Novellierung der Verpackungsgesetzes 2021

Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller im Rahmen des VerpackG erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Weiter werden die Informationspflichten ausgeweitet. Einige Bestimmungen treten bereits am 3. Juli 2021 in Kraft.  

Das neue Verpackungsgesetz enthält zahlreiche neue Begriffsbestimmungen. Zudem wurden die Aufgaben und Anforderungen an die dualen Systeme ausgeweitet. Dazu zählen etwa Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen an Endverbraucher sowie Informationen bezüglich ihrer Eigentums- und Mitgliederverhältnisse und die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Maßeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.

Konkrete Neuerungen im Einzelnen

Ausweitung der Registrierungspflicht

Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. § 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.

Angaben Verpackungsregister

Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben.
Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs.  1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen. In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ausweitung Nachweispflicht

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

E-Commerce

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen:

Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

Mindestrezyklatanteil

Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind.

Ausweitung Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird gem. § 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Ausnahmen sind Milch- und Milcherzeugnisse sowie diätische Getränke für Säuglinge/Kleinkinder in Kunststofflaschen: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024. 

Gem. § 38 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.Weitere Details finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Mehrwegalternative im „to-go“-Bereich

Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die „to-go“-Getränke und „take-away-Essen“ anbieten, ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.  Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Bevollmächtigung

Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

(Quelle: DIHK)

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