Haftungsrisiken bei Unternehmensübernahme
Der Erwerber eines Unternehmens sollte sich darüber im Klaren sein, dass mit dem Kauf möglicherweise auch Haftungsansprüche von Dritten übernommen werden. Dabei sind grundsätzlich folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Im Handelsregister, oder nicht?
Bei einer Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers ist zuerst zu unterscheiden, ob das Unternehmen im Handelsregister eintragen ist oder nicht. Handelt es sich beim übernommenen Geschäft nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma, besteht eine Haftung des Erwerbers für frühere Geschäftsschulden nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung.
Bei Übernahme eines im Handelsregister stehenden Unternehmens ist hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers zu unterscheiden, ob der Erwerber das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht. Bei einer Fortführung der bisherigen Firma folgt aus § 25 HGB, dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten haftet. Diese Haftung kann im Innenverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung allerdings nur, wenn sie entweder unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder bisherigen Inhaber unverzüglich mitgeteilt worden ist.
Zusätzlich haftet der Erwerber nach § 75 Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt für Betriebssteuern, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Vertraglich kann jedoch geregelt werden, dass der Verkäufer für die Steuerverbindlichkeiten aufkommt, die vor der Übergabe entstanden sind.
Auf jeden Fall ist es ratsam, alle diese Gesichtspunkte vor Unternehmensübernahme unter Beiziehung eines Experten einer Prüfung zu unterziehen!