Ausbildungsregelung Fachpraktiker MetalltechnikSeite drucken

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker für Metalltechnik/Fachpraktikerin für Metalltechnik

vom 23.05.2016

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26.05. 2014 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik.

 

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

 

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

 

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

 

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

 

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten, anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

 

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

  1. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil
    Ausbilderinnen/Ausbilder in Betrieben und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin

    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

4. Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

 

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

  1. Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

 

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A – Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Herstellen von Bauteilen,
  • Warten von Betriebsmitteln,
  • Anschlagen, Sichern und Transportieren,
  • Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;

Abschnitt B – Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik

  • Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
  • Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
  • Herstellen von Verbindungen,
  • Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;

Abschnitt C – Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

  • Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
  • Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
  • Trennen und Umformen,
  • Fügen von Bauteilen,
  • Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;

Abschnitt D – Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik

  • Planen von Fertigungsprozessen,
  • Einrichten von Werkzeugmaschinen,
  • Herstellen von Werkstücken,
  • Überwachen von Fertigungsprozessen;

Abschnitt E – Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • Umweltschutz,
  • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  • Betriebliche und Technische Kommunikation,
  • Planen und Ausführen der Arbeit.

 

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
    Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

 

§ 10 Zwischenprüfung

  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereichen „Herstellen einer Baugruppe“ statt.
  4. Für den Prüfungsbereich „Herstellen einer Baugruppe“ bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Unterlagen lesen und anwenden, Sicherheitsregeln beachten,
    b) Bauteile manuell und maschinell bearbeiten und durch Schraubverbindungen fügen,
    c) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden kann.

    4.2 Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen.

    4.3 als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
    Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei Verbindungen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken,

    4.4 Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück beträgt 6 Stunden.

 

§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist
  3. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    3.1 Montageauftrag
    3.2 Monatgetechnik
    3.3 Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
    b) Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
    c) Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
    d) Mechanische Funktionen an Baugruppen einzustellen,
    e) Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, mechanische Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;

    4.2 der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten;

    4.3 die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
  5. Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
    5.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) einen Fertigungs- und Montageauftrag zu beschreiben,
    b) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
    c) die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
    d) Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;

    5.2 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;

    5.3 die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
  6. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    6.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

    6.2 der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;

    6.3 die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

 

§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik

  1. Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.1 Prüfungsbereich Montageauftrag: 60 Prozent,
    1.2 Prüfungsbereich Montagetechnik: 30 Prozent,
    1.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent.
  2. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    2.1 im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
    2.2 in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
    2.3 in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind
  3. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

 

§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    3.1 Konstruktionsauftrag,
    3.2 Konstruktionstechnik,
    3.3 Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
    b) Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
    c) Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit einem Schweißverfahren zu fügen,
    d) Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähig- keit von Prüfmitteln festzustellen;

    4.2 der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;

    4.3 die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
  5. Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
    5.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben,
    b) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
    c) die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,
    d) Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;

    5.2 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebe- nen Lösungsvorschlägen auswählen;

    5.3 die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
  6. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    6.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

    6.2 der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;

    6.3 die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

 

§ 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

  1. Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.1 Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag: 60 Prozent,
    1.2 Prüfungsbereich Konstruktionstechnik: 30 Prozent,
    1.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent.
  2. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    2.1 im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
    2.2 in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
    2.3 in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind
  3. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

 

§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    3.1 Fertigungsauftrag,
    3.2 Fertigungstechnik,
    3.3 Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
    b) Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
    c) Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,
    d) Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- zustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;

    4.2 der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;

    4.3 die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
  5. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
    5.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, einen Fertigungsauftrag zu beschreiben, Fertigungsparameter, Prüfverfahren und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen, Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren

    5.2 der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebe- nen Lösungsvorschlägen auswählen;

    5.3 die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
  6. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    6.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

    6.2 der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;

    6.3 die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

 

§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik

  1. Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
    1.1 Prüfungsbereich Fertigungsauftrag: 60 Prozent,
    1.2 Prüfungsbereich Fertigungstechnik: 30 Prozent,
    1.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent.
  2. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    2.1 im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
    2.2 in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
    2.3 in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind
  3. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

 

§ 17 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

 

§ 18 Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig entsprechend.

 

§ 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

 

§ 20 Fortsetzung der Ausbildung

Die nach der Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metalltechnik/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann auf die Ausbildung zum Fachpraktiker für Industriemechanik/zur Fachpraktikerin für Industriemechanik oder zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik/zur Fachpraktikerin für Zerspanungsmechanik in einem zeitlichen Umfang von zwei Jahren sowie auf eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in einem zeitlichen Umfang von einem Jahr angerechnet werden.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese besondere Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündung in der Wirtschaft – Das Magazin für die Mitglieder der IHK zu Leipzig – als Veröffentlichungsorgan der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, in Kraft. 
Die besondere Rechtsvorschrift „Metallbearbeiter/Metallbearbeiterin“ vom 11. September 1991 der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig wird damit außer Kraft gesetzt.

Leipzig, den 23.05.2016

 

Anlage zu § 8
AusbildungsrahmenplanFachpraktiker für Metalltechnik Fachpraktikerin für Metalltechnik
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-12.
Monat

13.-24.
Monat

1

Herstellen von Bauteilen

  • Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und einsetzen
  • Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
  • Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
  • Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
  • Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
  • Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

20

 

2

Warten von Betriebsmitteln

  • Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
  • Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen und die Instandsetzung veranlassen
  • Betriebsstoffe nach Vorgabe anwenden und entsorgen

4

 

3

Anschlagen, Sichern und Transportieren

  • Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
  • Transportgut absetzen, lagern und sichern

3

 

4

Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen

  • Bauteile und Baugruppen unterscheiden und nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
  • lösbare und nichtlösbare Verbindungen unterscheiden
  • lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen

16

 

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-12.
Monat

13.-24.
Monat

1

Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen

  • auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen
  • Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen

 

6

2

Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen

  • Montagewerkzeuge und -hilfsmittel einstellen und handhaben
  • Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren
  • elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren
  • mechanische Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen

 

18

3

Herstellen von Verbindungen

  • lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen

 

8

4

Überwachen von Montage- und Demontageprozessen

  • Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  • Montage- und Demontageschritte überprüfen
  • Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oder Behebung veranlassen

 

12

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-12.
Monat

13.-24.
Monat

1

Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen

  • Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe unterscheiden
  • Werkzeuge und Maschinen nach Vorgabe einrichten
  • Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten

 

4

2

Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen

  • Bauteile und Baugruppen demontieren und nach Vorgabe kennzeichnen
  • Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
  • Metallkonstruktionen nach Vorgaben befestigen
  • Bauteile und Baugruppen nach Arbeitsauftrag funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

 

6

3

Trennen und Umformen

  • Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
  • Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
  • Hilfswerkzeuge nach Vorgabe anwenden
  • Schnittflächen- und Oberflächengüte sichtprüfen
  • Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung veranlassen

 

7

4

Fügen von Bauteilen

  • Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden
  • Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandeln
  • Bauteile, insbesondere durch Schutzgasschweißen oder Lichtbogenschweißen nach Vorgabe fügen
  • Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben verbinden
  • Schweißverbindungen sichtprüfen

 

22

5

Aufbereiten und Schützen von Oberflächen

  • Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereiten
  • Konservierungs- und Korrosionsschutzmittel nach Vorgabe auftragen

 

5

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-12.
Monat

13.-24.
Monat

1

Planen von Fertigungsprozessen

  • auftragsbezogene Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen

 

2

2

Einrichten von Werkzeugmaschinen

  • Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
  • Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
  • Fertigungsparameter einstellen
  • Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe nach Vorgaben vorbereiten
  • Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen überprüfen
  • Testlauf durchführen und beurteilen

 

6

3

Herstellen von Werkstücken

  • Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
  • Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
  • Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

 

24

4

Überwachen von Fertigungsprozessen

  • Fertigungsschritte überprüfen
  • Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oder Behebung veranlassen
  • maschinenbedingte Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  • Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

 

12

Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-12.
Monat

13.-24.
Monat

1

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
  • Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4

Umweltschutz

  • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

  • Arbeiten kundenorientiert durchführen
  • Prüfverfahren und Prüfmittel nach Vorgabe anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

2

 

  • zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen
  • Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
  • Qualitätsabweichungen feststellen
  • Korrekturmaßnahmen einleiten

 

3

6

Betriebliche und Technische Kommunikation

  • Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen
  • Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren
  • technische Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden

5

 

  • auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen anwenden
  • berufsbezogene Vorschriften beachten
  • Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden
  • Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
  • Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen

 

3

7

Planen und Ausführen der Arbeit

  • betriebliche Vorgaben am Arbeitsplatz berücksichtigen
  • Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel nach Vorgaben termingerecht anfordern, transportieren und bereitstellen
  • Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben durchführen

2

 

  • im Arbeitsbereich eigenen Qualifizierungsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
  • Aufgaben im Team absprechen und durchführen

 

2