Wesentliches zur Tätigkeit im Bewachungsgewerbe
Bewachung im Sinne des Bewachungsgewerberechtes (§ 34 a GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von fremden Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist.
Bewachung ist aktive Obhutstätigkeit – gegebenenfalls unter Nutzung technischer Hilfsmittel. Also nicht nur ein Beobachten oder Ermitteln. Die Tätigkeiten reichen von der Fluggastkontrolle, Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und Militäranlagen oder Krankenhäusern. Auch neuere Dienste, wie z. B. Homesitting- oder Haushüter-Agenturen können unter Umständen erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeiten sein.
Wer muss eine Erlaubnis beantragen? Welche Voraussetzungen gelten?
Ein Erlaubnisinhaber kann eine natürliche Person sein (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR, die geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, KG und OHG) – oder eine juristische Person (GmbH, AG). Sollte es sich um eine juristische Person handeln, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen beizubringen.
Bitte beachten Sie: Bei einer OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter unterrichtungspflichtig, bei einer KG nur der persönlich haftende Komplementär.
Voraussetzungen für die Erlaubnis gemäß § 34 a GewO
- polizeiliches Führungszeugnis für Behörden, ohne Eintragungen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechender Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Bank und Sicherung der Liquidität für die ersten 6 Monate)
- Je nach ausgeübter Tätigkeit der Besitz eines Unterrichtungsnachweises der IHK oder Sachkundeprüfungszeugnis
- Mindestalter 18 Jahre
Den Antrag zur Erlaubnis erhalten Sie bei den Erlaubnisbehörden an Ihrem Geschäftssitz:
Stadt Leipzig
Ordnungsamt Haus A
Prager Straße 136
04317 Leipzig
Telefon: 0341 1238966
Telefax: 0341 1238955
E-Mail: ordnungsamtnoSpam@leipzig.de
Landkreis Nordsachsen
Landratsamt Nordsachsen Ordnungsamt Haus B
Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch
Telefon 034202 988-5326/28/29
Telefax 03421 758 85 5355
E-Mail: infonoSpam@lra-nordsachsen.de
Landkreis Leipzig
Landratsamt Landkreis Leipzig
Ordnungsamt
Stauffenbergs. 4 Haus 2
04552 Borna
Telefon 03433 241-3740
Telefax 0 3433 241-3704
E-Mail: infonoSpam@lk-l.de
Gesetze und Verordnungen
§ 34a Gewerbeordnung
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
Waffengesetz
Nationales Bewacherregister
Seit dem 1. Juni 2019 wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das nationale Bewacherregister geführt. Darin werden die Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden und des Wachpersonals sowie die Angaben zur Qualifikation und Zuverlässigkeit erfasst. Sie sind damit aktuell und elektronisch auswertbar und dienen zur verbesserten Umsetzung des Bewachungsrechts.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Qualifikation
Informationen zum Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Informationen zur Sachkunde Bewachung
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Weiterbildungsinformationssystem (WIS)
KURS.net der Agentur für Arbeit.
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