Ausbildungsregelung Fachpraktiker HolzverarbeitungSeite drucken

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker für Holzverarbeitung/Fachpraktikerin für Holzverarbeitung

vom 26.05.2014

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26.05. 2014 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung.

 

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

 

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

 

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

 

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

 

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten, anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

 

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

  1. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil

Ausbilderinnen/Ausbilder in Betrieben und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

Der Nachweis einer rehabilitationsspezifischen Zusatzqualifikation betrieblicher Ausbilder nach § 6 Abs. 3., Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42 m HwO des BIBB-Hauptausschusses ist erfüllt, wenn der Ausbildungsbetrieb durch Beteiligung geeigneter Externer sicherstellt, dass den behinderungsbedingten Anforderungen der Auszubildenden Rechnung getragen wird. Dies gilt als erfüllt, wenn:

  • die betriebliche Ausbildung durch eine geeignete Bildungseinrichtung, die rehabilitationsspezifische Maßnahmen durchführt, begleitet wird oder
  • die Auszubildenden durch Maßnahmen zur begleiteten betrieblichen Ausbildung für Menschen mit besonderem Förderbedarf nach § 117 Abs. 1 Nr. 1b SGB III (bbA) unterstützt werden, oder
  • ein Berufseinstiegsbegleiter nach § 49 SGB III einen Absolventen einer Förderschule weiterhin im Betrieb betreut, oder
  • ein Integrationsfachdienst nach § 109 SGB IX die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher begleitet.

Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Punkt 2 nachzuweisen.

 

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

  1. Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 36 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

 

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A – Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team;
  • Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen;
  • Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen;
  • Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen;
  • Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen;
  • Behandeln von Oberflächen;
  • Durchführen von Holzschutzmaßnahmen;
  • Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten;
  • Transportieren und Lagern.

Abschnitt B – Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
  • Umweltschutz;
  • Information, technische und soziale Kommunikation;
  • Kundenorientierung;
  • Qualitätssichernde Maßnahmen.

 

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
    Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

 

§ 10 Zwischenprüfung

  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereichen „Herstellen eines Werkstückes“ statt.
  4. Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines Werkstückes“ bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufgaben erfassen,
    b) Arbeitsplätze einrichten,
    c) Zeichnungen lesen,
    d) Werkzeuge handhaben und Maschinen bedienen,
    e) Werkstoffe be- und verarbeiten,
    f) Oberflächen schleifen,
    g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
    h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann

    4.2 der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten,

    4.3 als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
    Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei Verbindungen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken,

    4.4 die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.
  5. Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden.
  6. Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

 

§ 11 Abschlussprüfung

  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    2.1 Fertigungstechnik
    2.2 Maschinen- und Anlagentechnik
    2.3 Wirtschafts- und Sozialkunde
  3. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
    3.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten,
    b) Arbeitsschritte planen,
    c) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften bestimmen,
    d) Erstellen von Skizzen und einfachen Entwurfszeichnungen,
    e) Halbzeuge be- und verarbeiten,
    f) Montage von Beschlägen vorbereiten,
    g) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden,
    h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

    3.2 Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

    3.3 Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  4. Für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
    4.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsmittel zusammenstellen,
    b) Schablonen und Lehren nutzen,
    c) Maschinen bedienen, Aufbau und Funktionen beschreiben,
    d) Beschläge montieren
    e) Bewegliche Teile einpassen und anbringen
    f) Qualitäts- und Funktionskontrollen durchführen,
    g) Zeitaufwand und Materialverbrauch berechnen,
    h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

    4.2 Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

    4.3 Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  5. Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    5.1 Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

    5.2 Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

    5.3 Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
  6. Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe nach folgenden Vorgaben fertigen:
    6.1 Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.

    6.2 Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Arbeitsaufgabe hergestellt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Fertigungsgrades der bereits vom Prüfling in der Ausbildungsstätte vorgefertigten und den in der Prüfung zu vollendenden Teile der Arbeitsaufgabe.

    6.3 Bei der Fertigstellung der Arbeitsaufgabe in der Prüfung soll mindestens eine Holzverbindung ausgeführt werden. Dabei kommen insbesondere folgende Arbeiten in Betracht: Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Bohren, Leimen, Einpassen, Dübeln, Zinken, Anschlagen.

    6.4 Bei der Anfertigung der Arbeitsaufgabe sollen die Vorgehensweise sowie die Fertigkeiten des Prüflings beurteilt werden.

 

§ 12 Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik: 40 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik: 40 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent.

 

§ 13 Bestehensregelung

  1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
  3. Die besonderen Belange des behinderten Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

 

§ 14 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

 

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurück gelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

 

§ 16 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung kann im Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin nach den Vorschriften des 2. und 3. Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

 

§ 17 Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.

 

§ 18 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese besondere Rechtsvorschrift tritt nach ihrer Verkündung in der Wirtschaft – Das Magazin für die Mitglieder der IHK zu Leipzig – als Veröffentlichungsorgan der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, in Kraft. 
Die besonderen Rechtsvorschriften „Holzbearbeiter/Holzbearbeiterin“ vom 9. Juni 2008 der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig wird damit außer Kraft gesetzt.

Leipzig, den 26.05.2014

 

Anlage zu § 8 Absatz 1 der Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil der AusbildungsinhalteZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-18. Monat

19.-42. Monat

1

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

  • Arbeitsaufgaben erfassen, im Team besprechen und Durchführung vorbereiten
  • Informationen und technische Unterlagen nutzen
  • Arbeitsanweisungen einhalten, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen beachten
  • Skizzen anfertigen und Zeichnungen lesen
  • Materiallisten erstellen
  • Arbeitsmittel auswählen
6 
  • Arbeitsschritte planen
  • Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
 4
2

Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

  • Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen; ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
  • Transportwege und -möglichkeiten überprüfen
  • persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
4 
  • Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen auswählen und nach Betriebsanweisung verwenden
  • Rest- und Abfallstoffe entsorgen
 2
5

Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A

Nummer 5)
  • Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zuschneiden
  • Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten
  • Verbindungen unterscheiden und herstellen
  • Teile auf Maßgenauigkeit und Verwendbarkeit prüfen
  • Verbindungsbeschläge unterscheiden und montieren
  • Werkstoffkanten beschichten und bearbeiten
  • Teile zusammenbauen
  • Erzeugnisse auf Maße und Funktionen prüfen
20 
  • Konstruktions- und Zierbeschläge unterscheiden und montieren
  • Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
  • Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen nach Auftrag durchführen
 18
6

Behandeln von Oberflächen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

  • Oberflächen auf Verwendbarkeit prüfen, Teile vorbereiten
  • Oberflächen bearbeiten, insbesondere schleifen
4 
  • Behandlungstechniken unterscheiden und anwenden
  • behandelte Oberflächen kontrollieren und vor Beschädigungen schützen
  • Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen
 8
7

Durchführen von Holzschutzmaßnahmen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
  • konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
  • chemische Holzschutzmaßnahmen unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen durchführen
  • Holzschutzmittel lagern, Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen
 4
8

Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
  • Erzeugnisse auf Vollständigkeit und Schäden prüfen
  • Montage im Team vorbereiten
  • Untergründe prüfen, Montagehilfen nutzen
  • Befestigungs- und Verbindungsmittel nach baulichen Voraussetzungen unterscheiden und anwenden
  • Dämm- und Dichtstoffe einsetzen
  • Erzeugnisse ausrichten und montieren
  • Funktionen prüfen
  • Erzeugnisse und Einbauten demontieren
  • Transport vorbereiten, Entsorgung veranlassen
 16
9

Transportieren und Lagern

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
  • ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden, Transportmittel nutzen
  • Materialien transportieren und lagern, vor Schäden schützen
4 
  • Teile und Erzeugnisse vorbereiten, verpacken, kennzeichnen, transportieren und lagern
  • Verpackungsmaterialien entsorgen
 3

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil der AusbildungsinhalteZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1.-18. Monat

19.-42. Monat

1

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
  • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
  • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt einschätzen
  • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
  • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

  • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4

Umweltschutz

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen insbesondere

  • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5

Information, technische und soziale Kommunikation

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B

Nummer 5)
  • Informationen über Arbeitszusammenhänge nutzen, Informationssysteme anwenden
  • Vorschriften im Umgang mit Daten beachten
  • Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
  • Fachbegriffe anwenden
  • Konflikte angemessen bearbeiten
  • mit Kritik von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen konstruktiv umgehen
8 
  • auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten
  • Ergebnisse der Teamarbeit besprechen
 6
6

Kundenorientierung

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
  • durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
  • Terminvorgaben einhalten
4 
  • Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
  • Kunden über den Stand der Arbeiten informieren
 4
7

Qualitätssichernde Maßnahmen

(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
  • vorgegebene Qualitätskriterien anwenden
  • Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Abweichungen feststellen und dokumentieren
4 
  • Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
  • Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren
 4