Tourismus & Freizeitwirtschaft | 03.01.2024
Erinnerung - Registrierung gemäß § 2 Geldwäschegesetz
Ab Januar 2024 müssen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Geldwäscheportal der FIU goAML gemäß § 2 Geldwäschegesetz (GWG) registriert sein. Die Registrierung ist Pflicht, auch wenn sie noch keine Verdachtsmeldung abgeben wollen.
Die Mitwirkungspflicht beinhaltet, dass der Glücksspielveranstalter bzw. –vermittler ein Risikomanagement eingerichtet hat, spezifische Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten erfüllt sowie bei Verdacht auf Geldwäschegeschäft eine Meldung über das goAML-Portal abgibt. Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der Landesdirektion Sachsen.