Lieferkettensorgfaltspflichten
für Unternehmen

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, oder kurz auch „Lieferkettengesetz“) gilt seit dem 1. Januar 2023. Ziel des LkSG ist es, Menschenrechtsbelange und bestimmte umweltbezogene Aspekte durch eine sorgfältige Gestaltung der Lieferketten zu achten und zu schützen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde als zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Umsetzung des LkSG mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.

Am 25. Juli 2024 ist die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, auch „EU-Lieferkettengesetz“ genannt) in Kraft getreten.

Gemäß Art. 37 der CSDDD haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben der CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung angekündigt, das deutsche LkSG an die Anforderungen der CSDDD bis voraussichtlich Ende 2025 anpassen zu wollen. Diese Anpassung ist auch Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung.

Anpassung des LkSG an die CSDDD

Da gegenwärtig schon viele Unternehmen von den Vorgaben des LkSG betroffen sind – sowohl die Unternehmen, die direkt in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, als auch die indirekt betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen in der Lieferkette – soll der Anpassungsprozess auf die neuen Anforderungen der CSDDD so reibungslos und so bürokratiearm wie möglich geschehen.

Deshalb haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das „Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, auch im Lichte der Vorgaben der EU-Lieferketten-Richtlinie“ veröffentlicht. Beide Ministerien haben angekündigt, dass sie das BAFA anweisen, die Sofortmaßnahmen umgehend umzusetzen.

Das Sofortprogramm ergänzt die Vorbereitungen der Bundesregierung zur Anpassung des LkSG an die CSDDD. Das Sofortprogramm soll dazu beitragen, dass die Unternehmen schon bei ihren jetzigen Erfüllungen der Lieferkettensorgfaltspflichten die Anforderungen der CSDDD integrieren, soweit dies in der Praxis bereits möglich ist. Das BAFA passt seine Prüfpraxis entsprechend an. Dadurch soll ein möglichst fließender Übergang von den Anforderungen des LkSG hin zu den Anforderungen der CSDDD geschaffen werden.

Zu den vorgesehenen Sofortmaßnahmen gehören u. a.:

  • Entlastung von Zulieferern bzw. indirekt betroffene kleine und mittlere Unternehmen durch die Erstellung von Mustervertragsklauseln und standardisierten Fragebögen sowie zusätzliche Klarstellungen durch das BAFA
  • Konkretisierung des gesetzlich verankerten risikobasierten Ansatzes bzw. des Angemessenheitsprinzips zur Vermeidung einer „Übererfüllung“ der Anforderungen durch Unternehmen und damit einer Entlastung von nicht risikobasierten Zulieferern/KMU
  • Unterstützung für Brancheninitiativen und vermehrtes Pooling von Audits
  • Orientierung zu Standards und Zertifizierungen
  • Vertiefter Austausch mit der Wirtschaft

Grundsätzliches zum LkSG

Für wen gilt das LkSG, welche Sorgfalts- und Berichtspflichten sind zu beachten und was ist eine Lieferkette im Sinne des Gesetzes? Diese und viele weitere der meistgestellten Fragen zum LkSG beantworten das BMAS und BAFA und geben dazu Handreichungen und Hilfestellungen:

Fragen und Antworten zum LkSG 

Lieferkettengesetz - ein Überblick

LkSG und CSDDD im Vergleich

Sowohl das LkSG als auch die CSDDD streben einen Wandel hin zu ethischeren Geschäftspraktiken und nachhaltigeren Lieferketten an. Ziel ist es, Unternehmensaktivitäten langfristig mit den Bedürfnissen von Natur und Gesellschaft in Einklang zu bringen. Wertschöpfungsketten sollen demnach weder negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, noch auf den Umweltschutz haben.

Das LksG betrifft aktuell Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. In dem Anwendungsbereich der CSDDD kommt stufenweise noch eine Betrachtung der Umsätze der Unternehmen hinzu.

Die CSDDD führt eine zivilrechtliche Haftung bei Nichteinhalten der Anforderungen ein; beim LkSG gibt es bisher keine derartigen Haftungsregelungen.

Beide Regelwerke rücken das Thema Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt. Das LkSG konzentriert sich dabei auf den Schutz der Menschenrechte, während die CSDDD zusätzlich den Klimaschutz wesentlich stärker berücksichtigt und einen breiteren Teil der Wertschöpfungskette betrachtet. Die von der CSDDD betroffenen Unternehmen müssen entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und einen Klimaschutzplan entwickeln.

Dieser Klimaschutzplan soll sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft sowie der Begrenzung der globalen Erderwärmung im Einklang stehen. Die Anforderungen an die Ausgestaltung des Plans orientieren sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Es soll demnach ausreichen, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan gemäß den CSRD-Vorgaben vorlegt, wodurch ein separater Klimaplan im Sinne der CSDDD nicht mehr erforderlich ist. So sollen doppelte Berichtspflichten vermieden und Unternehmen maßgeblich entlastet werden.

Mehr Informationen zum Anwendungsbereich und der schrittweisen Umsetzung der CSDDD finden Sie auf den Seiten der Bundesministerien: Europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD.

Hilfestellungen zur Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflichten

Der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) stellt Unternehmen und Wirtschaftsakteuren, die in Entwicklungs- und Schwellenländern tätig sind, mit dem kostenlosen CSR-Risiko-Check eine erste Möglichkeit zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie relevanter Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zur Verfügung.

Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können dennoch indirekt betroffen sein. Dies geschieht, wenn ein KMU als Zulieferer für ein LkSG-pflichtiges Unternehmen agiert. Der KMU-Kompass bietet dazu hilfreiche Unterstützung.

Germany Trade & Invest, die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und das Auswärtige Amt bieten gemeinsam Unterstützungsangebote zur Umsetzung des LkSG in ausgewählten Ländern, darunter China, Indien, die Türkei und Mexiko. Diese länderspezifischen Umsetzungshilfen unterstützen Unternehmen bei der Identifikation und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken in der Lieferkette und stellen zudem Informationen zu gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen bereit.

Zu den länderspezifischen Umsetzungshilfen gelangen Sie hier.

Darüber hinaus bietet die Initiative United Nations Global Compact u. a. mit dem Tool-Kit für menschenwürdige Arbeit und Nachhaltigkeit im Einkauf Leitfäden, Tools und andere Ressourcen für ein sorgfältiges Lieferkettenmanagement.

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Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus