341 1267-1422
E: laurenz.heinenoSpam@leipzig.ihk.de
Anhebung steuerlicher Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist die Grenze, bis zu der das Einkommen steuerfrei bleibt. Er steigt in der Regel jährlich. Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2024 demnach von 10.908 auf 11.784 Euro steigen.
Bei Fragen hilft Ihnen Gerrit Sandmann gerne weiter.
T: +49 341 1267-1259
F: +49 341 1267-1422
E: gerrit.sandmannnoSpam@leipzig.ihk.de
Minijob
Wird der Mindestlohn wie geplant Anfang 2024 erhöht, steigt auch die Minijobgrenze – auf 538 Euro. Das liegt an der dynamischen Minijobgrenze, die die Bundesregierung vor rund zwei Jahren eingeführt hat. Bedeutet: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze.
Bei Fragen hilft Ihnen Christopher Donner gerne weiter.
T: +49 341 1267-1322
M: +49 151 12671444
F: +49 341 1267-1422
E: christopher.donnernoSpam@leipzig.ihk.de
Rauchwarnmelderpflicht
In Deutschland gilt eine Rauchmelderpflicht für privat genutzten Wohnraum. Im Bundesland Sachsen läuft die Übergangsfrist zur Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen Ende 2023 aus. Wenn die Geräte erst einmal hängen, hat man etwas Ruhe. Ewig dürfen die Geräte aber nicht betrieben werden. Es gibt eine Austauschpflicht: Nach 10 Jahren müssen Rauchwarnmelder ausgetauscht werden. Die entsprechende Norm spricht von einer Übergangszeit von sechs Monaten, 10 Jahren nach der Inbetriebnahme.
Bei Fragen hilft Ihnen Matthias Weiland gerne weiter.
T: +49 341 1267-1265
F: +49 341 1267-1422
E: matthias.weilandnoSpam@leipzig.ihk.de
Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Erneuerungen im Geschäftsfeld Recht & Steuern.
Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab 2024
Die aktuellen Werte nach der Verordnung 2023/2495 der Kommission lauten wie folgt:
- für Bauleistungen: 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro),
- für Liefer- und Dienstleistungen: 221.000. Euro (bisher 215.000 Euro),
- sowie für Liefer- und Dienstleistungen der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000. Euro (bisher 140.000. Euro).
Mindestlohn wird angepasst
Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2024 auf zwölf Euro und 41 Cent brutto pro Stunde.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das Personengesellschaftsrecht wird umfassend reformiert. Die Neuregelung unterscheidet ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR. Die GbR kann künftig in ein Register eingetragen werden, das neu entstehende Gesellschaftsregister. Eine eingetragene GbR trägt den Rechtsformzusatz eGbR.
Bei Fragen hilft Ihnen Denis Wilde gerne weiter.
T: +49 341 1267-1308
M: +49 151 12670026
F: +49 341 1267-1420
E: denis.wildenoSpam@leipzig.ihk.de
Transparenzregister
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften laufen aus.
Änderung Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt. Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 Euro auf 278 Euro pro Monat (kalendertäglich: 9,27 Euro).
Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 Euro auf 313 Euro pro Monat.
Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:
- Frühstück (Monat/Tag): 65 Euro/2,17 Euro (2023: 60 Euro/2 Euro),
- Mittagessen (Monat/Tag): 124 Euro/4,13 Euro (2023: 114 Euro/3,80 Euro),
- Abendessen (Monat/Tag): 124 Euro/4,13 Euro (2023: 114 Euro/3,80 Euro).
Bei Fragen zu den oben gelisteten Themen hilft Ihnen Jens Bierstedt gerne weiter.
T: +49 341 1267-1405
F: +49 341 1267-1420
E: jens.bierstedtnoSpam@leipzig.ihk.de
DORA
Zum 1. Januar 2025 gilt die umfassende Regulierung im Finanzmarktsektor mit der DORA. Die Themen darin sind: Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz. Diese Verordnung trägt wesentlich dazu bei, den europäischen Finanzmarkt gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen der Informations- und Kommunikationstechnologe (IKT) zu stärken. Hier fehlen noch die konkreten Anforderungen, die die Länder in 2024 regeln müssen.
Bei Fragen hilft Ihnen Peggy Wöhlermann gerne weiter.
T: +49 341 1267-1311
M: +49 151 12670023
F: +49 341 1267-1422
E: peggy.woehlermannnoSpam@leipzig.ihk.de
Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung mit wichtigen Inhalten für die Wirtschaft (unter anderem im steuerlichen Bereich) wurde vom Bundestag beschlossen, passierte jedoch nicht den Bundesrat. Daher landete das Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss, in dem sich jetzt Bund und Länder einigen müssen. Bei Redaktionsschluss gab es diese Einigung noch nicht. Wir informieren auf all unseren Kanälen und stellen die Inhalte des Gesetzes vor, wenn es dazu neue Entwicklungen gibt.
Mehr Informationen finden Sie auf den Websites der IHK München und der Bundesregierung.
Bei Fragen hilft Ihnen die Redaktion der WIRTSCHAFT ONLINE gerne weiter.
Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Erneuerungen im Geschäftsfeld Existenzgründung & Unternehmensförderung.
Erhöhung Mehrwertsteuer Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie erhöht sich zum Jahresanfang 2024 wieder auf 19 Prozent.
Bei Fragen hilft Ihnen Birgit Kratochvil gerne weiter.
T: +49 341 1267-1403
M: +49 151 12671434
F: +49 341 1267-1420
E: birgit.kratochvilnoSpam@leipzig.ihk.de
Zertifizierte Verwalter
Ab Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.
Geldwäschegesetz: Neue Registrierungspflichten
Oldtimer, teure Uhren, Antiquitäten – manche Luxusartikel stehen im Verdacht, dass sie auch mal zur Geldwäsche dienen. Unternehmen, die solche Produkte anbieten (sogenannte „Güterhändler“), sind genau wie Banken oder Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Neu ist, dass für sie ab 2024 eine FIU-Registrierungspflicht besteht. Sie müssen sich im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Hintergrund ist das Geldwäschegesetz, das verhindern soll, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Registrierung wird benötigt, um Verdachtsmeldungen abzugeben. Die neue Registrierungspflicht besteht nun aber unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Bei Fragen zu den oben gelisteten Themen hilft Ihnen Ilka Bornschein gerne weiter.
T: +49 341 1267-1327
M: +49 151 12670033
F: +49 341 1267-1420
E: ilka.bornscheinnoSpam@leipzig.ihk.de
Cannabis-Legalisierung
Ab dem 1. Januar 2024 soll es erlaubt sein, legal Cannabis zu konsumieren. Ein noch nicht verabschiedetes Gesetz sieht vor, dass jede erwachsene Person dann bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen darf. Zudem soll jede volljährige Person eines Haushalts für den Eigenkonsum bis zu drei Cannabispflanzen anbauen dürfen. Sogenannten, so ist angedacht, Anbauvereinigungen wird zudem erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen.
Fahrassistenten
Eine EU-Vorgabe schreibt Herstellern ab 2024 vor, eine Reihe von Fahrassistenten in neue Pkw, Transporter und Lkw einzubauen. Dazu zählen zum Beispiel Geschwindigkeitsassistenten, Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner, Notbremslichter und Rückfahrassistenten. In einer Verkehrsunfallstatistik geht das Europäische Parlament davon aus, dass durch die vorgeschriebenen Assistenzsysteme bis zum Jahr 2038 mehr als 25.000 Menschenleben gerettet werden können.
Bei Fragen zu den oben gelisteten Themen hilft Ihnen Robert Hentschel gerne weiter.
T: +49 341 1267-1409
M: +49 173 5877740
F: +49 341 1267-1420
E: robert.hentschelnoSpam@leipzig.ihk.de
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (national und international)
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Mittelbar sind allerdings auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen, stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Informationsblatt klar. Denn das Gesetz verlangt von Großunternehmen, ihren unmittelbaren Zulieferern aufzugeben, dass auch diese die Vorgaben einhalten und „entlang der Lieferkette angemessen adressieren".
Bei Fragen hilft Ihnen Matthias Feige gerne weiter.
T: +49 341 1267-1324
M: +49 151 12670011
F: +49 341 1267-1420
E: matthias.feigenoSpam@leipzig.ihk.de
Pfand auf Milchgetränke
Ab 2024 gibt es Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff für Milch, Milchmischgetränke wie Kakao und alle anderen trinkbaren Milcherzeugnisse nur noch mit Pfand. Das gilt für Flaschen, die Platz für 0,1 bis zu drei Liter bieten. Sie haben dann auch das bekannte DPG-Pfandlogo.
Bei Fragen hilft Ihnen Patrick Krause gerne weiter.
T: +49 341 1267-1262
M: +49 151 12671244
F: +49 341 1267-1422
E: patrick.krausenoSpam@leipzig.ihk.de
Allgemeine Produktsicherheit
Am 23. Mai 2023 wurde die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU-ProdSV) veröffentlicht. Sie tritt nach Ablauf der Übergangsfrist zum 23. Dezember 2024 in Kraft und ersetzt die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG.
Es resultieren daraus neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen. Die Verordnung wird in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar wirksam, eine Umsetzung in nationales Recht entfällt. Die Verordnung erfasst nur Verbraucherprodukte im Gemeinschaftsmarkt, sofern dem kein spezielleres Recht entgegensteht. Mit der Verordnung besteht nun auch im nichtharmonisierten Produktbereich für Händler die Pflicht, zu prüfen, ob das jeweilige Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Hersteller- und Importeur-Kennzeichnung nach ProdSV) und ob die erforderlichen Sicherheitsinformationen beiliegen.
Bei Fragen hilft Ihnen Daniela Kulik gerne weiter.
T: +49 341 1267-1328
M: +49 151 12671156
F: +49 341 1267-1422
E: daniela.kuliknoSpam@leipzig.ihk.de
Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Erneuerungen im Geschäftsfeld Aus- & Weiterbildung.
Änderung Prüfungsordnung
Durch die Novellierung der Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14.09.2022 S2) wurde eine Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen, in der letzten Fassung vom 1. Januar 2021, notwendig.
Weiterhin wurde durch die Novellierung der Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14.09.2022 S2) eine Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen, in der letzten Fassung vom 1. Januar 2021, notwendig.
Bei Fragen hilft Ihnen Patricia Siebert gerne weiter.
T: +49 341 1267-1350
M: +49 151 12670016
F: +49 341 1267-1426
E: patricia.siebertnoSpam@leipzig.ihk.de
Neue Verordnungen und Novellierungen
2024 tritt eine neue Verordnung über die Berufsausbildung für den Industriekaufmann/-frau in Kraft. Mit der Änderung sind künftig Fachrichtungen im Beruf als Spezialisierungen enthalten. Zudem wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt. Alle Ausbildungsbetriebe müssen ab 1. August 2024 nach dem neuen Berufsbild ausbilden und dies zuvor bei der IHK bestätigen lassen. Alle verantwortlichen Ausbilder müssen dies ebenfalls.
2024 werden die 19 Berufe in der Bauwirtschaft durch neue Verordnungen geregelt. Alle Tiefbau-, Hochbau- und Ausbauberufe sind ab dem 1. August 2024 nach den neuen Vorschriften auszubilden. Ausbildungsbetriebe und Ausbilder müssen dies zuvor bei der IHK bestätigen.
Die novellierten Berufe sind auch weiterhin in einer Berufsfamilie, jedoch neu mit gestreckten Abschlussprüfungen, strukturiert. Der innere Zusammenhang der Berufsfamilie schlägt sich auch in den neuen Berufsbezeichnungen nieder: Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Wasserversorgung, Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung, Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen mit den Schwerpunkten Rohrleitungsnetze oder Industrieanlagen.
Für die Anrechnung von Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden während der Berufsschulblöcke in der Berufsausbildung sowie der möglichen Anrechnung von Verpflegungsleistungen auf die Ausbildungsvergütung während der Ausbildung gelten 2024 neue Sachbezugswerte für Ausbildungsbetriebe. Das BMF gibt diese immer Anfang des Jahres bekannt.
Bei Fragen hilft Ihnen Matthias Locker gerne weiter.
T: +49 341 1267-1404
M: +49 151 12670066
F: +49 341 1267-1422
E: matthias.lockernoSpam@leipzig.ihk.de
Bei Fragen hilft Ihnen Maik Meyer gerne weiter.
T: +49 341 1267-1193
M: +49 151 12671155
F: +49 341 1267-1422
E: maik.meyernoSpam@leipzig.ihk.de
Hinweis
Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Im konkreten Einzelfall sollten Unternehmen gerade bei Rechtsfragen immer sachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen. Die IHK zu Leipzig steht als Ansprechpartner für erste Informationen und Auskünfte gern zur Verfügung.