Entsprechen die Qualifikationen nicht den Anforderungen nach Punkt I. Fachliche Eignung und/oder nach Punkt II. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (AEVO), so ist zusätzlich ein Antrag auf widerrufliche Zuerkennung und/oder ein Antrag auf Befreiung von der Prüfung zum Nachweis der Berufs- und arbeitspädagogischen Eignung auszufüllen und beizufügen.
Erklärung: In der Person des Ausbilders und des Ausbildenden (Unternehmen) liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entgegenstehen.
Die im Antrag genannten personenbezogenen Daten benötigen wir, um unsere Pflichten gemäß Art. 6 Abs.1 lit. c DSGVO sowie § 1 IHKG i.V.m. §§ 27 bis 30, 34 bis 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfüllen zu können. Wir verwenden diese Daten ausschließlich hierfür, es sei denn Sie haben in weitere konkrete Verwendungen eingewilligt oder eine gesetzliche Regelung erlaubt uns die Verarbeitung in anderen Fällen. Eine Weiterleitung an Dritte findet nicht statt. Weitere Hinweise zu unseren Aufgaben und zur Verarbeitung Ihrer Daten dafür finden Sie unter www.leipzig.ihk.de/datenschutz.