SAB Sachsenkredit Energie und Speicher
Ziel
Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Speicherlösungen in Sachsen
Empfänger
Antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Unternehmen (einschließlich Land- und Forstwirtschaft)
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe der Kommunen
- Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
- Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
- sonstige juristische Personen des Privatrechts
Gegenstand der Förderung
Finanzierung von Photovoltaikanlagen, Geothermie-Wärmepumpen sowie Strom-, Wärme- und Kältespeichern
Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
- auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden oder auf offenen Parkplätzen (Aufdach, Fassade, Freifläche)
- deren Bruttoleistung nach Umsetzung des Fördervorhabens mehr als 30 kW peak bis einschließlich 1MWp beträgt
Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler Speicher
- für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, Quartierspeicher und Nachrüstsätze)
- mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelt, wieder aufladbar, ortsfest
- die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp gekoppelt werden
Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen
- in Neubauten oder in deren unmittelbarer Nähe
- die überwiegend (d.h. mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Raumheizung/-kühlung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung/-kühlung
Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichern
- in Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die bereits eine Förderung auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten haben oder erhalten werden
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen auf Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind
- Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach §78d Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach §76 des Wasserhaushaltsgesetzes
Art, Umfang und Höhe
Anforderungen und Bedingungen
- der Investitionsort muss im Freistaat Sachsen liegen
- keine vorherige oder zukünftige Förderung nach der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des SMEKUL
oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist erlaubt - die Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen ist möglich, solange der Beihilfebetrag nicht überschritten wird
- Vorhaben dürfen erst nach Antragstellung bei der SAB oder der Hausbank beginnen, Vorhaben ab 100 TEUR erst nach Bewilligung
Technische Voraussetzungen
- Photovoltaikanlagen müssen die technischen Anforderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) erfüllen
- Stromspeicher müssen ebenfalls den Anforderungen des EEG entsprechen und eine damit gekoppelte Photovoltaikanlage
muss nach dem 1. Januar 2023 errichtet oder auf mindestens 30 kWp und nicht mehr als 1MWp erweitert worden sein - für Geothermie-Wärmepumpen bis 100 kWth müssen ausschließlich Erdwärmepumpen verwendet werden, und eine Mindestjahresarbeitszahl von 3,8 muss erreicht werden
- für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten
- für Geothermie-Wärmepumpen über 100 kWth gelten ähnliche Anforderungen, jedoch müssen hier Erdwärmepumpen inklusive
Kaskadierung verwendet werden. - für Wärme-/Kältespeicher in Neubauten gilt: Sie müssen zur Beheizung bzw. Kühlung von Gebäuden dienen, ein Mindestvolumen von 10 m³ Wasseräquivalent und eine Mindestkapazität von 500 kWh haben. Die thermischen Verluste dürfen 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht überschreiten. Die Förderung ist für Wohngebäude mit mindestens 3 Wohneinheiten vorgesehen.
Zinssatz
- Sollzinsbindungsfrist bis max. 10 Jahre
- der Sollzins wird jeweils am Tag der Zusage festgelegt
Laufzeit
- 5 bis 20 Jahre, davon max. 2 Jahre tilgungsfrei
Tilgung
- nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit in vierteljährlich gleich hohen Raten
- für Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Privatpersonen auch als monatliche Annuität
Kredithöhe
- mindestens 35.000 EUR und maximal 5.000.000 EUR
- Inanspruchnahme Darlehenshöchstbetrag je Endkreditnehmer maximal einmal pro Kalenderjahr
Tilgungszuschuss
- bis zu 20 % der förderfähigen Kosten für Stromspeicher
- bis zu 10 % der förderfähigen Kosten für alle übrigen Fördergegenstände
- mindestens 2.500 Euro pro Antrag und maximal 50.000 Euro je Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge)
- die 50.000 Euro werden nur einmal pro Vorhaben/Antrag gewährt
Auszahlung
- zu 100 % innerhalb von 12 Monaten nach Zusage in maximal drei Abrufen
Zweckbindungsfrist
- 5 Jahre für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
- 12 Jahre für Geothermie-Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher
Bereitstellungsprovision
- 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage
Sicherheiten
- bankübliche Sicherheiten
Verfahren
Die Vergabe des Darlehens erfolgt über Ihre Hausbank.
Ausgenommen sind Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe der Kommunen sowie Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, welche aufgerufen sind einen Antrag im Förderportal der SAB zu stellen.
Informationen
Weiter Informationen und Zugang zum Förderportal der SAB finden sie unter SAB Sachsenkredit Energie und Speicher.