News

Unternehmen | 24.10.2024

Änderung der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung - Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) entschieden, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz darstellt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geht dem Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz vor und lässt diesen entfallen.

Die Landesdirektion wird aufgrund des Urteils künftig Anträge, die der Fallkonstellation entsprechen, ablehnen.

Bestandskräftige Bescheide werden jedoch nicht zurückgenommen. Rückforderungen von Entschädigungsleistungen stehen nicht zur Debatte.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Denis Wilde gerne weiter.

T: +49 341 1267-1308
M: +49 151 12670026
F: +49 341 1267-1420
E: denis.wilde@leipzig.ihk.de

Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus