In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit: Der Betrieb eines Gewerbes ist jeder Person gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen und Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Gewerbeordnung). Eine Beschränkung stellt § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) dar. Danach ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als
stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen gestattet (sogenanntes. Meisterprivileg).
Oft steht ein Unternehmer vor der Frage, ob das angemeldete Unternehmen ein Industrieunternehmen oder doch eine Manufaktur ist. Um dies zu klären, ist eine Abgrenzung zum Handwerk anhand bestimmter Kriterien notwendig. Handelt es sich um eine handwerksmäßige Tätigkeit, benötigt man einen entsprechenden Abschluss als Handwerksmeister bzw. Handwerksmeisterin und einen Eintrag in die Handwerksrolle. Unterliegt die Tätigkeit nicht dem Handwerk, gehört man mit seinem Gewerbe zur Industrie oder zum Nichthandwerk.
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