Kälte- und Klimaanlagen
Ziel
Mit dem Förderprogramm für Kälte- und Klimaanlagen wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik gefördert, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen. Das Ziel, zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung beizutragen, soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Minderung des Kältebedarfs sowie durch die Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase erreicht werden.
Empfänger
Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.
Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen, oder Firmen, die Fahrzeuge für Leasing bereitstellen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in anderen Fahrzeugen sind auch sonstige Unternehmen. Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).
Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;
sowie nur in Verbindung mit a):
ergänzende Komponenten und Systeme und zusätzliche Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken. - die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen sowie die Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.
Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:
- Flüssigkeitskühlsätze und, Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
- Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschl. Kühlmöbel wobei stecker-fertige Kühlmöbel bis maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
- Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
- Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
- Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
- Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
- Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
- Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
- Einbindung von Regenerativenergieanlagen.
Die Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen umfasst Klimaanlagen, mit denen elektrisch betriebene Busse oder elektrisch betriebene Schienenfahrzeuge ab Werk ausgerüstet werden, sofern diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Die Nachrüstung solcher Klimaanlagen wird nur bei Schienenfahrzeugen gefördert. Als Schienenfahrzeuge gelten alle schienengebunden Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagons z.B. in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalbahnen. Die Fahrzeuge müssen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt und überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.
Art, Umfang und Höhe
Bei stationären Anlagen und Fahrzeug-Klimaanlagen wird die Höhe der Förderung bei Kälteerzeugern nach der Kälteleistung, Heizleistung und Laufmeter berechnet. Bei Komponenten, Systemen und Speichern wird die Förderhöhe nach Kälteleistung, Volumen und Speicherkapazität berechnet. Die Berechnung ist individuell und anhand der Koeffizienten in der Berechnungstabelle vorzunehmen.
Die Förderung ist auf 150.000 Euro pro Maßnahme sowie auf maximal 50 % der förderfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Fahrzeug-Klimaanlagen ist als Maßnahme die Summe aller in einem Förderantrag zusammengefassten Fahrzeuge zu verstehen.
Die Förderhöchstgrenze für die Pauschale zur Einbindung von Regenerativenergieanlagen in stationäre Kälte- und Klimaanlagen liegt bei 30.000 Euro (netto).
Verfahren
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular „Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen“ gestellt werden. Im Antragsformular werden kältetechnische Parameter wie Kälteleistung, Verdichter- und Verdampferleistung der Kälteerzeuger sowie von Komponenten und Speichern abgefragt, die von den Auslegungsbedingungen abhängen können. Die Auslegungsbedingungen, die für die Berechnung dieser Parameter zugrunde zu legen sind sowie die Fördervoraussetzungen sind im Merkblatt Fachtechnik definiert und können dort nachgelesen werden.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.
Der Antragsteller kann/sollte seinen Antrag elektronisch um Unterlagen oder Nachweise ergänzen, wie z. B.:
- Organigramm der Unternehmensgruppe des Antragstellers, sofern der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist,
- Abgeschlossener Contracting-Vertrag, sofern der Antragsteller ein Contractor ist,
- Unterschriebene De-minimis-Beihilfen-Erklärung
- Zuwendungsbescheide bzw. Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber für die zu fördernde Kälte- oder Klimaanlage,
- Nachweis der Gemeinnützigkeit, sofern der Antragsteller eine gemeinnützige Organisation ist.
- Kälteleistungsberechnung
- Funktionsschema / Fließbild
Nach Antragstellung ist das als PDF-Dokument zur Verfügung gestellte Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ mit Originalunterschrift eines Vertretungsberechtigten des Antragstellers im „Upload-Bereich“ hochzuladen. Ohne Vorlage des unterschriebenen Formulars „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ist ein Antrag nicht vollständig und kann nicht bearbeitet werden.
Entscheidung über den Antrag/Zuwendungsbescheid
Falls sich aus den eingereichten Unterlagen keine Ablehnungsgründe ergeben, erteilt das BAFA ein Zuwendungsbescheid. Für die Reihenfolge ist der Eingang der vollständigen Anträge maßgeblich. Sobald dem Antragsteller der Zuwendungsbescheid zugegangen ist, darf mit dem Vorhaben begonnen werden, d. h. die Aufträge für Maßnahmen an der Kälte- und Klimaanlage dürfen vergeben werden. Planungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.
Im Zuwendungsbescheid setzt das BAFA die Höhe der Förderung fest und teilt dem Antragsteller die einzuhaltenden Fristen (Abnahmefrist, Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises) sowie die Förderauflagen mit. Bei den Auflagen handelt es sich in der Regel um Effizienzmaßnahmen und Effizienzkomponenten, die an der Kälte- oder Klimaanlage durchgeführt oder verbaut sein müssen.
Verwendungsnachweis
Im Verwendungsnachweis weist der Antragsteller nach, dass er die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt, die Fristen eingehalten und die Auflagen erfüllt hat. Der Verwendungsnachweis kann ausschließlich über das vom BAFA bereit gestellte Verwendungsnachweisportal eingereicht werden. Dieses Portal steht voraussichtlich ab April 2021 zur Verfügung. Es fragt u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten ab. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:
- Lieferungs- und Leistungsvertrag
- abgeschlossener Wartungsvertrag
- Rechnungen für die kältetechnischen Anlagenteile und Systeme
- Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage
- Nachweis über den Einbau eines Elektroenergie-Messgeräts mit Angabe des Inbetriebnahmedatums (nur bei Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen ab 5 kW elektrischer Verdichterleistung, ab 15 kW elektrischer Verdichterleistung fernauslesbar)
- Nachweis für den Einbau eines Kältemengenzählers (nur bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionsanlagen notwendig, ab 20 kW Kälteleistung, ab 50 kW Kälteleistung fernauslesbar)
Die technischen Parameter müssen vom jeweiligen Fachunternehmer (=Kälteanlagenbauer) bestätigt werden. Dazu erzeugt das Portal für jeden Fachunternehmer, der an der Installation der Kälte- oder Klimaanlage beteiligt war, eine separate Erklärung. Diese Erklärung bezieht sich auf genau die Komponenten der Kälte- oder Klimaanlage, die vom jeweiligen Fachunternehmer installiert wurden. Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter soll jedem Fachunternehmer(n) die betreffende Erklärung mit der Bitte zuleiten, diese zu auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Danach ist die gezeichnete Fachunternehmererklärung über den Upload-Bereich an das BAFA zu übermitteln.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung.
Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 525 – Kälte- und Klimatechnik
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel.: (06196) 908 1249