News

Unternehmen | 26.04.2024

IHK-Beitrag 2024

Ab 6. Mai beginnt die Beitragshauptveranlagung 2024 der IHK zu Leipzig. Die beitragspflichtigen IHK-Zugehörigen wie natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im IHK-Bezirk Leipzig eine Betriebstätte unterhalten, erhalten ihre Beitragsbescheide.

Grundlage der Beitragsberechnung und damit Bemessungsgrundlage bilden der Gewerbeertrag oder ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Basis der Meldungen der Finanzämter.

Nach der Wirtschaftssatzung der IHK zu Leipzig für das Jahr 2024, beschlossen von der Vollversammlung am 12. Dezember 2023, wird der Beitrag wie folgt berechnet:

  1. gestaffelter Grundbeitrag nach Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie
  2. Umlage in Höhe von 0,13 % des Gewerbeertrags bzw. hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vor der Umlageberechnung ein Freibetrag von 15.340 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen)

Die Höhe der gestaffelten Grundbeiträge und des prozentualen Hebesatzes für die Umlage wurden – wie auch schon in der Vergangenheit – auf Vorjahresniveau beibehalten.

Hinweise bzw. Besonderheit für das Beitragsjahr 2024:

Sofern die Bemessungsgrundlage für die Beitragsveranlagung 2024 noch nicht vorliegt, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage von 90 % des der IHK zu Leipzig zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben.

Mitglieder, die bestimmte Grenzwerte in Bezug auf die Anzahl der Beschäftigten Arbeitnehmer, des realisierten Umsatzes bzw. der jährlichen Bilanzsumme überschreiten, leisten bei Nichtvorliegen aktueller Werte eine Vorauszahlung auf Grundlage von 90 % der vorgenannten und zuletzt der IHK vorliegenden Werte.

Im Falle einer Änderung der Bemessungsgrundlagen, die der IHK zu Leipzig gemeldet wurde, erfolgt zeitnah eine Korrektur. So werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet, zu niedrig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Im Übrigen kann von einer Nachforderung abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem geforderten Beitrag stehen.

Befreiung von der Beitragspflicht

Diese Möglichkeit steht einer begrenzten Anzahl von IHK-Mitgliedern zur Verfügung. Kleingewerbetreibende mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von weniger als 5.200 Euro p. a. sind von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG befreit.

Ebenso profitieren natürliche Personen, die Existenzgründer sind, von gesetzlichen Erleichterungen. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und im darauffolgenden Jahr werden von der IHK zu Leipzig weder Grundbeitrag noch Umlage erhoben. Die Befreiung von einer Umlagezahlung wirkt auch im dritten und vierten Kalenderjahr nach der Unternehmensgründung, wenn und sofern der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbetrieb 25.000 Euro p. a. nicht überschreitet.

Ein ermäßigter Grundbeitrag gilt für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer IHK-zugehörigen Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) erschöpft.

Sonderregelungen bezüglich der Höhe des Beitrages gelten auch für Handwerksbetriebe, Apotheken, Landwirtschaftsbetriebe und Freiberufler-GmbHs nach § 3 Abs. 4 IHKG.

Erlass, Stundung und Niederschlagung des Beitrages

Die Beitragsordnung der IHK zu Leipzig enthält Regelungen über den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung:

  • Ein Erlass bedeutet, den ganz oder teilweisen Verzicht auf einen Beitragsanspruch, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte für das IHK-Mitglied darstellen würde. Der Beitragspflichtige stellt einen entsprechenden Antrag und begründet diesen. Die IHK entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung richtet sich die IHK nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder.
  • Im Gegensatz zum Erlass wird bei der Stundung ein Zahlungsaufschub gewährt. Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung des Anspruchs unterbricht die Verjährung und kann auf Antrag gewährt werden.
  • Eine Niederschlagung von Beiträgen ist möglich, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht und die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

Auf jedem Beitragsbescheid finden Sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Jedem Empfänger steht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides die Möglichkeit der Widerspruchserhebung offen. Bitte beachten Sie, dass mit der Einlegung eines Widerspruches in Bezug auf die Zahlfrist keine aufschiebende Wirkung eintritt. Der Beitrag muss demnach fristgerecht gezahlt werden.

Über den Widerspruch entscheidet die IHK. Im Falle einer Ablehnung entstehen zusätzliche Kosten in Form von Gebühren. Kann dem Widerspruch durch die IHK nicht abgeholfen werden, steht der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen.

Generell empfiehlt es sich, bei Anfragen zum Beitrag den direkten Kontakt zum Team Beitrag der IHK zu Leipzig telefonisch – 0341 1267-1217 oder per E-Mail (beitrag@leipzig.ihk.de) aufzunehmen.

Die Beitragsordnung sowie die Wirtschaftssatzung der IHK zu Leipzig für das Jahr 2024 sind unter www.leipzig.ihk.de abrufbar. Online steht außerdem ein Beitragsrechner zur Verfügung, um die Höhe des IHK-Beitrages selbst ermitteln zu können.

 

Links zum Thema

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Silke Schulz gerne weiter.

T: +49 341 1267-1161
M: +49 151 12670003
F: +49 341 1267-1424
E: silke.schulz@leipzig.ihk.de