Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen (Unternehmer) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Ein gesonderter Antrag oder eine Erklärung muss hierfür nicht erklärt bzw. gestellt werden.
Wirtschaftlich tätig sind Einzelunternehmen, juristische Personen (u.a. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (u.a. GbR, oHG, KG). Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Unternehmensbasisdatenregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden (Once-Only-Prinzip).
Die gesetzliche Grundlage der Wirtschafts-Identifikationsnummer finden sie hier.
Die gesetzliche Grundlage des Unternehmensbasisdatenregisters können sie hier entnehmen.
Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Der Aufbau der W-IdNr. entspricht der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt weiter zu verwenden. Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt.
Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in 3 ggf. 4 Stufen.
- Stufe 1: Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung im BStBl I erfolgt kein Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater.
- Stufe 2: Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
- Stufe 3: Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 elektronisch zugeteilt.
- Stufe 4: Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber wird die IHK zu Leipzig gesondert informieren.
Übergangsregelungen
Die W-IdNr. ist quasi eine steuerliche ID für Unternehmen und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal bei allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist bspw. die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend. Eine aktuelle Übergangsfrist ist bis zum 31.12.2026 vorgesehen.