Änderung der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung - Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) entschieden, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz darstellt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geht dem Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz vor und lässt diesen entfallen.
Die Landesdirektion wird aufgrund des Urteils künftig Anträge, die der Fallkonstellation entsprechen, ablehnen.
Bestandskräftige Bescheide werden jedoch nicht zurückgenommen. Rückforderungen von Entschädigungsleistungen stehen nicht zur Debatte.