Immobilienwirtschaft

Aktuelle Meldungen

Aktualisierte Meldepflichten für Immobilienunternehmen: Was Sie jetzt wissen müssen

Am 15. Januar 2025 wurde die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) aktualisiert, um die Bekämpfung von Geldwäsche im Immobiliensektor weiter zu verstärken.  Diese Änderungen sind nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance, Ihr Unternehmen rechtssicher und vertrauenswürdig aufzustellen.

Wichtige Meldepflichten im Überblick

  1. Bezug zu Risikostaaten: Wenn eine an der Transaktion beteiligte Person oder der wirtschaftlich Berechtigte in einem als Risikostaat eingestuften Land ansässig ist oder enge Verbindungen dazu hat, besteht eine Meldepflicht. Dies gilt auch, wenn das Vermögen aus einem solchen Staat stammt oder darüber gelenkt wird. Halten Sie hier besondere Vorsicht walten, um potenzielle Risiken zu erkennen.
  2. Auffällige Stellvertreter-Personen: Wenn bei einer Transaktion Personen auftreten, die augenscheinlich als Stellvertreter handeln und deren Identität oder Funktion nicht klar nachvollziehbar ist, sollte dies gemeldet werden. Ein Beispiel wären Personen, die in keiner erkennbaren Geschäftsbeziehung zum Vorgang stehen, jedoch die Verhandlungen führen oder Gelder transferieren.
  3. Auffällige Zahlungsmodalitäten: Seit dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Immobilienkäufe ganz oder teilweise in bar abzuwickeln. Sollte dennoch eine Barzahlung angeboten oder geleistet werden, müssen Sie diese unverzüglich melden. Gleiches gilt, wenn auffällige Zahlungswege genutzt werden, wie etwa unübliche Drittzahlungen oder die Verwendung von Kryptowährungen.
  4. Ungewöhnliche Preisgestaltungen: Wenn der vereinbarte Kaufpreis deutlich vom Marktwert der Immobilie abweicht, besteht Meldepflicht. Solche Abweichungen könnten ein Hinweis auf Verschleierungsversuche oder illegale Geldflüsse sein.
  5. Unklare wirtschaftlich Berechtigte: In Fällen, in denen der wirtschaftlich Berechtigte einer Transaktion nicht eindeutig erkennbar oder die Angaben widersprüchlich sind, besteht ebenfalls eine Meldepflicht. Besonders kritisch sind Situationen, in denen Verschleierungsstrukturen wie Ketten von Unternehmen, Offshore-Gesellschaften oder undurchsichtige Treuhandkonstruktionen genutzt werden.

Wo können Sie Ihre Meldung abgeben?

Alle Verdachtsmeldungen im Rahmen der GwGMeldV-Immobilien müssen über das goAML-Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) eingereicht werden. Das Portal ist speziell dafür eingerichtet, Verdachtsmeldungen effizient und sicher zu übermitteln.

So funktioniert es:

  • Registrierung: Unternehmen müssen sich zunächst im goAML-Portal registrieren.
  • Meldung einreichen: Nach erfolgreicher Registrierung können Meldungen über verdächtige Transaktionen oder Sachverhalte online übermittelt werden.
  • Unterstützung: Die FIU stellt umfangreiche Leitfäden und Schulungsmaterialien zur Verfügung, die Ihnen den Umgang mit dem Portal erleichtern.

Das Portal erreichen Sie unter: goAML-Portal der FIU.

Warum sind diese Vorschriften wichtig?

Durch die Einhaltung dieser Meldepflichten leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und Sicherheit im Immobiliensektor. Sie schützen nicht nur Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen und hohen Bußgeldern, sondern auch Ihre Geschäftspartner und Kunden vor potenziellen Risiken.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Mitarbeiterschulungen durchführen: Ihr Team sollte geschult sein, verdächtige Vorgänge zu erkennen und korrekt zu melden.
  • Interne Prozesse optimieren: Stellen Sie sicher, dass klare Richtlinien und Tools vorhanden sind, um Meldungen schnell und zuverlässig zu bearbeiten.
  • Rechtskonformität überprüfen: Überarbeiten Sie Ihre Compliance-Strukturen, um die aktuellen Anforderungen der GwGMeldV-Immobilien zu erfüllen.

Nutzen Sie diese neuen Regelungen als Anstoß, Ihre Prozesse zu optimieren und sich als vertrauenswürdiger Partner im Immobilienmarkt zu positionieren. Gemeinsam können wir einen Beitrag zu mehr Transparenz und Integrität leisten.

 

WEG-Reform – Zertifizierter Verwalter: Bund beschließt Verlängerung der Stichtagsregelung auf Dezember 2023

Am 1. Dezember 2020 wurde das Wohneigentumsgesetz (WEMoG) modernisiert und der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2023 bei Bedarf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters beanspruchen. Der WEG-Verwalter muss auf Verlangen der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Nachweis (wie Ausbildungs- oder Prüfungsurkunde) vorlegen. Die zivilrechtliche Rechtsverordnung (ZertVerwV) dazu ist am 16.12.2021 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für WEG-Verwalter. Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt.

Was bedeutet „zertifizierter Verwalter“?

Seit 1. Dezember 2023 darf sich als zertifizierter Verwalter nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat (§ 26a Abs. 1 WEG). Damit weist er nach, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse eines Verwalters verfügt. Die Prüfung umfasst einen 90-minütigen schriftlichen Teil und eine mündliche Prüfung von mindestens 15 min. Die beiden Prüfungsteile sind bestanden, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der erzielbaren Punkte erreicht wurden.

Welche Personen benötigen die Prüfung?

Alle Personen, die unmittelbar mit den Aufgaben der Immobilienverwaltung zu tun haben, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich ablegen. Anderen Personen im Unternehmen, die untergeordnete Aufgaben, wie Sekretariat, Hausmeister, unternehmenseigene Buchhaltung sowie Leitungsfunktionen sind nicht prüfungspflichtig.

Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

Nur wenn alle Personen, die unmittelbar mit den Aufgaben der Wohnimmobilienverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt haben oder aufgrund ihrer Qualifikation diesen gleichgestellt sind, kann das Unternehmen die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ führen. 

Der Prüfung gleichgestellt sind Personen mit einer ausreichenden Qualifikation, und zwar

  • die mit der Befähigung zum Richteramt,
  • Immobilienkaufleute, Kaufleute für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • geprüfte Immobilienfachwirte
  • sowie Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.

Übergangsfrist und Ausnahmen

WEG-Verwalter, die vor dem 1. Dezember 2020 bereits Verwalter einer Eigentümergemeinschaft waren, galten noch bis zum 1. Juni 2024 bei dieser als zertifizier Verwalter, auch wenn Sie noch keine Prüfung abgelegt haben.

Wenn die Eigentümergemeinschaft

  • aus weniger als neun Sondereigentumseinheiten besteht,
  • einen Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde,
  • und weniger als zwei Drittel der Wohnungseigentümer eine solche Bestellung verlangt,
  • ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nicht erforderlich.

Wo können WEG-Verwalter ihre Mitarbeiter zur Prüfung anmelden?

Informationen zur Prüfung, Termine und Ansprechpartner finden Sie hier. Den Leitfaden zur IHK-Prüfung können Sie im  Shop des DIHK-Verlags ordern.  

Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen, auch für die Prüfungsvorbereitung, können Sie in folgenden Portalen finden:
Weiterbildungsinformationssystem (WIS),
Bei den Branchenverbänden, z.B. Immobilienverband IVD e.V., oder Bundesverband der Immobilienverwalter e.V. finden Sie ein vielfältiges Angebot an branchenspezifischen Weiterbildungen. Eine Vorbereitung auf die Prüfung kann durch Vorbereitungskurse, Literaturstudium oder E-Lerning-Angeboten erfolgen.

Gesetzliche Grundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz 
Gewerbeordnung § 34c 

Herausforderungen in der Praxis

Damit die Aspekte von Weiterbildung, Prüfung und Gleichstellung sowie Akquise neuer Eigentümergemeinschaften in funktionierende Prozesse umgesetzt werden können, ist eine solide Planung notwendig. Die Aus- und Weiterbildungszertifikate der Beschäftigten können digital abgelegt werden und auf Nachfrage vorgelegt werden. Kümmern Sie sich bitte frühzeitig um eine für Sie geeignete Prüfungsvorbereitung (bei Prüfung zum zertifizierten Verwalter) sowie Weiterbildungsmaßnahmen.

Regeln zur Berufszulassung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 1. August 2018 unterliegt auch der Wohnimmobilienverwalter der Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung (GewO).

Voraussetzungen für die Erlaubnis sind die Nachweise der Zuverlässigkeit, über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 € (sofern Sie Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwenden).

Welche Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) sind davon betroffen?

Folgende Tätigkeiten fallen unter die neue Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter:

  • Gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung)
  • Gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte

Folgende Tätigkeiten werden von der neuen Erlaubnispflicht nicht erfasst:

  • Verwaltung eigener Wohnungen (im eigenen Vermögen)
  • Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
  • nicht gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung

Gesetzesgrundlage zur Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ist 

§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO

Wenn Sie gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des
§ 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:

  • Kreditinstitute, die bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) führen und
  • Betriebsstätten/Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatzes 1 Satz 1 KWG

Was gilt, wenn Sie Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigen?

Angestellte selbstständiger Wohnimmobilienverwalter benötigen keine eigene Erlaubnis. Beschäftigte, die mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit betraut sind, unterliegen jedoch ebenfalls der oben genannten Weiterbildungspflicht. Für Gewerbetreibende und deren betreffenden Beschäftigten mit einem vorhandenen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -kauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt bzw. -fachwirtin beginnt die erstmalige Weiterbildungspflicht drei Jahre nach dem Erwerb des Abschlusses.

Die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte sind in § 15 Anlage der Makler-Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Darin sind auch die Qualitätsanforderungen der Weiterbildungsanbieter geregelt.

Mitwirkungspflichten der Immobilienmakler im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) (Informationen der Landesdirektion Sachsen)

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter seit 1. August 2018

Auch selbstständige Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter im Sinne des § 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO sind zur Weiterbildung verpflichtet (§ 34c GewO Absatz 2a in Verbindung mit § 15b, Anlage MaBV). Bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen für Unternehmer und deren Angestellte können gefördert werden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Branchenberater Dienstleistungen.

Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen können Sie bei den Branchenverbänden sowie in folgenden Portalen finden:
Weiterbildungsinformationssystem (WIS),  
KURS.net der Arbeitsagentur

Freiräume bieten. Und finden.

Über den Link Gewerbe-Immobilien-Service gelangen Sie auf die Seiten unseres Gewerbe-Immobilien-Service. Hier können Sie kostenfrei in drei Kategorien (Immobilie allgemein, Hallenobjekt, Gewerbefläche) nach geeigneten Immobilien zu suchen und selbst anzubieten.

Freiraumfinder der Stadt Leipzig ist eine Plattform zur Vermittlung von verfügbaren Räumen in Leipzig für Kreativtätige entsprechend deren individuellen Bedürfnisse. Freiraumfinder

Hier können Sie freie Räume für die Plattform Freiraumfinder melden:

Kontaktstelle Kreativwirtschaft der Stadt Leipzig
Elisabeth Hauck
Tel.: +49 (0) 341 123-5824
Fax: +49 (0) 341 123-5805
E-Mail: elisabeth.hauck@leipzig.de

Aktuelle Erkenntnisse zur Geldwäsche im Immobiliensektor

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA), eine Partnerorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamtes (BKA) sowie von Vertretern der Wirtschaft und der Banken, hat aktuell ein Whitepaper erarbeitet, das die besonderen Herausforderungen der Geldwäscheprävention für den Immobiliensektor betrachtet.

Die AFCA informiert darin über die einzelnen Geldwäschetypologien und spezifische Risikobereiche des Immobiliensektors. Zudem werden Maßnahmen für eine effektive Geldwäscheprävention aufgezeigt und anhand anschaulicher Fallbeispiele in der Anlage „Business Cases“ dargestellt. Das Papier richtet sich vor allem an die Gruppe der Verpflichteten wie Immobilienmakler. Es steht Ihnen im internen Bereich der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Download zur Verfügung. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung als Verpflichteter im Meldeportal „go AML Web“ der FIU.

Mietpreisbremse | Seit 13.07. 2022 in Leipzig in Kraft

Zur rechtlichen Grundlage
Weitere Informationen der Stadt Leipzig


Aktuelles für die Branche:

IHK-Beitrag 2025

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Ab Mitte Februar 2025 begann die Beitragshauptveranlagung 2025 der IHK zu Leipzig. In deren Folge werden am 3. März 2025 die Bescheide an die Mitglieder verschickt.

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